Kreditfinanzierungen in Zeiten von COVID-19

Die Ausbreitung des Coronavirus hat weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen.

Die Kreditwirtschaft ist ein wichtiger Teil unserer Gesellschaft. Kreditnehmer leiden in Folge der gesellschaftlichen Einschränkungen des Coronavirus unter erheblichen Umsatz- und Ertragseinbußen oder befürchten die Störung von Geschäftsabläufen mit gravierenden finanziellen Folgen. Für Kreditnehmer besteht die Gefahr, dass sie nicht mehr in der Lage sein werden, den jeweiligen Kreditvertrag zu erfüllen.

Kreditverträge enthalten jedoch in der Regel keine Force Majeure Klauseln, welche es Kreditnehmern ermöglichen, die geschuldeten Raten- bzw Kapitalzahlungen für die Dauer einer Krise unter Berufung auf „höherer Gewalt“ einzustellen.

Im Gegenteil: Kreditverträge sehen oftmals vor, dass der Kreditgeber den Kredit beim Eintritt von Krisen (sei es eine Krise für den Kreditnehmer individuell oder eine für die Allgemeinheit) fällig stellen kann.

In weiterer Folge legen wir Ihnen kurz die im Zuge der Corona-Krise besonders zu berücksichtigenden Regelungen in Finanzierungsverträgen dar:

MAC-Klausel (Material Adverse Change)

In der Regel enthalten Finanzierungsverträge MAC-Klauseln, welche dem Kreditgeber umfassende Rechte einräumen. MAC-Klauseln berechtigen den Kreditgeber einen Kreditvertrag zu kündigen beziehungsweise weitere Auszahlungen zu verweigern, wenn sich die Vermögens-, Finanz- oder Ertragslage, die Geschäftstätigkeit oder die Ertragsaussichten eines Kreditnehmers wesentlich nachteilig verändert haben oder voraussichtlich verändern werden. Im Einzelnen sind MAC-Klauseln unterschiedlich ausgestaltet und ihre Formulierung hängt im Wesentlichen von der Verhandlungsstärke der Vertragsparteien während der Vertragsverhandlungen ab.

Ob die wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus auf die Geschäftstätigkeit eines Kreditnehmers die Rechtsfolgen einer MAC-Klauseln auslösen können, ist daher im Einzelfall zu prüfen. In der Regel wird sich ein Kreditgeber bei einer Kündigung jedoch nicht alleine auf einen Bruch der MAC-Klausel berufen, sondern zumeist parallel auch eine Vertragsverletzung aus dem Kreditvertrag im Zusammenhang mit den Finanzkennzahlen geltend machen.

Finanzkennzahlen

Meist verpflichten Kreditverträge die Kreditnehmer zur Einhaltung gewisser Finanzkennzahlen und zu umfassenden Informationspflichten in diesem Zusammenhang. Das System der Finanzkennzahlen ist für die Kreditgeber ein klassisches Frühwarnsystem zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kreditnehmers und zu Veränderungen/Verschlechterungen in diesem Zusammenhang. Beispiele für diese Finanzkennzahlen sind Nettoverschuldungsquote oder der Schuldendeckungsgrad, welche jeweils in ein Verhältnis zu wirtschaftlichen Bezugsgröße des Kreditnehmers (z.B. EBITDA) gesetzt werden.

Kreditnehmer haben ihre Kreditgeber laufend zu informieren, ob die entsprechenden Finanzkennzahlen eingehalten werden bzw. umgehend zu warnen, falls dies nicht der Fall sein sollte. Die Nichteinhaltung der Finanzkennzahlen oder eine Verletzung der Informationspflichten stellt für den Kreditgeber üblicherweise einen Kündigungsgrund dar.

Die Prüfung der Finanzkennzahlen ist für die Kreditnehmer im Zusammenhang mit der Coronavirus Krise von besonderer Bedeutung. Erstens müssen die Finanzkennzahlen eingehalten werden, was in Zeiten von Corona-bedingten Umsatzeinbußen zunehmend schwierig ist. Zweitens muss die Einhaltung operativ laufend von den Kreditnehmern geprüft werden, was trotz hoher Krankenstände sichergestellt werden muss. Auf Seiten der Kreditnehmer muss somit insbesondere in Zeiten der Krise gewährleistet sein, dass entsprechende vertragliche Verpflichtungen aus den Kreditverträgen laufend eingehalten und überprüft werden, um eine Kündigung durch den Kreditgeber zu verhindern.

Um die Folgen der Verletzung von Finanzkennzahlen zu vermeiden, sollten Kreditnehmer in der Praxis frühzeitig vor dem Eintritt eines potentiellen Bruchs den Kreditgeber informieren und den Verzicht des Darlehensgebers auf die Ausübung des Kündigungsrechts sowie bei tiefergehenden Auswirkungen die Anpassung des Kreditvertrags beantragen.

Risiko eines Cross-Defaults

In der Regel beinhalten Kreditverträge eine Kündigungsmöglichkeit des Kreditgebers, falls der Kreditnehmer nicht in der Lage ist, Finanzverbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern einzuhalten. Aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Lage empfiehlt es sich jedenfalls auch zu prüfen, ob das Risiko eines Cross-Defaults besteht.

Relevanz für Finanzierungszusagen

Auch in Finanzierungszusagen (sog. Commitment Letter) nehmen Kreditinstitute zumeist bereits MAC-Klausel auf, d.h., dass ein Kreditinstitut im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Antragsstellers die Möglichkeit hat, die Finanzierungszusage zurückzuziehen.

Weiters beinhalten Commitment Letter häufig eine sogenannte Market-Flex Bestimmung, welche es dem Kreditinstitut ermöglicht, die Preisgestaltung des Kredits anzupassen, sollte dies im Zuge von Marktveränderungen notwendig sein.

AGB

Unabhängig von den bereits dargelegten vertraglichen Bestimmungen sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute üblicherweise zusätzlich ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kreditinstituts vor, wenn es zu einer Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden kommt.

Empfehlung zum praktischen Vorgehen

Aus den bisherigen Ausführungen sieht man, dass die durch das Coronavirus verursachte Krise weitreichende Folgen auf bestehende und auch zukünftige Kreditverhältnisse haben kann. Prüfen Sie die einzelnen Bestimmungen ihrer Kreditverträge auf ihre Relevanz im Zusammenhang mit dem Coronavirus, insbesondere die oben dargelegten Punkte, und treten Sie gegebenenfalls proaktiv an Ihren Kreditgeber heran um gemeinsam Lösungen zu finden.

Gerne beraten wir Sie bei der Prüfung Ihrer Kreditverträge und den Gesprächen mit Ihrer Bank.

Für Fragen im Zusammenhang mit Finanzierungen steht Ihnen unser auf Bank- und Finanzierungsrecht spezialisierter Partner, Dr. Matthias Steyrer, LL.M, MBA zur Verfügung.

 

Stand: 24.03.2020