Was versteht man unter Vinkulierung?
Unter Vinkulierung versteht man meist das Erfordernis der Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter zur Übertragung von Aktien oder Geschäftsanteilen. Die Vinkulierung kann mit absoluter Wirkung nur im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung vereinbart werden. Bei der AG sind nur Namensaktien, nicht aber auch Inhaberaktien einer solchen Vinkulierung zugänglich.
Allgemein wird unter einer Vinkulierung die Einschränkung der Übertragbarkeit eines Rechts verstanden. Sie hat insbesondere auch im Versicherungsrecht Bedeutung. Zur Kreditbesicherung werden häufig Versicherungsverträge zugunsten der finanzierenden Bank vinkuliert. Die Vinkulierung von Versicherungen ist gesetzlich nicht geregelt, sondern richtet sich inhaltlich nach der Parteienvereinbarung. Nach herrschender Auffassung ist darunter als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zu Gunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen eines Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen enthalten daher meist nur eine Zahlungssperre und keine Abtretungs- oder Pfändungsverbote. Solche Zahlungssperren wirken nicht absolut, sondern nur relativ und stehen einer späteren Verpfändung der Forderung aus dem Versicherungsvertrag nicht entgegen. Die Vinkulierung verschafft dem Vinkulierungsgläubiger im Insolvenzverfahren des Versicherungsnehmers nur dann ein Absonderungsrecht, wenn man die Vinkulierung wie ein Zurückbehaltungsrecht und daher wie ein Pfandrecht behandelt. In jüngster Zeit wird dies allerdings von der höchstgerichtlichen Judikatur verneint.
Erfahren Sie mehr zu unserem Geschäftsbereich Gesellschaftsrecht. Für weitere Informationen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.