Gewährleistung beim Haustierkauf

Der Kauf von Hund, Katze & Co will für jedermann gut überlegt sein und das auch aus zivilrechtlichen Gründen.

Von wem kaufe ich mein Tier? Verfügt mein Verkäufer über Erfahrung? Handelt es sich bei meinem Verkäufer um einen seriösen Züchter? Welche Eigenschaften sind mir bei meinem Haustier wichtig? Will ich ein Jungtier oder ein älteres Tier? Haftet mein Verkäufer, wenn mein Tier unerwartet krank wird? Und und und…..

All diese Überlegungen vor Abschluss eines Kaufvertrages über ein Heimtier sind neben den Fragen, ob sich ein Haustier überhaupt in Ihren privaten und beruflichen Alltag gut eingliedern lässt, wichtig und entscheiden in der Folge über die Gesetzesanwendung und über oft nervenaufreibende und kostenintensive Streitereien.

Der Kauf eines Haustieres will sohin auch aus zivilrechtlicher Sicht gut bedacht sein.


Inhalt


Welches Gesetz findet auf Tierkäufe Anwendung? Gilt das neue VGG?

Auf den Kauf von Heimtieren finden mangels bestehender Sondervorschriften die gesetzlichen Bestimmungen über den Kauf von körperlichen Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) Anwendung.

Das Verbrauchergewährleistungsrecht (VGG), das mit 1.1.2022 in Kraft getreten ist und das bestehende Gewährleistungsrecht in Österreich reformiert hat, findet auf Tierkäufe keine Anwendung. Tierkäufe sind vom Anwendungsbereich des VGG zur Gänze ausgenommen (§ 1 Abs. 2 VGG)

Tritt sohin bei Ihrem Haustier nach Kauf ein Mangel auf, so finden auch auf Tiere die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen wie für körperliche Sachen gemäß §§ 922ff ABGB Anwendung.

In der Praxis bereitet das oft Probleme, da Lebewesen mit reinen körperlichen Sachen nichts gemein haben und auch in der Rechtsdurchsetzung nicht so behandelt werden können.

Gilt das Konsumentenschutzgesetz immer und überall?

Für die Beurteilung, ob Rechte und Pflichten bei Abschluss eines Kaufvertrages über ein Haustier nur nach den Bestimmungen des ABGB und/oder auch nach den Bestimmungen des KSchG zu beurteilen sind, ist es abhängig, ob es sich bei Ihrem Vertragspartner um eine Privatperson handelt, die z.B. nur einmalig einen sporadischen Wurf verkauft oder ob es sich bei Ihrem Vertragspartner  um einen Unternehmer, sprich einen professionellen Züchter handelt, der immer wieder züchtet und für den der Verkauf eines Zuchttieres zu seinem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört. In diesem Fall liegt eine Unternehmereigenschaft nach KSchG vor.

Handelt es sich daher bei einem Verkäufer um einen Unternehmer und bei einem Käufer um einen Verbraucher, für den das Rechtsgeschäft nicht zu einem Geschäftsbetrieb gehört (B2C Bereich), kommt neben den gesetzlichen Bestimmungen des Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) zwingend auch das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) zur Anwendung.

Das KSchG ist ein Sondergesetz, eine lex specialis, für Verbraucher, dessen Bestimmungen den gesetzlichen Bestimmungen des ABGB vorgehen.

Die Bestimmungen des KSchG können zu Lasten von Verbrauchern nicht wirksam ausgeschlossen oder abgeändert werden. Das ist für einen Käufer ein großer Vorteil, so auch beim Haustierkauf.

Anders hingegen können außerhalb des Anwendungsbereiches des KSchG sohin bei Rechtsgeschäfte unter Privaten (C2C Bereich) die gesetzlichen Bestimmungen des ABGB abgeändert werden.

Das ABGB stellt zum Großteil dispositives Recht dar. Als (Unter)Grenze bleibt aber immer das Verbot der Sittenwidrigkeit und der gröblichen Benachteiligung nach § 879 ABGB.

