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Bergrecht in Österreich: Ein umfassender Guide für Unternehmen

Das Bergrecht in Österreich umfasst alle rechtlichen Bestimmungen hinsichtlich Bodenschätze und die Regelung des Bergbaues. Den rechtlichen Rahmen bildet das Mineralrohstoffgesetz (MinroG). Aufgrund von Kategorisierungen der Arten von Bodenschätzen, unterscheiden sich die Zulassungsverfahren für Unternehmen erheblich. Wir werfen einen genauen Blick auf die diversen Verfahren. Zudem beleuchten wir die Kernpunkte der Aneignung durch den Bund sowie Umweltschutzmaßnahmen des Bergbaues. 


Inhalt


Grundzüge des Bergrechts

Das Bergrecht in Österreich bezieht sich auf alle Regelungen des Bergbaus und Bodenschätze. Grundlage für das Bergrecht in Österreich bildet das seit 1999 geltende Mineralrohstoffgesetz (MinroG). Es enthält Bestimmungen für folgende Geltungsbereiche:

  • Aufsuchen, gewinnen und aufbereiten von mineralischen Rohstoffen.
  • Aufsuchen und erforschen geologischer Strukturen, in denen Erdöl oder Erdgas (bzw. Kohlenwasserstoffe) gespeichert werden sollen.
  • Die Speicherung dieser Kohlenwasserstoffe.
  • Die Aufbereitung dieser unterirdisch gespeicherten Kohlenwasserstoffe. 
  • Das Gesetz regelt zudem bergbautechnische Aspekte im Zusammenhang mit der Erkundung und Erforschung von geothermischer Energie (beispielsweise Bohrungen für geothermische Zwecke). Auch die Gewinnung von geothermischer Energie wird in dem Gesetz geregelt.
  • Das Betreiben von Schaubergwerken. Also stillgelegte Bergwerke, die öffentlich besichtigt werden können.

Die mineralischen Rohstoffe werden unterschieden in:

  • Bergfrei: Grundeigentümer verfügen rechtlich nicht über diese mineralischen Rohstoffe. Jedes Unternehmen, das berggesetzliche Voraussetzungen erfüllt, darf bergfreie mineralische Rohstoffe aufsuchen und gewinnen.
    Zu den bergfreien mineralischen Rohstoffen zählen unter anderem Eisen, Chrom, Wolfram, Titan, Kobalt, Nickel, Kupfer, Silber, Gold, Platin/Platinmetalle, Zink, Lithium, Schwefel, Aluminium, Gips, Graphit, Talk, Magnesit, Quarzsand und alle Arten von Kohle und Ölschiefer.
  • Bundeseigen: Diese Mineralrohstoffe befinden sich im Eigentum des Bundes.
    Das sind: Steinsalz und alle anderen vorkommenden Salze, Kohlenwasserstoffe sowie uran- und thoriumhaltige mineralische Rohstoffe.
  • Grundeigen: Hierbei handelt es sich um alle weiteren Rohstoffe wie zum Beispiel Sand, Kies, Ton und Lehm. Sie gehören dem Grundeigentümer.

Zulassungsverfahren im Bergbau

Je nachdem, welche Tätigkeit im Bergbaurecht ausgeübt werden soll, ist ein bestimmtes Zulassungsverfahren und die Zusammenarbeit mit verschiedenen Behörden notwendig:

  • Für die Gewinnung und Aufbereitung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen im Tagebau ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Abbaustandorts der Ansprechpartner für Unternehmen. Hier ist der Kontakt zur Anlagenabteilung zu suchen.
  • Für sämtliche Verfahren bezüglich bergfreier, bundeseigener und grundeigener mineralischer Rohstoffe wenden sich Unternehmen an das Bundesministerium für Finanzen als Montanbehörde. Hier ist Kontakt mit dem Bereich Bergbau aufzunehmen.

Im Folgenden beleuchten wir einzelne Tätigkeitsfelder im Bergbau und welche Schritte Unternehmen zur Zulassung erfüllen müssen:

Suche nach grundeigenen mineralischen Rohstoffen

Hier setzen sich Betriebe mit der hiesigen Bezirksverwaltungsbehörde in Verbindung und geben eine Anzeige zur Suche nach bergfreien und grundeigenen mineralischen Rohstoffen auf.
Vor Benützung der Oberfläche fremder Grundstücke ist zusätzlich die Zustimmung der Grundeigentümer erforderlich.

