Bekanntgabe von User-Stammdaten durch den Internetprovider

In seiner Entscheidung vom 13.04.2011 hatte sich der OGH mit einer interessanten Fragestellung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe von Stammdaten (Name und Adresse) von Internet-Usern durch den Internetprovider an die Staatsanwaltschaft zu befassen.

Der Beschuldigte war im Verdacht gestanden über einen längeren Zeitraum unter Angabe falscher Kontonummern in mindestens 37 Fällen über die Website der ÖBB "Online-Tickets" im Wert von insgesamt 529 EURO bezogen zu haben. Es stellte sich nun für den OGH die Frage, ob eine Herausgabe der Stammdaten des Verdächtigen durch den Internetprovider nur aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung zulässig ist oder ob es letzten Endes ausreichend ist, wenn der Staatsanwalt "zum Hörer greift" und formlos die Sicherstellung dieser Daten anordnet. Der OGH entschied in Richtung "formlose" Auskunftsverpflichtung durch den Internetprovider und führte damit seine bereits mit der Entscheidung 11 Os 57/05z, 11 Os 58/05x sowie 11 Os 59/05v, jeweils vom 26.07.2005 begonnene Rechtsprechungslinie fort. Dies ist insofern problematisch, als zur Bekanntgabe von Stammdaten auch Verkehrsdaten verarbeitet werden müssen, welche nicht zuletzt nach dem Telekommunikationsgesetz besonderen (verfassungsrechtlichen) Schutz genießen. (15 Os 172/10y bzw. 15 Os 173/10w)

Auf die insoweit gegenteilige Ansicht des OGH in Zivilrechtssachen, welcher eine Auskunftsverpflichtung des Providers generell verneint, insbesondere auf die Entscheidung 4 Ob 41/09x, vom 14.07.2009, sei an dieser Stelle hingewiesen.

Autor: Dr. Oliver Plöckinger, Linz