So dürfen im Anwendungsbereich des KSchG Gewährleistungsregeln und Gewährleistungsfristen für Mängel vor Kenntnis des Mangels für Verbraucher grundsätzlich nicht eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden.

Ausnahmen gibt es für gebrauchte Gegenstände, für welche die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden kann. Diese gesetzliche Bestimmung nach KSchG findet auch auf Tierkäufe Anwendung.

Hat sich ein Unternehmensverkäufer in einem Kaufvertrag über ein Heimtier sohin vertraglich ausbedungen, dass er nicht für Tiermängel haftet, so können im Anwendungsbereich des KSchG Gewährleistungsansprüche dennoch wirksam gegenüber diesem Verkäufer durchgesetzt werden.

Neu oder gebraucht? Das ist auch beim Haustierkauf eine entscheidende Frage.

Bei Tieren ist die Abgrenzung ob neu oder gebraucht bzw. ob es sich um ein Jungtier oder um ein älteres Tier handelt, nicht immer gleich leicht zu beantworten.

Ein Tier gilt im Gewährleistungsrecht jedenfalls bis zu dem Zeitraum, in dem es üblicherweise an Käufer abgegeben als „neu“. Das ist bei Hunden und Katzen z.B. bis zur 12 Lebenswoche.

Hingegen gilt ein Haustier als „gebraucht“ wenn es seit seiner Geburt schon über einen etwas längeren Zeitraum Erfahrungen sammeln konnte, es sohin z.B. schon mehrere Besitzer hatte. Als gebraucht gilt ein Haustier aber auch nach Eintritt der Geschlechtsreife, das ist grundsätzlich zwischen dem 6. und 12 Lebensmonat (abhängig von der Art des Tieres), da man davon ausgeht, dass das Tier über diesen Zeitraum schon Erfahrungen sammeln konnte.

Im Zweifel muss die Beurteilung aber im Einzelfall erfolgen, damit man feststellen kann, ob allenfalls Gewährleistungsfristen rechtens verkürzt worden sind. Zulässig im Anwendungsbereich des KSchG ist jedenfalls nur eine Verkürzung auf ein Jahr, welche jedoch zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich ausverhandelt werden muss. Im anderen Fall bleibt es bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.

Ein gänzlicher Gewährleistungsausschluss im Anwendungsbereich des KSchG ist aber auch bei älteren Tieren nicht möglich.

Ist beim Kaufabschluss eines Tieres eine bestimmte Form einzuhalten?

Der Kaufvertrag über ein Haustier ist zivilrechtlich ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das durch übereinstimmende Willensübereinkunft von Käufer und Verkäufer zumindest über Kaufsache und Kaufpreis zustande kommt.

Der Kaufabschluss ist dabei an keine bestimmte gesetzliche Form gebunden.

Der Kaufvertrag über ein Haustier kann sohin mündlich oder schriftlich von den Vertragsparteien geschlossen werden.

Empfehlenswert ist zu Beweiszwecken jedenfalls aber der schriftliche Kaufabschluss.

Wesentlicher Vertragsinhalt eines Tierkaufvertrages

Wie jeder Vertrag begründet auch der Kaufvertrag über den Erwerb eines Haustieres Rechte und Pflichten und das für beide Vertragsparteien.

Um welche Rechte und Pflichten es sich im Konkreten handelt, hängt grundsätzlich von dem vereinbarten Vertragsinhalt ab.

Ein Verkäufer ist jedenfalls verpflichtet, die geschuldete Kaufsache, sprich das Haustier zu übergeben und hat der Käufer im Gegenzug die Verpflichtung, den vereinbarten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen.

Der Kaufgegenstand, das Haustier, ist vertraglich zu bestimmen. Die Bezeichnung des Tieres mit Namen, Rasse, Chipnummer, Zucht etc. sollte jedenfalls im Kaufvertrag zweifelsfrei erfolgen.

Sind Ihnen als Käufer bestimmte Eigenschaften Ihres Haustieres wie z.B. familientauglich, jagdtauglich, zuchttauglich, kerngesund etc. wichtig und sind diese Eigenschaften für Sie kaufentscheidend, sollten Sie darauf bestehen, dass diese Eigenschaften auch vertraglich festgehalten werden.

