Künstliche Intelligenz und Urheberrecht

Die nächste digitale Revolution hat bereits begonnen. Aufsehenerregende Projekte führen der Öffentlichkeit verblüffende Möglichkeiten der künstlichen Intelligenz vor Augen: Im Zuge des Projekts „Next Rembrandt“ wurde der holländische Meister wieder zu Leben erweckt und mit Hilfe künstlicher Intelligenz ein Bild gefertigt, das alle Merkmale eines Rembrandt-Gemäldes aufweist. Google´s Algorithmus „Deep Dream“ brachte „Computern das Träumen bei“, indem ein System aus neuronalen Netzen - das zur Erkennung von Gesichtern und Tieren auf Fotos entwickelt worden war - nie zuvor gesehene „Traumbilder“ schafft.

Künstliche Intelligenz und „Kunst“ ist dabei zwar ein anschaulicher, aber lediglich schmaler Aspekt. Vielmehr wird künstliche Intelligenz Eingang in sämtliche Lebensbereiche finden und aus dem Alltagsleben nicht mehr wegzudenken sein. Aufgaben, für deren Lösung Menschen ihren Verstand benötigen, sollen mit Hilfe des Computers bewältigt werden, zumal Algorithmen aus den gewonnenen Erfahrungen eigenständige Entscheidungen ableiten können. Für Forscher und Entwickler bietet sich hier ein unermessliches Betätigungsfeld und Ansporn für weitere Pioniertaten.

Aus Sicht des Entwicklers „künstlicher Intelligenz“ ist es von essentieller Bedeutung, dass seine „geistigen Leistungen“ bzw seine Entwicklungsarbeiten einen angemessenen rechtlichen Schutz genießen, der ihn effektiv vor Nachahmern („Trittbrettfahrern“) schützt.

Bei den Methoden der künstlichen Intelligenz handelt es sich um mathematische Lösungen, die durch Algorithmen als Teil einer Software umgesetzt werden. Computerprogramme sind in Österreich gemäß §§ 40a ff UrhG als „Werk“ urheberrechtlich geschützt. Für die Entstehung der Rechte des Urhebers bedarf es keines Formalakts wie einer Registrierung (so etwa im Patentrecht) oder eines sogenannten Copyrightvermerks „©“. Vielmehr entsteht der Schutz des Werkes bereits mit dem Zeitpunkt der Programmierung. Daher sind Konflikte absehbar, wenn ein anderer Entwickler die Urheberschaft eines bestimmten Programmes für sich in Anspruch nimmt. Es empfiehlt sich daher, sämtliche Entwicklungsunterlagen, welche für die Programmierung dienten, möglichst mit Datum zu versehen und zu Beweiszwecken aufzubewahren. Zudem bieten auch private Unternehmen Registrierungsmöglichkeiten für Computerprogramme an. Diese Registrierung hat jedoch keinen „offiziellen Charakter“ sondern dient vielmehr der Beweissicherung.

Weiters ist auch Vorsorge für den Fall zu treffen, dass mehrere Programmierer bzw ein gesamtes Team an einem bestimmten Programm arbeitet. Hier sind vertragliche Regelungen vorab unabdingbar, um spätere Streitigkeiten, gerade auch im Hinblick auf die Verwertung des Projekts, zu vermeiden. Das Computerprogramm ist international in den Mitgliedstaaten des WIPO Urheberrechtsabkommens geschützt. Der Urheberrechtsschutz gilt unter gewissen Voraussetzungen in allen Unterzeichnerländern des Abkommens sofort. Einem Computerprogramm zu Grunde liegende „Ideen“ sind nicht urheberrechtlich – aber auch anderweitig – schützbar.

Computerprogramme sind demgegenüber nur begrenzt dem Patentschutz zugänglich, da Software „als solche“ (dh als reiner Quellcode bzw ohne inhaltlichen Bezug zu einer technischen Erfindung) in Österreich sogar ausdrücklich vom Patentschutz ausgenommen ist. Sollte die Software einen Beitrag zur Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln ermöglichen, wie etwa die Steuerung eines autonomen Fahrzeugs, könnte hingegen die Registrierung eines Softwarepatents in Betracht kommen. Patentrechte müssen (im Gegensatz zu Urheberrechten) jedenfalls registriert werden und sind international nicht „automatisch“ durch Abkommen geschützt, sondern müssen entsprechend internationalisiert werden.

Letztlich ist fraglich, ob und inwieweit durch künstliche Intelligenz geschaffene Ergebnisse (zB Bilder) urheberrechtlich schützbar sind. Um hier auf das eingangs erwähnte Projekt „Next Rembrandt“ zurückzukommen: Hat der Softwareentwickler etwa Rechte an einem mit Hilfe künstlicher Intelligenz gemalten Bild? Dies ist wohl aus Sicht des heutigen Rechtsstands zu verneinen: Urheber ist nach dem Gesetz die physische Person, die ein Werk geschaffen hat. Maschinell erzeugte Werke bzw Arbeitsergebnisse sind schutzunfähig. Ein urheberrechtlicher Schutz kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein Mensch in den Schaffensprozess steuernd eingreift.

Ansprechpartner
Dr. Dieter Duursma
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