Anwendung des Wettbewerbsrechts während der COVID-19 Krise

Erklärung zur einheitlichen Anwendung des Wettbewerbsrechts während der COVID-19 Krise

Am Montag den 23.03.2020 haben die europäischen Wettbewerbsbehörden eine gemeinsame Erklärung abgegeben, wie die einheitliche Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts während der COVID-19 Krise erfolgen soll. Diese Erklärung wurde auf der Homepage des European-Competition-Networks (ECN) veröffentlicht.

Ziel ist es, die wegen der COVID-19 Krise vor wirtschaftlichen Herausforderungen stehenden Unternehmen bestmöglich zu unterstützen. Die bestehenden Instrumentarien im Wettbewerbsrecht sind darauf ausgelegt, die wirtschaftlichen und marktspezifischen Entwicklungen zu erkennen und auch in ihren Maßnahmen zu berücksichtigen. Somit kann auch in Zeiten einer wirtschaftlichen Krise, die beinahe alle Unternehmen betrifft, dafür gesorgt werden, dass ein fairer Wettbewerb zwischen den einzelnen Unternehmen herrscht.

Um in Zeiten der Krise ungerechtfertigte Preissteigerungen von Produkten, besonders durch Aufschläge von Zwischenhändlern zu vermeiden, ist besonders darauf hinzuweisen, dass Produzenten Höchstpreise für ihre Produkte festlegen können. Dies ist bereits durch die bestehenden Regelungen gedeckt.

Zulässige Kooperation von Unternehmen zur Vermeidung von Lieferengpässen:

Die europäischen Wettbewerbsbehörden haben erklärt, dass sie nicht aktiv gegen Maßnahmen vorgehen werden, die zur Vermeidung von Lieferengpässsen getroffen wurden. Diese Maßnahmen müssen aber zur Aufrechterhaltung der Versorgung notwendig sein und nur temporär stattfinden. Solche Kooperationen müssen in Zusammenhang mit den Folgen und Auswirkungen von Corona (Covid-19) stehen und notwendig sein, um eine faire und gleichmäßige Versorgung von Verbrauchern mit begrenzt verfügbaren Produkten zu gewährleisten. Die Maßnahmen können sowohl die Erzeugung aber auch die Verteilung von Produkten umfassen. Sie sind unproblematisch, solange sie nicht auf eine Wettbewerbsbeschränkungen gemäß Artikel 101 AEUV hinauslaufen. Eine diesbezügliche Bewertung ist nicht einfach vorzunehmen, daher bieten die nationalen Wettbewerbsbehörden dazu unbürokratische Hilfe bei der Auslegung von geplanten Regelungen an.

Bekämpfung von Diskriminierung beim Erwerb von Gesundheitsprodukten

Ein besonderer Schwerpunkt wird gesetzt, dass Produkte zum Schutz der Gesundheit, diskriminierungsfrei und zu leistbaren Preisen für Verbraucher erhältlich sind. Dazu wird jeder Verdacht von überhöhten Preisen, künstlicher Angebotsverknappung, Kartellabsprachen oder anderen missbräuchlichen Verhaltensweisen besonders verfolgt und bestraft. Diesbezügliche Beschwerden können direkt bei den nationalen Wettbewerbsbehörden platziert werden, ihnen wird höchste Priorität eingeräumt.

Quellen:
Joint statement by the European Competition Network (ECN), 23.03.2020;
Covid-19, Auswirkungen auf das Wettbewerbsrecht in Österreich, BWB 23.03.2020

 

Zur Abklärung des Vorliegens der Ausnahme- bzw. Erleichterungstatbestände im Detail stehen Mag. Markus Fellner, Mag. Christoph Winkler gerne zur Verfügung.

 

Stand: 27.03.2020

Ansprechpartner
Mag. Markus P. Fellner
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