P2B-Verordnung: Neue Transparenzanforderungen für Anbieter von Online-Handelsplätzen, App-Stores, Suchmaschinen & Co.


Häufige Fragen


Am 12. Juli 2020 tritt die Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (kurz: P2B-Verordnung) in Geltung. Sie verpflichtet die Anbieter solcher Plattformen zu einer fairen und transparenten Behandlung ihrer gewerblichen Nutzer und schafft für diese wirksame Abhilfemöglichkeiten bei Verstößen. Dieser Artikel beleuchtet die wesentlichen Eckpunkte dieser Verordnung.

Wer profitiert von der P2B-Verordnung?

Von der P2B-Verordnung profitieren zum einen „gewerbliche Nutzer“. Dabei handelt es sich um alle natürlichen oder juristischen Personen, die im Rahmen einer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit Online-Vermittlungsdienste dazu nutzen, ihre Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher anzubieten. Darunter fallen etwa Fachhändler, App-Entwickler, Hotelunternehmen oder Handwerker, die ihre Waren oder Tätigkeiten auf einer übergreifenden Branchenwebsite oder einem Online-Marktplatz anbieten.

Zusätzlich sind Nutzer mit Unternehmenswebsites erfasst, die über eine Software (ua Websites sowie mobile Anwendungen) Waren oder Dienstleistungen im Rahmen ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit an Verbraucher anbieten.

Wer ist zur Umsetzung der P2B-Verordnung verpflichtet?

Die P2B-Verordnung ist von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen umzusetzen, die gewerblichen Nutzern und Nutzern mit Unternehmenswebsites innerhalb der EU angeboten werden, sofern die Nutzer ihrerseits Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher innerhalb der EU anbieten.  

Bei Online-Vermittlungsdiensten handelt es sich um elektronische Dienste im Fernabsatz, die es gewerblichen Nutzern auf vertraglicher Grundlage ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten und dazu Transaktionen zwischen diesen vermitteln. Typische Anwendungsfälle sind etwa Online-Marktplätze, App-Stores, Online-Reisebüros, soziale Medien mit Marktfunktion oder Websites mit Preisvergleichen, die über ihr Portal eine solche Verbindungsmöglichkeit zwischen Unternehmern und Endkunden (Verbrauchern) ermöglichen.

Die Verordnung gilt jedoch nicht für Online-Zahlungsdienste, Online-Werbeinstrumente oder Online-Werbebörsen, welche nicht zum Zweck der Anbahnung direkter Transaktionen bereitgestellt werden und kein Vertragsverhältnis mit Verbrauchern besteht.

Muss der Anbieter einer Online-Plattform erklären, wie das Ranking eines Angebots vorgenommen wird?

Ja. Sowohl Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten als auch von Online-Suchmaschinen sind nunmehr verpflichtet, die für das Ranking bestimmenden Hauptparameter samt deren Gewichtung anzugeben. Online-Vermittlungsdienste haben zudem die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber anderen Parametern zu begründen. Anbieter von Online-Suchmaschinen müssen insbesondere angeben, ob und in welchem Ausmaß die Gestaltung der Website Einfluss auf das Ranking nimmt.

Sofern die Parameter von gewerblichen Nutzern durch Zahlung eines Geldbetrages beeinflusst werden können, ist darauf ebenso hinzuweisen – mitsamt einer Erklärung, wie sich solche Zahlungen auf das Ranking auswirken.

Müssen Anbieter auf eine Ungleichbehandlung zwischen eigenen Produkten und Produkten von Nutzern hinweisen?

Ja. Sowohl Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten als auch Online-Suchmaschinen müssen in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, wenn sie eine sogenannte „differenzierte Behandlung“ zwischen ihren eigenen Produkten und Produkten von anderen gewerblichen Nutzern vornehmen. Betreiber von Online-Vermittlungsdiensten haben dazu die wichtigsten wirtschaftlichen, geschäftlichen oder rechtlichen Erwägungen, die zu einer solchen differenzierten Behandlung führen, anzuführen.

Welche Auswirkungen hat die P2B-Verordnung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten?

Mit der P2B-Verordnung werden Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten zur Transparenz ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichtet. Diese müssen zunächst klar und verständlich formuliert und zu jedem Zeitpunkt der Geschäftsbeziehung leicht verfügbar sein.

Darüber hinaus sind in den AGB die Gründe zu benennen, zu welchen eine Einstellung oder Aussetzung der Dienste vorgenommen werden darf. Ebenso ist anzugeben, über welche zusätzlichen Vertriebskanäle oder Partnerprogramme eine Vermarktung der von gewerblichen Nutzern angebotenen Waren oder Dienstleistungen stattfindet. Schließlich muss darauf hingewiesen werden, wie sich die AGB auf die Inhaberschaft sowie Rechte der gewerblichen Nutzer an ihrem geistigen Eigentum auswirken.

Dürfen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten ihre AGB ändern? Welche Anforderungen sind dabei einzuhalten?

