2. COVID-19-Gesetzespaket

Am 20.03.2020 wurde das 2. COVID-19-Gesetzespaket im Nationalrat beschlossen. Dieses Paket enthält zusammengefasst unter anderem folgende Neuerungen:

Verbrauch von Urlaub und Zeitguthaben

Unterbleiben Arbeitsleistungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, sind Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben im Ausmaß von maximal acht Wochen, davon maximal zwei Wochen aus dem laufenden Urlaubsjahr, zu verbrauchen. Von der Verbrauchspflicht ausgenommen sind Zeitguthaben, die auf einer kollektivrechtlichen Umwandlung von Geldansprüchen beruhen.

Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit dem 15.03.2020 in Kraft und mit 31.12.2020 außer Kraft.

Sonderbetreuungszeit

Die Bestimmungen zur Sonderbetreuungszeit werden insoweit geändert, als anstelle von Arbeitnehmern, die in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind, nunmehr Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich ist, ausgenommen sind. Zudem erfolgt eine Ausweitung der Sonderbetreuungszeit für die Betreuung von Menschen mit Behinderungen, wenn Einrichtungen der Behindertenhilfe oder Lehranstalten für Menschen mit Behinderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (teilweise) geschlossen werden.

Maßnahmen im Gesellschaftsrecht

Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin für Justiz auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.

Die ordentliche Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft muss – abweichend von § 104 Abs. 1 AktG – innerhalb der ersten zwölf Monate (anstelle der ersten acht Monate) des Geschäftsjahres stattfinden.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang sowie zur Beantwortung sonstiger Rechtsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 gerne zur Verfügung.

Stand: 24.03.2020, 14.00

Wir weisen darauf hin, dass sich die Rechtslage laufend ändern kann, sind aber bemüht die Inhalte auf dem aktuellsten Stand zu halten.