COVID-19: Beschränkungen bei Gewinnausschüttung

Ausschüttungssperre bei Vermögensschmälerungen

Viele Unternehmen haben aufgrund der COVID-19-Krise bereits jetzt mit erheblichen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu kämpfen. In manchen Branchen wird auch bei ansonsten erfolgreich wirtschaftenden Unternehmen der Verlusteintritt oft unvermeidbar sein.

Da bei vielen Gesellschaften das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr ident ist, fallen die Auf- und Feststellung des Jahresabschlusses heuer in zeitlicher Hinsicht oftmals mit „COVID-19-Verlusten“ zusammen. Aus diesem Grund ist die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende – und aufgrund der derzeitigen Situation brandaktuelle – Ausschüttungssperre des § 82 Abs 5 GmbHG in Erinnerung zu rufen: Nach dieser ist der Bilanzgewinn in dem Ausmaß von der Verteilung an die Gesellschafter ausgeschlossen, in dem sich die Vermögenslage der Gesellschaft in der Zeit zwischen dem Bilanzstichtag und der Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat. Der von der Verteilung ausgeschlossene Betrag ist auf neue Rechnung vorzutragen.

Dies bedeutet im Konkreten Folgendes: Kommt es vor Feststellung des Jahresabschlusses zu einer (erheblichen und nicht bloß vorübergehenden) Schmälerung des Gesellschaftsvermögens, darf ein vorhandener Bilanzgewinn nicht (bzw nicht zur Gänze) ausgeschüttet werden.

Haftungsrisiko und Rückzahlungsverpflichtung bei Verstoß gegen die Ausschüttungssperre

Welche Implikationen zeitigt die Ausschüttungssperre nun für die Gesellschaftsorgane?

Tritt vor Feststellung des Jahresabschlusses eine Schmälerung des Gesellschaftsvermögens ein, ist zunächst jedenfalls zu prüfen, ob die Vermögensschmälerung erheblicher und nicht bloß vorübergehender Natur ist.

Ist dies zu bejahen, hat die Geschäftsführung (und ein allenfalls bestehender Aufsichtsrat) die Gesellschafter darauf rechtzeitig vor Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses hinzuweisen.

Die Gesellschafter dürfen in der Folge eine Ausschüttung nur in einem nicht gegen die Ausschüttungssperre verstoßenden Ausmaß beschließen. Beschließen die Gesellschafter eine Ausschüttung in einem gegen die Ausschüttungssperre verstoßenden Ausmaß, haben die Geschäftsführer – trotz anderslautenden Gesellschafterbeschluss – die Ausschüttung zu verweigern.

Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafter sind gut beraten, das Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Vermögensschmälerung sorgfältig zu prüfen. Denn wird die Ausschüttungssperre verletzt, kann dies Schadenersatz-, Haftungs- und Rückerstattungspflichten nach sich ziehen.

Schranken bestehen auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Ausschüttungssperre

Treten nach dem Bilanzstichtag Verluste ein, sind Ausschüttungen aus einer GmbH auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Ausschüttungssperre (dies ist nach herrschender Ansicht zB dann der Fall, wenn die Verluste erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses, jedoch vor der Beschlussfassung über die Verteilung des Bilanzgewinnes eintreten) nicht ohne Schranken zulässig. Dies insbesondere dann, wenn die Ausschüttung die Existenz der Gesellschaft gefährden würde. In diesem Fall verlangt die Treuepflicht, keine (existenzgefährdenden) Ausschüttungen vorzunehmen.

Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der gesetzlichen Ausschüttungssperre haben die Organe einer GmbH in Verlustsituationen somit die Zulässigkeit von Ausschüttungen sorgfältig zu prüfen.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang sowie zur Beantwortung sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 gerne zur Verfügung.

Stand 20.03.2020

Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte auf dem aktuellsten Stand zu halten.