Möchte ein Anbieter eines Online-Vermittlungsdiensts seine AGB ändern, muss er die betroffenen gewerblichen Nutzer zuvor „auf einem dauerhaften Datenträger“ (in aller Regel elektronisch und schriftlich) über die beabsichtigten Änderungen informieren. Den gewerblichen Nutzern ist eine Frist von mindestens 15 Tagen einzuräumen, binnen welcher sie den Vertrag mit dem Anbieter kündigen können. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Anbieter zur Festsetzung einer längeren Frist verpflichtet.

Ausgenommen davon sind Änderungen, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben schneller umzusetzen sind oder in Ausnahmefällen zum Schutz der gewerblichen Nutzer etwa vor Betrug, Datenschutzverletzungen oder Cybersicherheitsrisiken vorgenommen werden müssen.

Sofern die vom Anbieter (berechtigt) gesetzte Frist 15 Tage nicht übersteigt, gilt das Einstellen neuer Waren oder Dienstleistungen in den Online-Vermittlungsdienst durch den Nutzer innerhalb dieser Frist als Verzicht auf diese Frist.

Was muss der Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes beachten, wenn er einzelnen Waren oder Dienstleistungen eines gewerblichen Nutzers aus dem Sortiment nimmt?

Wenn der Anbieter eines Online-Vermittlungsdienstes die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten gewerblichen Nutzers auf seiner Plattform einschränkt oder aussetzt, hat er dem gewerblichen Nutzer spätestens mit Einschränkung oder Aussetzung eine Begründung „auf einem dauerhaften Datenträger“ (elektronisch, schriftlich) zu erteilen.

Diese Begründung muss – auch unter Hinweis auf die in den AGB enthaltenen Gründe – die konkreten Tatsachen und Umstände darlegen, die ihn zu dieser Entscheidung bewogen haben. Dies schließt allfällige Inhalte von Nachrichten Dritter ein.

Zudem muss er dem gewerblichen Nutzer die Möglichkeit bieten, im Rahmen des internen, von ihm einzurichtenden Beschwerdemanagementverfahrens die Tatsachen und Umstände zu klären.

Welche Angaben zum Datenzugang müssen Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten nach der P2B-Verordnung erteilen?

Ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten muss in seinen AGB darauf hinweisen,

  • ob er selbst eine Möglichkeit hat, auf personenbezogene oder sonstige Daten zuzugreifen, die von einem gewerblichen Nutzer oder Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, oder auf Daten, die im Zuge der Nutzung der Plattform generiert werden;
  • ob der gewerbliche Nutzer Zugang zu den vorgenannten Daten oder zu (allenfalls auch aggregierten) Daten anderer gewerblichen Nutzer oder Verbraucher hat;

In allen Fällen sind zusätzlich die Datenkategorien sowie Bedingungen für den Zugriff durch den Anbieter sowie den gewerblichen Nutzer anzuführen.

Ebenso ist anzugeben, ob Dritten diese Daten zur Verfügung gestellt werden. Sofern die Datenweitergabe nicht für das ordnungsgemäße Funktionieren des Online-Vermittlungsdienstes erforderlich ist, sind die Zwecke sowie Möglichkeiten für gewerbliche Nutzer zur Ablehnung dieser Datenweitergabe anzuführen.

Daneben sind freilich sonstige gesetzliche Vorschriften, insbesondere jene der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einzuhalten.

Welche Möglichkeiten hat ein Nutzer bei einem Verstoß des Anbieters gegen die Verordnung?

Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten haben ein internes System für die Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer (Beschwerdemanagementsystem) einzurichten, welches leicht zugänglich und kostenfrei sein muss. Dies betrifft Beschwerden aufgrund der mutmaßlichen Nichteinhaltung von Vorschriften der Verordnung, technische Probleme im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Online-Vermittlungsdiensten oder Maßnahmen oder Verhaltensweisen des Anbieters.

Zudem haben Online-Vermittlungsdienste in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest zwei Mediatoren anzugeben, mit welchen sie zur Zusammenarbeit bereit sind, um mit gewerblichen Nutzern eine außergerichtliche Streitbeilegung zu erzielen. Die Inanspruchnahme dieses Mediationsdienstes ist freiwillig, jedoch in aller Regel mit Kosten verbunden. Dabei hat der Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten bei der Auswahl der Mediatoren insbesondere sicherzustellen, dass Kosten, welche gewerblichen Nutzern entstehen, erschwinglich sein müssen. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Benennung von Mediatoren sind kleine Unternehmen (weniger als 50 Personen beschäftigt, höchstens 10 Mio Jahrsumsatz).

Überdies haben sowohl Organisationen und Verbände, die ein berechtigtes Interesse an der Vertretung gewerblicher Nutzer nachweisen können, aber auch öffentliche Stellen das Recht, nationale Gerichte anzurufen.

Daneben können sich Nutzer auf individueller Basis weiterhin an staatliche Gerichte und Behörden wenden.

Stand: 06.05.2020

Ansprechpartner
Dr. Philipp L. Leitner
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