Ausschluss von Konventionalstrafen

Bisherige Rechtslage

Vertraglich vereinbarte Pönalen (Vertragsstrafen, Konventionalstrafen; § 1336 ABGB) sind ein etabliertes Instrument in geschäftlichen Beziehungen. Sie sollen den Schuldner zur korrekten Erfüllung anhalten und dem Gläubiger eine erleichterte Möglichkeit zum Schadensausgleich verschaffen, wenn der Vertrag verletzt werden sollte. Das Mittel dazu ist die Pauschalierung: Der Schuldner verspricht einen bestimmten Geldbetrag, sofern er gegen den Vertrag verstößt.

Grundsätzlich ist für die Fälligkeit einer Pönale nicht einmal ein konkreter Schadenseintritt erforderlich. Vertraglich können die Parteien aber Abweichendes vereinbaren, so zB auch, dass ein Verschulden des Schuldners an der „Nicht- oder Schlechterfüllung“ des Vertrages notwendig ist, dass die Vertragsstrafe für nur bestimmte Konstellationen gilt oder dass die Pönale lediglich einen Mindest-Ersatz darstellt.

In allen Fällen (also auch im Unternehmergeschäft) kann eine Konventionalstrafe über Antrag vom Gericht gemäßigt werden. Darauf kann vorweg nicht verzichtet werden. Bei einer Mäßigung sind Art und Ausmaß des Verschuldens sowie die Höhe des Schadens zu berücksichtigen, der tatsächlich eingetretene Schaden bildet die Untergrenze.

Neue temporäre Erleichterungen

§ 4 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes bestimmt, dass ein Schuldner unter folgenden Voraussetzungen nicht verpflichtet ist, eine vereinbarte Konventionalstrafe im Sinn des § 1336 ABGB (ganz oder teilweise) zu zahlen; dies gilt auch dann, wenn vereinbart wurde, dass eine Pönale unabhängig von einem Verschulden des Schuldners am Verzug zu entrichten ist:

  • Der Vertrag, aus dem der Verzug resultiert, muss vor dem 01.04.2020 eingegangen worden sein („Altverträge“).

  • Der Verzug muss sich als Folge der COVID-19-Pandemie darstellen und den Schuldner dadurch (i) entweder in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigen oder (ii) wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens an seiner Leistungserbringung hindern.

Das Element der „Beschränkungen des Erwerbslebens“ ist eine eigenständige Konstellation und von einer Beschränkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners unabhängig. Zu denken ist laut Gesetzesmaterialien (116 der Beilagen XXVII. GP; 19) etwa an den Fall, dass ein Bauunternehmer – zB wegen Quarantänemaßnahmen in dem Ort, in dem sich die Baustelle befindet, oder wegen bestimmter Einschränkungen etwa auf Verordnungsebene oder durch behördliche Anordnungen oder auch schlicht wegen einer faktischen Beeinträchtigung des Baugeschehens wegen des Gebots des „social distancing“ – nicht in der Lage ist, die Bauarbeiten zur Erfüllung eines Werkvertrags planmäßig voranzutreiben. Denkbar wären demnach auch Fälle, in denen ein Unternehmer einem anderem für dessen Produktion bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Menge von Halbfertigwaren zu liefern hat, diese Lieferung aber wegen der pandemiebedingten Behinderungen des zwischenstaatlichen Güterverkehrs unmöglich wird.

In solchen Fällen soll der Verzug des Schuldners nicht als schuldhaft angesehen werden können.

§ 4 des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes tritt mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft. Auch dazu sind die gesetzgeberischen Überlegungen interessant: Wenn beispielsweise der Fertigstellungstermin mit Ende November 2020 festgelegt wurde, zur Einhaltung dieses Termins für den Schuldner aber ein ununterbrochen forciertes Arbeiten erforderlich gewesen wäre, dann kann eine pandemiebedingte Behinderung zum Verfehlen dieses herbstlichen Fertigstellungstermins führen, auch wenn sich die Behinderung selbst nur in den Frühjahrsmonaten abgespielt hat.“

Die Übergangsregelung bezieht sich nach deren Wortlaut nur auf Verzugsfolgen und dies auch nur, „soweit“ der Schuldner in Verzug gerät. Das bedeutet einerseits, dass anderweitige Pönalen, wie zB für Schadenersatz, von der Regel nicht betroffen sein dürften. Zum anderen kommt darin zum Ausdruck, dass der Schuldner nur in dem Maß von der Zahlung einer Konventionalstrafe befreit ist, als sein Verzug auf die pandemiebedingten Behinderungen zurückzuführen ist. Wenn die Verfehlung eines Fertigstellungstermins etwa nur zum Teil auf die gegenwärtige Corona-Krise zurückzuführen ist, zum Teil ihre Ursache aber auch in organisatorischen Versäumnissen des Schuldners hat, tritt nur eine entsprechend anteilige Befreiung von der Konventionalstrafe ein (116 der Beilagen XXVII. GP; 19).

Fazit

Die Hürden für die Inanspruchnahme des vorübergehenden Ausschlusses von Konventionalstrafen sind nicht unerheblich. Der Schuldner muss einige Beweise an den Tag legen, um in den Genuss dieser Privilegierung zu kommen. Selbst dann ist zu erwarten, dass die Ermittlung des Ausmaßes einer Verzögerung – denn nur in diesem Maß kommt die Befreiung zum Tragen – beträchtliche Abgrenzungsschwierigkeiten bereiten kann. Für andere Rechtsfolgen als den zeitlichen Verzug dürfte keine Aussetzung der Pönalepflicht gelten. Einmal mehr bedarf es daher der genauen Prüfung der vertraglichen Grundlagen.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang sowie zur Beantwortung sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 gerne zur Verfügung.

Stand: 06.04.2020

Ansprechpartner
Dr. Alexander Wöß
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