Internationale Rechtsberatung

Sie sind auf der Suche nach einer international tätigen Anwaltskanzlei? SAXINGER steht Ihnen mit internationalen Teams zur Seite und berät sie kompetent, engagiert und mit wertvoller Erfahrung vor Ort. Informieren Sie sich vorab online über verschiedenste Themengebiete des internationalen Wirtschaftsrechts. 


Integrated Pollution Prevention and Control (IPPC) in Österreich

IPPC-Behandlungsanlagen sind Anlagen, welche Auswirkungen auf Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können. Der Betrieb einer solchen Anlage bedarf einer Genehmigung, die zum Teil speziellere Antragsunterlagen und eine verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert. Beim Betrieb muss weiters die IPPC-Richtlinie sowie eine gesonderte Dokumentations- und Meldepflicht eingehalten werden.


Inhaltsangabe


Das IPPC-Prinzip: Bedeutung und Zielsetzung

Integrated Pollution Prevention and Control bedeutet auf Deutsch: Integrierte Vermeidung und Kontrolle von Umweltverschmutzung). Für IPPC-Anlagen ist eine Genehmigung erforderlich, welche sich auf die sämtliche Umweltmedien – dazu zählen Wasser, Böden, Luft, Energieerzeugung sowie Abfallwirtschaft – erstreckt. Dieses umfassende Genehmigungsverfahren ist für jene Anlagen einzuhalten, welche in Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) aufgezählt sind.

Hinsichtlich der IPPC-Anlagen gilt eine Ausnahme vom “Grundprinzip der Einheit der Betriebsanlage”. Das bedeutet, dass wenn bei IPPC-Anlagen nur ein Teil der Anlage die spezifischen Kriterien der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 erfüllt, auch die besonderen IPPC-Regelungen nur auf diesen Teil anzuwenden sind.

IPPC-Anlagen benötigen eine Genehmigung, um errichtet und betrieben zu werden. Diese Genehmigung entspricht den Forderungen des EU-weiten Programms zur Regulierung und Überwachung von Industrie- und Gewerbeanlagen, deren Nutzung die Umwelt beeinflusst. Das Programm wird in Österreich durch das Gewerberecht und das Bundes-Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (B-VPG) abgedeckt. Das IPPC-Programm umfasst außerdem das „Beste verfügbare Technologien-Prinzip“ (BVT-Prinzip), welches die Verwendung der geeigneten Technologien für Umweltauswirkungen vorgibt.

Wie lauten die gesetzlichen Rahmenbedingungen?

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die IPPC-Richtlinie umfassen eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen. Maßgeblich sind: 

  • Die EU-Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, die für IPPC-Anlagen regelmäßige Umweltinspektionen vorschreibt.

  • Diese Richtlinie wird in Österreich durch die Gewerbeordnung 1994 geregelt. Sie stellt das zentrale Gesetz zur Regulierung von Gewerbebetrieben und Dienstleistungen in Österreich dar.

  • Ebenso setzt Anlage 5 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 die genannte EU-Richtlinie in Österreich um. Zudem sind andere diverse Regelungen im Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) zu beachten.

  • Per Bundes-Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (B-VPG) wird die regelmäßige Prüfung vor und während des Betriebs von Anlagen vorgeschrieben. Dazu ist ein Emissionsbericht Pflicht, welcher den Behörden vorgelegt werden muss.

Welche Anlagen fallen unter IPPC-Anlagen?

Als IPPC-Anlagen gelten alle ortsfesten Anlagen oder Teile davon, deren Tätigkeiten mit für Umwelt und Mensch gefährlichen Stoffen zu tun haben. Welche Anlagen IPPC-klassifiziert sind, ist in der Anlage 5 des Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu finden:

  • Anlagen der chemischen Industrie

  • Anlagen zur Energieerzeugung

  • Anlagen der Metallverarbeitung

  • Raffinerien

  • Anlagen zur Abfallwirtschaft

  • Bergbau

  • Anlagen der Lebensmittelindustrie

Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen

Bevor eine IPPC-Anlage errichtet und betrieben wird oder an ihr Änderungen vorgenommen werden, benötigt es eine Genehmigung. Der Genehmigungsantrag ist an die örtliche Abfallwirtschaftsbehörde oder den Landeshauptmann zu stellen, der die Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann. 