Ausdrückliche Zusagen eines Verkäufers sollten ebenfalls ihren Niederschlag im Kaufvertrag finden.
 

Im anderen Fall werden besondere Eigenschaften nicht Vertragsinhalt und hat der Verkäufer für die Einhaltung dieser Eigenschaften nicht einzustehen.

Ausgenommen davon sind gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaften eines Haustieres, dies wohl unterschiedlich je nach Haustier, Rasse und Alter. Für die hat ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

Ferner soll die vereinbarte Kaufsumme festgeschrieben werden, wann zu bezahlen ist und ob eventuell eine Anzahlung vom Käufer zu leisten ist. 

Zur Stärkung von Vertragspflichten kann ein sogenanntes Angeld nach § 908 ABGB vereinbart werden. Dabei handelt es sich um eine Sicherstellung zur Vertragserfüllung und erhöht eine Angeldvereinbarung jedenfalls den Druck der Vertragserfüllung, dies für beide Seiten. Anders bei einer schlichten Teilzahlungsvereinbarung.

Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bei einem Angeld nicht nach, darf der Verkäufer das vereinbarte Angeld behalten. Im Gegenzug hat der Verkäufer den doppelten Betrag an den Käufer zurückzuzahlen, wenn er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag schuldhaft nicht nachkommt.

Auch soll der Erfüllungsort und der Übergabezeitpunkt für das Haustier fixiert und vertraglich festgehalten werden. Dies ist nicht nur aus organisatorischen Gründen für beide Vertragsparteien wichtig, sondern auch aus zivilrechtlicher Sicht bedeutsam.

So knüpft die Übergabe an den Gefahrenübergang für ein Haustier. Bis zur Übergabe hat der Verkäufer das Risiko des Schadens, der Krankheit oder das Risiko der Gefahr und des Zufalles zu tragen. Mit der Übergabe geht dies auf den Käufer über. Der Besitz und die Gefahrtragungsregelgung geht mit Übergabe an den Käufer über. Mit der Übergabe ist der Käufer für sein Haustier verantwortlich.

Ferner geraten die Vertragsparteien in Verzug, wenn ein vertraglich definierter Übergabezeitpunkt von einer Partei nicht eingehalten wird. Vertragsrücktritte sind in diesem Fall möglich, wenn man auch bei angemessener Nachfristsetzung seiner vertraglichen Verpflichtung zur Übergabe bzw. Übernahme nicht nachkommt.

Auch finden sich in Tierkaufverträgen öfters Kaufnebenabreden wie die Vereinbarung von Vorkaufsrechten oder Wiederkaufsrechten.

Ferner bedingen sich Verkäufer öfter ein Recht aus, dass sie sich durch Besuche beim Käufer vom Tierwohl selbst überzeugen können. Letzteres kommt gerade bei seriösen Züchtern, denen das Wohl ihres Tieres ebenfalls am Herzen liegt, oft vor. Derartige Rechtseinräumungen sind zulässig, unter Umständen aber für einen Käufer einschränkend. Auf Vorankündigungen sollte man als Käufer jedenfalls bestehen.

Es bleibt sohin unerlässlich, wenn man keine bösen Überraschungen im Nachhinein erleben will, dass der zu schließende Kaufvertrag auch über ein Haustier ausführlich besprochen und gut durchgelesen wird.

Die ungeprüfte Verwendung eines schlichten Musterkaufvertrages sollte vermieden werden.

Für welche Eigenschaften eines Haustieres hat ein Verkäufer einzustehen?

Ein Verkäufer hat für die bedungenen, sohin für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften eines Haustieres wie z.B. Zucht- oder Jagdtauglichkeit oder Eignung als Therapiehund einzustehen, aber auch für gewöhnliche vorausgesetzte Eigenschaften eines Haustieres, dies natürlich abhängig von dem Tier, der Rasse und dessen Alter.  Gewöhnlich vorausgesetzt kann aber jedenfalls werden, dass das gekaufte Haustier zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer gesund ist.

