Neuer Tatbestand des Abgabenbetruges eingeführt

Verschärfung des Finanzstrafgesetzes mit 01.01.2011. Es wurde der neue Tatbestand des Abgabenbetruges eingeführt.

Abgabenbetrug liegt dann vor, wenn die Abgabenhinterziehung unter Verwendung von falschen oder verfälschen Urkunden/Daten oder unter Verwendung von Scheingeschäften begangen wurde und ist mit einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren bedroht (§ 39).

Wenn der strafbestimmende Wertbetrag in einem Jahr nicht € 10.000,-- und insgesamt nicht € 33.000,-- übersteigt, so kann durch eine Abgabenerhöhung von 10% die Strafbarkeit aufgehoben werden. Voraussetzung dafür ist der Rechtsmittelverzicht im Abgabenverfahren und die Zahlung der Abgabennachforderung und des erhöhten Abgabenbetrages innerhalb eines Monats ab Festsetzung (§ 30a).

Autor: Mag. Wolfgang Denkmair, Linz