Erschließung und Untersuchung natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe

Wenn Unternehmen natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe erschließen und untersuchen wollen, benötigen sie Schurfberechtigungen. Diese sind bei der hiesigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

Abbau bzw. Gewinnung und Aneignung natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe

Für den Abbau bzw. die Gewinnung und die Aneignung bergfreier mineralischer Rohstoffe sind Bergwerksberechtigungen (auch: Bergbauberechtigungen) notwendig. Dabei handelt es sich um Befugnisse, die Personen oder Unternehmen gestatten, die notwendigen Bergbauaktivitäten auf dem Zielgrundstück durchzuführen.

Um diese Bergwerksberechtigungen zu erhalten, ist die Erstellung sowie behördliche Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen notwendig. 

Gewinnungsbetriebspläne

Gewinnungsbetriebspläne enthalten detaillierte Informationen und Maßnahmen zum Abbau bzw. der Gewinnung mineralischer Rohstoffe. Ziel ist es, sicherzustellen, dass die Bergbauaktivitäten mit dem Mineralrohstoffgesetz, geltenden Umweltstandards und Sicherheitsanforderungen übereinstimmen. Ein Gewinnungsbetriebsplan enthält Angaben zu:

  • Dem Planungszeitraum
  • Genaue Beschreibungen zu: 
    • dem Aufschluss der mineralischen Rohstoffe
    • dem Abbau
    • dem Abtransport
    • der Speicherung
  • Geplante Sicherheitsmaßnahmen
  • Erwartete Emissionen und Aktivitäten zu deren Minderung
  • Maßnahmen, um die Oberfläche zu schützen und deren Kosten
  • Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung, nachdem der Abbau beendet wurde sowie deren Kosten
  • Nutzung des Geländes, nachdem der Abbau beendet wurde
  • Zudem müssen dem Antrag relevante Unterlagen wie die geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe, Lagepläne, Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe und Weiteres beigefügt werden. Weitere Informationen erhalten Sie beispielsweise auf der Webseite der Stadt Wien.

Unternehmen reichen die Gewinnungsbetriebspläne bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein. In der Regel müssen Unternehmen die Pläne für die Dauer auf fünf Jahre aufstellen, im Einzelfall kann bis auf ein Jahr verkürzt werden. Nach der Genehmigung der Pläne können Bergbauberechtigte einen Antrag auf Bergbaue geringer Gefährlichkeit (§ 112 Abs. 4 MinroG) stellen. Somit werden sie zeitweise oder generell von der Pflicht entbunden, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne erstellen und einreichen zu müssen.

Dem Bund vorbehaltene Bergbautätigkeiten

Bergbautätigkeiten hinsichtlich bundeseigener mineralischer Rohstoffe sind dem Bund vorbehalten. Jedoch können Unternehmen einen bürgerlich-rechtlichen Vertrag schließen, um die Rechte zur Ausübung zu erhalten. Dieser Vertrag wird mit dem Bund geschlossen, vertreten durch das Bundesministerium für Finanzen. Das trifft auf folgende Bergbautätigkeiten zu:

  • Aufsuchen und gewinnen bundeseigener mineralischer Rohstoffe
  • Suchen und Erforschen von geologischen Strukturen, in denen flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden soll
  • Speichern von Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen

Bedingung für den Schluss eines solchen bürgerlich-rechtlichen Vertrags sind die Verfügung über technische und finanzielle Mittel für die Instandsetzung eines Bergbaus. Um eine Zusammenarbeit in die Wege zu leiten, nehmen Unternehmen Kontakt zum Bundesministerium für Finanzen auf.

Damit Unternehmen Kohlenwasserstoffe in geologischen Strukturen speichern können, sind ebenfalls Gewinnungsbetriebspläne notwendig. 

Aufsuchen und Abbau bzw. Gewinnung von Steinsalzen

Steinsalze zählen zu den bundeseigenen Mineralrohstoffen. Das Aufsuchen, der Abbau bzw. die Gewinnung und die Aneignung ist von Gesetzes wegen der Salinen Austria Aktiengesellschaft vorbehalten. 