Bei einem Hundewelpen kann z.B. vorausgesetzt werden, dass dieser nicht nur gesund ist, sondern auch sozialisiert und nicht schwächer oder kleiner als gleichaltrige Welpen seiner Rasse ist.

Zu empfehlen ist, dass das Haustier vor Übergabe von einem Tierarzt untersucht wird und das ärztliche Ergebnis im Kaufvertrag auch seinen Niederschlag findet.

Für Werbeaussagen hat man als Verkäufer einzustehen, wenn diese dem Kauf ausdrücklich oder stillschweigend zu Grunde gelegt worden sind.

Kaufentscheidende Eigenschaften für den Käufer sollten jedenfalls im Vertrag ihren Niederschlag finden. Zu Beweiszwecken ist es empfehlenswert, die Bewerbung oder das Inserat aufzuheben.

Erfüllt das Haustier nunmehr nicht die bedungenen oder gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften leidet das Haustier an einem Mangel.

Zu beachten ist, dass für offenkundige Mängel bei der Übergabe keine Gewährleistung greift, weil davon ausgegangen wird, dass diese erkennbaren offenkundigen Mängel bei Übergabe zustimmend zur Kenntnis genommen werden und bei der Kaufpreisbildung ihren Niederschlag gefunden haben.

Wie ist bei einem Tiermangel vorzugehen?

Die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen gemäß §§ 922 ff ABGB kommen zur Anwendung, wenn das Tier über einen (gesundheitlichen) Mangel oder über eine Untugend verfügt und der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

Dass den Verkäufer ein Verschulden an dem Mangel trifft ist für einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch keine Voraussetzung.

Anders im Schadenersatzrecht, welches einen schuldhaft verursachten Schaden voraussetzt.

Welche Gewährleistungsbehelfe stehen zur Verfügung?

Bei Auftreten von Tiermängeln stehen mehrere Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Vorrangig sind das die Verbesserung und der Austausch und nachrangig die Preisminderung und die Vertragsauflösung (Wandlung). Letzteres aber nur, wenn sich um einen wesentlichen Mangel handelt.

Bei der Verbesserung oder dem Austausch handelt es sich um die primär anzuwendenden Gewährleistungsbehelfe. Einem Verkäufer ist sohin von Gesetzes wegen die Möglichkeit zur Verbesserung zu geben. Diese Behelfe haben vor der Preisminderung und der Vertragsauflösung (Wandlung) grundsätzlich Vorrang. So auch bei Haustierkäufen.

Wie verbessert man aber bei einem Haustierkauf und an welchem Ort ist die Verbesserung durchzuführen? In der Praxis nicht immer leicht zu beantworten.
 

Eine Möglichkeit der Verbesserung liegt in der Heilbehandlung des kranken Tieres bei einem Tierarzt auf Kosten des Verkäufers. Dies hat im Regelfall am Ort der Übergabe Ihres Tieres zu erfolgen, unter Umständen aber auch an einem anderen Ort, wenn dies für das Haustier besser ist und anders nicht zugemutet werden kann. Denkbar wäre z.B dass dem kranken Haustier ein langer Transport nicht zugemutet werden kann.

Eine Verbesserung kann für einen Verkäufer aber unzumutbar sein und zwar dann, wenn die Behandlungskosten z.B. mehr kosten als das Tier selbst. Unmöglich ist eine Verbesserung dann, wenn der Mangel bei Ihrem Tier nicht behebbar ist. Möglich wäre in diesen Fällen ein Austausch Ihres Tieres.

Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder unverhältnismäßig oder untunlich oder wird eine Verbesserung oder ein Austausch von einem Verkäufer verweigert, so kommen eine Preisminderung oder sogar eine Vertragsauflösung (Wandlung) in Betracht, wenn es sich um einen wesentlichen Mangel handelt. Nachdem einen die neuen Familienmitglieder aber sehr schnell ans Herz wachsen, kommen die Behelfe des Austausches oder einer Vertragsauflösung in vielen Fällen für einen Käufer nicht in Frage, auch wenn grundsätzlich ein wesentlicher Mangel vorliegt.

