Beirat
Was versteht man unter einem Beirat?
Der Beirat ist ein dauerhaft eingerichtetes Gremium mit beratender Funktion, dem abhängig von der konkreten Ausgestaltung auch Organfunktion zukommen kann. Gesetzlich ist der Beirat nicht geregelt. Die Aufgaben des Beirates hängen daher von der vertraglichen Ausgestaltung ab. Bei Unternehmensträgern werden Beiräte meist zur Beratung und Unterstützung der Geschäftsführung oder aber auch der Gesellschafter eingerichtet. Unterschieden werden schuld- und gesellschaftsrechtliche Beiräte; nur bei letzteren handelt es sich um ein Gesellschaftsorgan. Gesellschaftsrechtliche Beiräte bedürfen daher einer Verankerung im Gesellschaftsvertrag. Der Beirat ist kein geeignetes Instrument zur Umgehung des Entsendungsrechtes des Betriebsrates in einen sonst fakultativ einzurichtenden Aufsichtsrat. Die Rechtsprechung wendet auch auf Beiräte mit den Funktionen eines Aufsichtsrates die diesbezüglichen Arbeitnehmermitbestimmungen an. Der Beirat und seine Mitglieder sind unabdingbar an das Interesse der Gesellschaft gebunden. Beiratsmitglieder können daher im Falle einer schuldhaften Pflichtverletzung jedenfalls gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig werden.
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