Impressum: Verschärfung der Offenlegungspflichten ab 1. Juli 2012!

Rechtsgrundlagen für Betreiber von Websites

Eine Reihe unterschiedlicher sogenannter „Materiengesetze“ enthält Bestimmungen darüber, welche Informationen Betreiber von Webseiten und Newsletter verpflichtend anzugeben haben. Leider ist die Rechtslage durchaus unübersichtlich: Neben dem Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind in dieser Frage nämlich insbesondere die Gewerbeordnung (GewO), das E-Commerce-Gesetz (ECG) und das Mediengesetz (MedienG) heranzuziehen.

Impressum: Offenlegungs- und Informationspflichten

Unter dem Begriff „Impressum“ werden auf Websites regelmäßig jene Angaben veröffentlicht, mit denen den einschlägigen gesetzlichen Informations- und Offenlegungspflichten entsprochen werden soll.
Für Medienwerke (das sind im Wesentlichen Druckwerke und sonstige Datenträger), periodische Medienwerke (das sind im Wesentlichen regelmäßige Print-Publikationen) und wiederkehrende elektronische Medien (darunter fallen insbesondere elektronische Newsletter) sieht § 24 MedienG sogar eine eigene „Impressumspflicht“ vor.

Novelle des MedienG per 01.07.2012

Weitgehend unbeachtet und ohne vorangehendes Begutachtungsverfahren wurde mit BGBl. Nr. I Nr. 131/2011 eine Änderung des MedienG beschlossen, die eine massive Erschwerung und Verschärfung der Offenlegungspflichten mit sich bringt. Diese Novelle tritt mit 01.07.2012 in Kraft.

Anwendung des MedienG auf Websites und Newsletter

Die Anwendung des MedienG auf Websites und Newsletter ist grundsätzlich unzweifelhaft. Nach § 25 (1) MedienG hat nämlich der Medieninhaber jedes periodischen Mediums die in § 25 (2 bis 4) MedienG bezeichneten Angaben zu veröffentlichen. ,Periodisches Medium” ist ein periodisches Medienwerk oder ein periodisches elektronisches Medium; ein ,,periodisches elektronisches Medium” ist wiederum ein Medium, das auf elektronischem Wege ausgestrahlt wird (Rundfunkprogramm) oder abrufbar ist (Website) oder wenigstens vier Mal im Kalenderjahr in vergleichbarer Gestaltung verbreitet wird (wiederkehrendes elektronisches Medium). Medieninhaber im Sinne des § 25 MedienG sind damit insbesondere auch Website-Inhaber oder die Ersteller eines Newsletters.

Große und kleine Websites

In § 25 MedienG unterschied das Gesetz hinsichtlich der Offenlegungspflichten bereits bisher zwischen „kleinen“ und „großen“ Websites. Unter „großen“ Websites werden solche Internetauftritte verstanden, die Inhalte aufweisen (können), die über die bloße Präsentationen des Unternehmens oder dessen Leistungen hinaus gehen. „Große“ Websites zeichnen sich demgemäß im Wesentlichen dadurch aus, dass sie redaktionelle bzw. meinungsbildende Beiträge enthalten.

Große und kleine Newsletter

Dieselbe Differenzierung gilt auch für Newsletter.

„Kleine“ Offenlegungspflicht

Infolgedessen sind die Offenlegungspflichten für „kleine“ Websites (Newsletter) geringer; man spricht insoweit auch von der „kleinen“ Offenlegungspflicht. In diesen Fällen sind gemäß § 15 (5) MedienG nämlich nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben.

„Große“ Offenlegungspflicht

Dem gegenüber verlangt § 25 MedienG für „große“ Websites (Newsletter) eine Vielzahl von Angaben, die auf einer Website ständig leicht und unmittelbar auffindbar zur Verfügung zu stellen sind:

Anzugeben sind der Medieninhaber mit Namen oder Firma, Unternehmensgegenstand, Wohnort oder Sitz (Niederlassung) und die Namen der vertretungsbefugten Organe des Medieninhabers, im Falle des Bestehens eines Aufsichtsrates auch dessen Mitglieder. Darüber hinaus sind für sämtliche der an einem Medieninhaber direkt oder indirekt beteiligten Personen die jeweiligen Eigentums-, Beteiligungs-, Anteils-, und Stimmrechtsverhältnisse anzugeben. Ferner sind allfällige stille Beteiligungen am Medieninhaber und an den an diesem direkt oder indirekt im Sinne des vorstehenden Satzes beteiligten Personen anzugeben und Treuhandverhältnisse für jede Stufe offenzulegen. Im Fall der direkten oder indirekten Beteiligung von Stiftungen sind auch der Stifter und die jeweiligen Begünstigten der Stiftung offenzulegen. Ist der Medieninhaber ein Verein oder ist am Medieninhaber direkt oder indirekt ein Verein beteiligt, so sind für den Verein dessen Vorstand und der Vereinszweck anzugeben. Direkt oder indirekt beteiligte Personen, Treugeber, Stifter und Begünstigte einer Stiftung sind verpflichtet, nach Aufforderung durch den Medieninhaber diesem die zur Erfüllung seiner Offenlegungspflicht erforderlichen Angaben mitzuteilen.

Ist eine nach den vorstehenden Bestimmungen anzugebende Person zugleich Inhaber eines anderen Medienunternehmens oder Mediendienstes, so müssen auch die Firma, der Unternehmensgegenstand und der Sitz dieses Unternehmens angeführt werden.

Zu veröffentlichen ist ferner eine Erklärung über die grundlegende Richtung eines periodischen Druckwerks (Blattlinie) oder sonst eines periodischen Mediums.

Im Ergebnis bedeuten diese Pflichten insbesondere, dass insbesondere bei Gesellschaften die Gesellschafter mit Art und Höhe der Beteiligungen anzugeben sind; sind die anzugebenden Gesellschafter ihrerseits wieder Gesellschaften, so sind auch deren Gesellschafter anzuführen; wenn dabei wieder Gesellschaften teilnehmen, so sind auch deren Gesellschafter anzuführen etc.

Erhöhung der Strafsanktion von EUR 2.180,00 auf EUR 20.000,00

Ergänzend zu den neuen Offenlegungspflichten wurden auch die Strafsanktionen massiv verschärft: Nach § 27 (1) Z 1 MedienG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit Geldstrafe bis zu EUR 20.000,00 Euro zu bestrafen, wer der ihm obliegenden Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums oder der im § 25 (2, 3) MedienG bezeichneten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bei Veröffentlichung unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder seine Auskunftspflicht verletzt.

Andere „Materiengesetze“

Wie eingangs erwähnt, sind neben dem MedienG auch die Informationspflichten weiterer Gesetze zu beachten; dazu zählen insbesondere das UGB, das ECG und die GewO.