Nach dem ABGB ist es aber grundsätzlich möglich ein Haustier bis zu zwei Jahre nach dem Kauf bei einem wesentlichen Mangel Ihrem Verkäufer zurückbringen und den Kaufpreis zurückzuverlangen.

Zu beachten ist, dass geringfügige Mängel wie z.B. ein Parasiten- oder Wurmbefall bei einem Haustier nicht eine Vertragsauflösung rechtfertigen. In diesen Fällen kommt eine Verbesserung durch Behandlung beim Tierarzt in Betracht.

Vermutung der Mangelhaftigkeit auch bei Tierkäufen?

Derjenige, der sich auf einen Mangel beruft, hat den Mangel grundsätzlich auch zu beweisen.

Es gilt jedoch für die ersten 6 Monate ab Kauf eines Haustieres eine Beweislastumkehr. In den ersten 6 Monaten ab Kauf gilt der Mangel als vermutet und muss ein Käufer den Mangel nicht beweisen. Den Verkäufer trifft in den ersten sechs Monaten die Beweispflicht für das Nichtvorhandensein eines Mangels.

Die Vermutung muss aber jedenfalls plausibel sein.

Wenn der Mangel auf eine falsche Behandlung des Haustieres durch den Käufer zurückzuführen ist z.B. schlechte Pflege, nicht ausreichende oder falsche Ernährung hat, greift die Vermutung nicht und trifft den Verkäufer keine Gewährleistungsverpflichtung.

Wie lange kann ich einen Tiermangel geltend machen?

Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt bei Tierkäufen grundsätzlich zwei Jahre, dies, wie bereits hingewiesen, unabhängig von einem Verschulden eines Verkäufers.

Bei Viehmängeln beträgt die Gewährleistungsfrist hingegen sechs Wochen (§ 933 Abs. 2 ABGB). Diese Frist gilt jedoch nur für Krankheiten und nicht im Anwendungsbereich des KSchG. Als Vieh gelten domestizierte Nutztiere in der Landwirtschaft, sohin nicht für Heimtiere wie für Hunde, Katzen, & Co.

Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr ist auch im Anwendungsbereich des KSchG möglich.

Außerhalb des KSchG sind weitere Einschränkungen und sogar Ausschlüsse von Gewährleistungsregeln zur Gänze möglich.

Wurde ein Mangel von einem Verkäufer arglistig verschwiegen, beträgt die Verjährungsfrist hingegen 30 Jahre.

Habe ich bei der Geltendmachung eine Form einzuhalten?

Der Gewährleistungsanspruch eines Käufers ist vor Ablauf der gesetzlichen Frist grundsätzlich gerichtlich geltend zu machen, sofern es vor Fristablauf nicht zu einer außergerichtlichen Regelung unter den Vertragsparteien kommt.

Im anderen Fall läuft man Gefahr, dass man seinen Gewährleistungsanspruch gegenüber seinem Vertragspartner verliert.  In Betracht kommen dann aber noch Schadenersatzansprüche.

Eine reine außergerichtliche Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches reicht zur Fristwahrung jedenfalls nicht aus, wenn man sich mit seinem Vertragspartner nicht innerhalb der Frist einigt.

Auch findet die mit dem VGG neu eingeführte Verjährungsfrist von drei Monaten ab Ende der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, innerhalb dessen Rechte aus der Gewährleistung geltend zu machen sind, auf Tierkäufe keine Anwendung.

Gibt es sohin mit dem Verkäufer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist keine außergerichtliche Einigung, ist der Gewährleistungsanspruch von einem Käufer jedenfalls gerichtlich geltend zu machen.

Der Besitz von Hund, Katze & Co macht viel Freude, aber deren Anschaffung will gut überlegt sein, dies auch aus zivilrechtlicher Sicht. Unüberlegte und ungeprüfte schnelle Kaufabschlüsse kosten jedenfalls Zeit, Nerven und Geld.

Ich empfehle daher, dass man sich vor Kaufabschluss gut informiert und auch beraten lässt, damit man im Nachhinein keine bösen Überraschungen erlebt.



Autor: Heidi Lallitsch