Welche Unterlagen sind für einen IPPC-Antrag erforderlich?

Für die Genehmigung einer IPPC-Anlage müssen Unternehmen folgendes einreichen:

  • Informationen über die verwendeten und erzeugten Stoffe und Energie

  • Eine Beschreibung des Anlagegeländes

  • Angaben zu Art und Umfang der Anlagetätigkeiten

  • Angaben zu den Quellen der Emissionen der Anlage

  • Art und Menge der zu erwarteten Emissionen

  • Prognose der Umweltauswirkungen der Emissionen

  • Beschreibungen der Maßnahmen, mit denen die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden sollen

  • Angaben zu eingesetzten Technologien zur Emissionsvermeidung und -reduktion

  • Geprüfte alternative Möglichkeiten

  • Bericht zum Ausgangszustand hinsichtlich möglicher Verschmutzung von Boden- und Grundwasserverschmutzung des Geländes, wenn gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden

  • Zusammenfassung aller Informationen inklusive Angaben über:

  • Eignung des vorgesehenen Standortes

  • Art, Zweck, Umfang und Dauer des Projekts

  • Abfallwirtschaftskonzept

  • Erwartete Emissionen und deren Vermeidung bzw. Reduktion 

Kriterien für eine erfolgreiche IPPC-Genehmigung

Um eine Genehmigung zu erhalten, müssen IPPC-Anlagen neben der Einreichung eines vollständigen Antrags folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Anlage darf Menschenleben bzw. die Gesundheit nicht gefährden

  • Technik nach aktuellem Stand findet ihren Einsatz, um Emissionen und Schadstoffe zu begrenzen

  • Unvermeidbare Abfälle werden nach dem aktuellen Stand der Technik wiederverwendet, recycelt oder ordnungsgemäß beseitigt, sofern wirtschaftlich vertretbar

  • Nachbarn werden nicht unzumutbar belästigt (etwa durch Lärm, Staub, Rauch)

  • Das Eigentum und die Rechte von Nachbarn werden nicht gefährdet

  • Alle Behandlungspflichten werden eingehalten

  • Öffentliche Interessen werden berücksichtigt 

  • Alle Vorschriften aus dem Genehmigungsverfahren werden erfüllt

Zudem gelten – wie oben bereits erwähnt - besondere Genehmigungsvoraussetzungen bei IPPC-Behandlungsanlagen. So muss Energie effizient genutzt und die Unfallgefahr kontrolliert werden. Zudem sollten Unternehmen ein Konzept zur Wiederherstellung des Geländes nach einer möglichen Schließung der Anlage vorlegen können. Für Deponie-Anlagen gelten darüber hinaus noch weitere spezielle Bestimmungen.

Betrieb einer IPPC-Anlage: Unternehmerische Pflichten

Betreiber einer IPPC-Anlage verpflichten sich für einen ordnungsgemäßen Betrieb sowie Wartung. Jederzeit müssen im Betrieb Umweltauflagen eingehalten, Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften sowie sämtliche Vorschriften aus dem Genehmigungsverfahren umgesetzt werden. Darüber hinaus haben Unternehmer die Aufgabe, die Anlage stets neuesten technischen Anforderungen anzupassen und Dokumentations- und Meldepflichten einzuhalten.

Anpassungserfordernisse: Was Unternehmen beachten sollten

Die EU-Kommission veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig Richtlinien zum Einsatz der besten verfügbaren Technik, die sogenannten BVT-Schlussfolgerungen. Alle Betriebe unterschiedlicher Bereiche, die mit gefährlichen Stoffen umgehen, sind verpflichtet, ihre IPPC-Anlage nach den BVT-Schlussfolgerungen anzupassen. Und zwar folgendermaßen: 

  • Betriebe müssen innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen kontrollieren, ob sich der Stand der von ihnen verwendeten Technik verändert hat (gemäß § 81b Gewerbeordnung 1994).
  • Ist das der Fall, müssen Unternehmer schnellstmöglich eine Änderungsgenehmigung einfordern, um Anpassungsmaßnahmen umzusetzen. 
  • Diese Anpassungsmaßnahmen müssen innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt werden. 
  • Weitere Anpassungsmaßnahmen neben einem Technologie-Upgrade wären beispielsweise Energieeffizienzmaßnahmen, Emissionskontrollen oder Betriebsprozessoptimierungen.
  • Eine Übersicht aller aktuellen BVT-Schlussfolgerungen stellt das Umweltbundesamt zur Einsicht bereit.