Weitere Bestimmungen

Möchten Unternehmen Bergbauaktivitäten umsetzen, müssen sie ferner Folgendes beachten:

  • Wenn Unternehmen Bergbauaktivitäten durchführen, sind sie als bergbauberechtigte Personen verpflichtet, Maßnahmen zu beachten. Dazu gehört die Ernennung von verantwortlichen Personen für den Bergbaubetrieb, darunter Betriebsaufseher, Betriebsleiter und Markscheider. Die Ernennung dieser Verantwortlichen muss zuvor vom Bundesministerium für Finanzen genehmigt oder vorgemerkt werden.
  • Bergbaugebiete müssen im Grundbuch eingetragen sein. In diesen Gebieten dürfen nur Bergbauanlagen mit einer speziellen Genehmigung der hiesigen Bezirksverwaltungsbehörde errichtet und genutzt werden. Grundstücke und Teile davon, die innerhalb von bestimmten Bergbauflächen liegen (wie Gruben, Überscharen, Speicher- und Gewinnungsfeldern), werden automatisch als Bergbaugebiete betrachtet. Ausnahmen sind Grundstücke mit Vorkommen von Kohlenwasserstoff und Grundstücke mit grundeigenen Rohstoffen mit genehmigtem Gewinnungsbetriebsplan. 
  • Unternehmen müssen einen Abfallbewirtschaftungsplan für bergbauliche Abfälle aufstellen und diesen der zuständigen Behörde rechtzeitig anzeigen. Darin werden Maßnahmen zur Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung des Abfalls geregelt. Der Abfallbewirtschaftungsplan muss alle fünf Jahre überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
  • Eine behördliche Genehmigung ist auch für von der Oberfläche ausgehenden und für den Bergbau verwendeten Stollen, Schächte, Bohrungen und Sonden (ab einer Tiefe von 300 Metern), notwendig. Spezielle Regelungen, insbesondere zur Begrenzung von Schadstoffemissionen, gelten für sogenannte IPPC-Anlagen.

Bergrechtliche Enteignung

Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde kann Enteignungsprozesse von Grundstücken mit Bergbautätigkeiten einleiten. Eine Enteignung kann verschiedene Gründe haben. Beispielsweise enthält das Grundstück wichtige Bodenschätze wie mineralische Rohstoffe oder Energieressourcen, deren Gewinnung im nationalen Interesse liegen kann. Auch die Infrastrukturentwicklung kann eine Begründung sein. Bedingung für den Erlass einer Enteignung lautet, dass Grundstücke und dingliche Rechte an Grundstücken Zwecken dienlich sind, die laut Gesetz eine Enteignung begründen können. 

Rechtlicher Rahmen: Enteignungen finden hinsichtlich Gegenstand und Umfang der Entschädigung sowie deren Festsetzung sinngemäß nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes Bundesgesetzblattes (BGBl.) Nr. 71/1954 statt. 

  • Die Bergbehörde entscheidet  über das Ansuchen der Enteignung. Vor der Entscheidung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu deren Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören, z.B. der Landeshauptmann.
  • Der die Enteignung verfügende Bescheid hat die Entschädigung lediglich vorläufig festzusetzen. Der Ausspruch über die Höhe der Entschädigung ist nicht mit Beschwerde anfechtbar und unterliegt der endgültigen Festsetzung im Zivilrechtsweg.
  • Eigentümer können auch Verhandlungen eingehen, um eine Einigung zu erzielen. In der Regel soll hier über eine angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums erwirkt werden.

Bergbau und Umweltschutz

Bergbauarbeiten können erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt nehmen. Bergbauaktivitäten können zu Wasserverschmutzung führen, die Vegetation und den Boden beeinträchtigen und die Luftqualität verschlechtern. Ferner ist ein effektives Abfallmanagement notwendig. Das Mineralrohstoffgesetz (MinroG) umfasst hierbei wesentliche Regelungen:

