Was versteht man unter einem Vorkaufsrecht?
Die Vereinbarung eines Vorkaufsrechts verpflichtet den Eigentümer der belasteten Sache, diese dem Vorkaufsberechtigten zum Kauf zu den mit dem Kaufinteressenten ausgehandelten Bedingungen anzubieten (Vorkaufsfall). Der Berechtigte hat sodann die Möglichkeit, innerhalb der vorgesehenen Frist die Sache zu diesen Bedingungen zu erwerben. Übt der Berechtigte sein Recht nicht (fristgerecht) aus, kann der Eigentümer die Sache dem Dritten zu den ursprünglich ausgehandelten Bedingungen verkaufen. Das Vorkaufsrecht hat grundsätzlich obligatorische Wirkung. Bei Liegenschaften kann es durch Eintragung im Grundbuch verdinglicht werden.
Wer kann das Vorkaufsrecht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ausüben?
Im Insolvenzverfahren des Vorkaufsberechtigten kann der Insolvenzverwalter bzw der Schuldner im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung im Rahmen der ihm verbliebenen Verfügungsbefugnis das Vorkaufsrecht ausüben. Im Insolvenzverfahren des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Eigentümers ist der Vorkaufsberechtigte im Fall einer gerichtlichen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter nur zu laden und begründet keinen Vorkaufsfall. Nach überwiegender Ansicht gilt dies jedenfalls auch für den Fall der freihändigen Veräußerung durch den Insolvenzverwalter. In einer jüngeren Entscheidung hat sich der OGH dieser Ansicht angeschlossen.
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