Dokumentations- und Meldeverpflichtungen im Betrieb

Betreiber von IPPC-Anlagen haben einige Pflichten hinsichtlich Aufzeichnungen zu Emissionen, anderen schädlichen Stoffen sowie Störungen und Unfällen. Und zwar:

  • Betriebe müssen Emissionen der IPPC-Anlage ermitteln und Behörden in geeigneter Form übermitteln können, sollten diese etwaige Aufzeichnungen einfordern (gemäß § 84h Gewerbeordnung 1994). 
  • Ebenso müssen alle Störungen und Unfälle mit Umweltauswirkungen der zuständigen Behörde gemeldet werden.
  • Entsprechend der EG-PRTR Verordnung Nr. 166/2006 („Pollutant Release and Transfer Register“, auf Deutsch: Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister) besitzen Betriebe eine Meldepflicht. Die Meldungen umfassen Freisetzungen von Schadstoffen (in Luft, Wasser, Boden), Verbringung von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen außerhalb des Standorts sowie Verbringung von Abfällen (gefährlich und nicht gefährlich) außerhalb des Standorts. Die Meldung läuft über das das EDM (Portal zum Elektronischen Datenmanagement) des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus, Stichtag ist stets der 31. Mai des Folgejahres.

Fazit

IPPC-Anlagen folgen in allen EU-Ländern im Wesentlichen denselben Bestimmungen. Unternehmen müssen beim Genehmigungsverfahren über Konzeption der Anlage bis hin zur Wiederherstellung des Geländes nach Anlagenschließung informieren. Während des Betriebs müssen fortlaufend Messungen in Form von Berichten sowie Meldungen an Behörde und Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus übermittelt werden. Zudem sind Betreiber von IPPC-Anlagen verpflichtet, beste verfügbare Technik nach BVT-Schlussfolgerungen einzusetzen.

Rechtliche Beratung zu IPPC-Richtlinien

Sie möchten mehr über IPPC-Richtlinien wissen? Unser kompetentes Team berät Sie gerne und unterstützt Sie bei all Ihren Fragen. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf!

Sie haben ein anderes Anliegen? Erfahren Sie mehr über unser umfassendes öffentliches Bau- & Umweltrechts-Leistungsportfolio.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu IPPC-Unternehmen

Wie oft muss mein Unternehmen die Einhaltung der IPPC-Vorschriften überprüfen?

Unternehmen müssen die IPPC-Vorschriften kontinuierlich überprüfen, Emissionen ermitteln und Behörden über Unfälle und Störungen informieren. Pro Jahr müssen sie dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus über schädliche Stoffe sowie der Verbringung von Abwasser und Abfällen übermitteln.

Wer ist für die Überwachung und Durchsetzung für IPPC verantwortlich?

Die Überwachung und Durchsetzung der IPPC-Vorschriften erfolgt durch die örtliche Abfallwirtschaftsbehörde und dem Landeshauptmann, der die Zuständigkeit an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen kann

Gibt es Unterschiede zwischen den IPPC-Vorschriften in Österreich und anderen EU-Ländern?

Da die IPPC-Vorschriften nach EU-Richtlinien einzuhalten sind, gestalten sie sich in allen EU-Ländern weitestgehend einheitlich. Jedoch kann es zu regionalen Unterschieden kommen. 

Welche Beispiele gibt es für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung?

Wichtig für die Umweltverschmutzungsvermeidung und -minderung in IPPC-Anlagen ist der Einsatz von Technologien nach neuestem Stand. Dieser Einsatz ist verpflichtend. Weitere Maßnahmen sind die effiziente Nutzung von Energie, Unfallprävention und Maßnahmen zur Wiederherstellung von Gelände und Umwelt nach Schließung der Anlage.

Welche Strafen drohen bei Nichteinhaltung der IPPC-Vorschriften?

Bei Nichteinhaltung der IPPC-Vorschriften kann die zuständige Behörde mit Geldstrafen und rechtlichen Konsequenzen für Unternehmen drohen. Schlimmstenfalls kann es zur Betriebsstilllegung und eventuelle Schadenersatzforderungen kommen.