  • Umweltschutzmaßnahmen und Vermeidung von Emissionen: Bergbauberechtigte sind verpflichtet, Maßnahmen zur Vorsorge für den Schutz der Umwelt zu treffen. Dazu gehört der Einsatz der besten verfügbaren Technik (BVT), um Umweltauswirkungen zu minimieren. Ferner sind beispielsweise Erosionskontrollen, die richtige Behandlung von Abwasser und Maßnahmen zur Luftreinhaltung durchzuführen. Die Vorgaben richten sich nach Art des Bergbaus.
  • Abfallbewirtschaftungsplan: Bergbauberechtigte müssen einen Abfallbewirtschaftungsplan für die Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung bergbaulicher Abfälle erstellen und der zuständigen Behörde anzeigen. Dieser Plan muss alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst werden.
  • Sondervorschriften für Abfallentsorgungsanlagen: Spezielle Vorschriften und Regelungen gelten für Bergbauanlagen, die der Entsorgung bergbaulicher Abfälle dienen, wie zum Beispiel Halden und Klärteiche. Für bestimmte Arten von Abfallentsorgungsanlagen ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
  • Rekultivierung und Renaturierung: Nach Abschluss von Bergbauaktivitäten sind Bergbauberechtigte in der Regel verpflichtet, das Grundstück zu rekultivieren. Beispielsweise durch Wiederbepflanzung von abgebauten Flächen, Schaffung von Lebensräumen für Tiere und die Wiederherstellung der Landschaft.

Rechtliche Beratung im Bergrecht

Beim Bergrecht in Österreich handelt es sich um ein komplexes Rechtsgebiet. Unternehmen sehen sich einer Vielzahl von Vorschriften, Umweltauflagen, Genehmigungsverfahren und Bergbaugesetzen gegenüber. Um sämtliche Auflagen einzuhalten und die Übersicht zu behalten, ist rechtliche Hilfe überaus sinnvoll. Nicht zuletzt erfordern die Genehmigungsverfahren – je nach der geplanten Bergbauaktivität – explizite Anträge. Hier kann ein Anwalt im Bergrecht behilflich sein, um sicherzustellen, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Besonders im Fall von Enteignungen sollten Unternehmen Rat suchen, da diese rechtlich anspruchsvollen Verfahren mit erheblichen finanziellen und geschäftlichen Auswirkungen verbunden sind.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Änderungen sind in der österreichischen Bergrechtsgesetzgebung zu erwarten?

Erwartbare Änderungen hinsichtlich der österreichischen Bergrechtsgesetzgebung sind spekulativ. Aufgrund des stattfindenden Klimawandels können EU-seitige abgeänderte Verordnungen Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Nachhaltigkeit einsetzen. 

Zudem enthält das Mineralrohstoffgesetz einige Übergangsbestimmungen, in denen eine Neuregelung in Kraft treten könnte. Diese betreffen unter anderem die Bergpolizeiverordnung (Schutz von Leben und Gesundheit sowie Sachen im Bergbaubetrieb), Bergpolizeiverordnung für Elektrotechnik sowie die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren.

Wie beeinflussen EU-Richtlinien das österreichische Bergrecht?

EU-Richtlinien beeinflussen das österreichische Bergrecht, indem sie Standards und Vorschriften besonders hinsichtlich Umwelt- und Nachhaltigkeitsanforderungen festlegen. Auch Sicherheitsvorschriften stellen hier einen Schwerpunkt dar. Diese Vorschriften müssen von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden, in der Regel werden Sie in den geltenden gesetzlichen Rahmen umgesetzt.  

Welche Rolle spielt Nachhaltigkeit im modernen Bergbau?

Bergbauunternehmen werden dazu angehalten, umweltfreundliche Praktiken zu implementieren, den Ressourcenverbrauch zu minimieren und die Biodiversität zu schützen. Bereits in den Betriebsgewinnungsplänen müssen Konzepte zur Rekultivierung und Nutzung des Grundstücks nach Beendigung des Abbaus vorgelegt werden.

Wie kann man sich gegen bergrechtliche Enteignung wehren?

In der Regel können bergrechtliche Enteignungen nur eingeschränkt verhindert werden. Die Rechtmäßigkeit der Enteignung kann jedoch mit Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren und vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden. Zudem kann im Rahmen von Verhandlungen häufig eine angemessene Entschädigung erreicht werden. In jedem Fall sollten Unternehmen hierbei rechtlichen Beistand suchen.