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Wegerecht: Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Beim Wegerecht handelt es sich um eine sogenannte „Grunddienstbarkeit“, die es einem Grundstückseigentümer erlaubt, ein fremdes Grundstück zum Zweck des Durchgangs zu nutzen. Die wichtigsten Fragen dazu haben wir im folgenden Abschnitt für Sie näher beleuchtet: 


Inhaltsübersicht


Was versteht man unter einem Wegerecht? 

Ein Wegerecht gewährt einem Grundstückseigentümer das Recht, ein anderes Grundstück zum Zweck des Durchgangs zu betreten. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Grunddienstbarkeit“, die im Grundbuch verankert ist. Dienstbarkeiten werden auch Servitute genannt. Man unterscheidet zwischen persönlichen Dienstbarkeiten (an eine bestimmte Person gebunden) und Grunddienstbarkeiten (an den jeweiligen Eigentümer einer Liegenschaft gebunden). Zum Wegerecht zählt nicht nur das Recht, einen Weg zu betreten, sondern auch (insbesondere relevant in der Landwirtschaft) das Recht, Vieh darüber zu treiben. Beim Wegerecht wird zwischen Gehrecht und Fahrtrecht unterschieden. 

In welchen Fällen macht ein Wegerecht Sinn? 

Insbesondere dann, wenn ein Grundstückseigentümer keinen öffentlichen Zugang zu seinem Grundstück (= „herrschendes Grundstück“) hat und es somit nur über ein anderes Grundstück (= „dienendes Grundstück“) erreichen kann. Dieser Fall entsteht häufig, wenn ein Grundstück parzelliert, also in zwei oder mehrere kleinere Grundstücke aufgeteilt wurde. 

Wie kommt ein Wegerecht zustande?

Ein Wegerecht kann durch unterschiedliche Arten zustande kommen: 

  • eines Rechtsgeschäftes unter Lebenden oder von Todes wegen,
  • einer letztwilligen Verfügung, 
  • einer hoheitlichen Verfügung (zB Notwegerecht) oder
  • durch Gesetz (zB Ersitzung) 

Abgesehen vom Zustandekommen durch privatrechtliche Vereinbarung oder hoheitliche Verfügung besteht also auch die Möglichkeit eines Zustandekommens durch sogenannte „Ersitzung“. Wird nämlich ein Wegerecht mindestens 30 Jahre lang regelmäßig (gutgläubig) ausgeführt und vom Grundstückseigentümer geduldet, kommt es grundsätzlich zu einer Ersitzung des Wegerechts. Nach Ablauf dieser Zeit kann ein auf diese Weise ersessenes Wegerecht (zur Sicherstellung) sogar im Grundbuch eingetragen werden.  

Wo steht das Wegerecht im Grundbuch?

Grunddienstbarkeiten (Servitute) finden sich im sogenannten Hauptbuch des Grundbuchs, das sich wiederum in drei Teile (Blätter A, B, C) gliedern lässt. Das Wegerecht wird im A-Blatt (Gutsbestandsblatt) der herrschenden Liegenschaft und im C-Blatt (Lastenblatt) der dienenden Liegenschaft)  einverleibt. Dort sind alle mit dem Eigentum verbundenen Rechte und Beschränkungen zu finden. Zur Eintragung des Wegerechts benötigt es einen gültigen Vertrag sowie die Einreichung der gewünschten Einverleibung beim Grundbuch. 

Ergeben sich durch ein Wegerecht Pflichten?

Durch die Ausübung des Wegerechts können dem Nutzer je nach vertraglichen Vereinbarungen auch Pflichten entstehen. In den meisten Fällen betrifft dies die Instandhaltung des Weges, also etwa die Schneeräumung im Winter. Darüber hinaus hat der Nutznießer des Wegerechts die Pflicht, den Weg schonend zu nutzen: Er muss dafür Sorge tragen, dass durch die Nutzung kein Schaden bzw. keine Beeinträchtigung des Grundstücks entsteht. Darüber hinaus kann für die Nutzung ein Entgelt (Geldrente oder Notwegrente) vereinbart werden, die der Nutzer dem Grundstückseigentümer zu zahlen hat. 

Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat hingegen dafür zu sorgen, dass dem Nutzer die Nutzung seines Wegerechts möglich ist; er darf also den Weg nicht versperren oder auf andere Art und Weise unzugänglich machen. 

Darf man jemandem das Wegerecht verweigern?

Jein. Ein nicht genutztes Wegerecht kann zwar durch Verjährung verlorengehen bzw. erlöschen; eine Verweigerung ist in Ausnahmefällen möglich, und zwar dann, wenn es eine alternative Möglichkeit der Wegführung gibt. Ist diese nicht vorhanden und das Betreten bzw. die Zufahrt zum Grundstück nicht möglich, muss der Besitzer des dienenden Grundstücks dem Besitzer des herrschenden Grundstücks in gewissen Fällen ein Wegerecht zugestehen („Notwegerecht“)

Gibt es beim Wegerecht Verjährungsfristen?

Hier kommen zwei Anwendungsfälle in Betracht:

  1. Durch bloßen Nichtgebrauch verjährt das Recht, wenn es dreißig bzw. (gegenüber bestimmten Rechtsträgern) vierzig Jahre nicht ausgeübt wird.
  2. Wenn sich der verpflichtete Teil der Ausübung widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre sein Recht nicht geltend macht (§ 1488 ABGB), geht die Servitut unter (so genannte „Freiheitsersitzung“).

Kostet das Wegerecht etwas?

Wie oben erwähnt, kann der verpflichtete Teil vom Berechtigten ein Entgelt bzw. eine Entschädigung für die Nutzung des Weges verlangen. Wird das Wegerecht im Grundbuch eingetragen, fallen überdies Gebühren für die Eintragung an.       

Rechtliche Beratung zum Wegerecht

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Bitte beachten Sie: Die oa. Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen nur zur ersten Information und Orientierung. Eine eingehende Beratung wird durch sie nicht ersetzt. Für eine solche stehen wir gerne zur Verfügung.