Internationale Rechtsberatung

Sie sind auf der Suche nach einer international tätigen Anwaltskanzlei? SAXINGER steht Ihnen mit internationalen Teams zur Seite und berät sie kompetent, engagiert und mit wertvoller Erfahrung vor Ort. Informieren Sie sich vorab online über verschiedenste Themengebiete des internationalen Wirtschaftsrechts. 


Geschmacksmuster - die wichtigsten Informationen

Um die äußere Erscheinungsform eines ganzen industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses oder eines Teiles davon zu schützen, kann dieses als Geschmacksmuster (Muster/Design) geschützt werden. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Geschmacksmuster für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was versteht man unter einem Geschmacksmuster?

Ein Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses oder eines Teiles davon, insbesondere die Merkmale der Linien, der Konturen, die Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung. Geschmacksmuster zeigen somit an „wie Erzeugnisse aussehen“.  

 Um einen umfassenden Geschmacksmusterschutz zu erlangen, sollte dieses beim zuständigen Amt in das Geschmacksmusterregister eingetragen werden. Geschmacksmuster werden für die Dauer von fünf Jahren geschützt und können viermal um zusätzliche fünf Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt sohin 25 Jahre.  

Unter gewissen Voraussetzungen kann ein Geschmacksmuster aber auch ohne Registrierung über einen Schutz verfügen (nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster). Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ein Muster, dass durch die bloße Offenbarung innerhalb der Europäischen Union geschützt wird. Die Schutzdauer beträgt 3 Jahre ab der ersten Veröffentlichung in der Europäischen Union.

Was besagt das Musterschutzgesetz?

Das österreichische Musterschutzgesetz 1990 (in der Folge auch kurz „MuSchG“) enthält allgemeine Bestimmungen zum Gegenstand des Musterschutzes. Wesentlich ist hier insbesondere das Ausschließungsrecht des Geschmacksmusterinhabers. Dem Inhaber steht nämlich das ausschließliche Recht zu, es zu benutzen und Dritten zu verbieten, das Muster ohne seine Zustimmung zu benutzen. Der Schutzgegenstand bezieht sich auf die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr oder die Benutzung eines Erzeugnisses, in das das Muster aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, oder den Besitz des Erzeugnisses zu den genannten Zwecken. 

Das Musterschutzgesetz enthält auch Regelungen, die für die Anmeldung (Schutzfähigkeit), Nichtigerklärung und Aberkennung von Mustern wesentlich sind.  

Musterkriterien

Ein Muster ist nach dem Musterschutzgesetz schutzfähig, wenn es neu ist und über eine Eigenart verfügt:

  • Neuheit: Es darf vor dem Tag der Anmeldung kein identisches Muster der Öffentlichkeit zugänglich (offenbart) gemacht worden sein. Das Musterschutzgesetz sieht allerdings eine zwölfmonatige Neuheitsschonfrist vor; demnach kann ein Muster bis zu 12 Monaten nach der ersten Veröffentlichung noch angemeldet werden.

Muster sind dann als identisch zu betrachten, wenn sich ihre Merkmale nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden. 

Da die Schutzvoraussetzung der Neuheit im Anmeldeverfahren von Amts wegen nicht geprüft wird, stellt die fehlende Neuheit grundsätzlich kein Registrierungshindernis dar; die fehlende Neuheit kann aber von einem Dritten im Wege eines Antrages auf Nichtigerklärung geltend gemacht werden und somit zum Verlust des Musterschutzes führen. 

  • Eigenart: Unterscheidet sich das Muster aufgrund seiner Gestaltung von vorbekannten Gestaltungen und entsteht dadurch ein anderer Gesamteindruck, so ist die Schutzvoraussetzung der Eigenart gegeben. Beim Vergleich mit älteren Mustern muss ein gewisser Abstand gegeben sein; es darf nicht dem bereits bekannten Formenschatz älterer Muster entsprechen.

Nicht schutzfähig sind Muster,

  • deren Erscheinungsmerkmale ausschließlich durch die technische Form bedingt sind;
  • die gegen die guten Sitten;
  • die gegen die öffentliche Ordnung verstoßen.

Ferner sind im Musterschutzgesetz auch zivil- und strafrechtliche Regelungen enthalten, die der Musterinhaber bei der Verletzung seines Musters geltend machen kann.

Was muss bei einer Anmeldung eines Geschmacksmusters bedacht werden? 

Bevor ein Geschmacksmuster angemeldet wird, sind einige Aspekte abzuklären:

  • Schutzvoraussetzungen: Prüfung, ob die Erscheinungsform des industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses (oder Teile davon) überhaupt als Muster schutzfähig ist.
  • Vornahme der Klassifizierung: Bei der Anmeldung des Musters ist exakt anzugeben, in welche Waren das Muster aufgenommen wird oder für welche Waren es verwendet werden soll; die Klassifizierung erfolgt anhand der Einteilung der Locarno-Klassifikation; die Locarno-Klassifikation sieht dabei 32 Hauptklassen und diverse Unterklassen vor.
  • Klärung, in welchen Ländern ein Musterschutz erzielt werden soll: Musterschutzrechte unterscheiden sich aufgrund ihrer geografischen Gültigkeit: Das heißt, dass das Musterrecht für jeden Staat gesondert erworben werden muss (Territorialitätsprinzip). Grundsätzlich kann zwischen nationalen Mustern und dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches einen Musterschutz in der gesamten EU ermöglicht und beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) zu registrieren ist, unterschieden werden; zusätzlich besteht auch die Möglichkeit, ein internationales Muster bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) registrieren zu lassen.
  • Durchführung einer Musterrecherche
  • schnelle Durchführung der Anmeldung beim zuständigen Amt: die Anmeldung kann schriftlich oder online erfolgen; der Anmeldung ist einer Musterabbildung oder ein Musterexemplar beizuschließen; sofern mehrere Muster angemeldet werden sollen, besteht auch die Möglichkeit ein sog. „Sammelmuster“ zur Anmeldung zu bringen; in einer Sammelmusteranmeldung können bis zu 50 Muster, die derselben Klasse angehören, zusammengefasst werden.

Wann liegt eine Verletzung von Geschmacksmusterrechten vor?

Missachtet jemand das Muster eines Dritten bzw.  wird dessen Muster unrechtmäßig verwendet, kann sich der Inhaber zivil- als auch strafrechtlich gegen die unrechtmäßige Verwendung zur Wehr setzen.

Zivilrechtlich stehen folgende Ansprüche zur Abwehr einer Musterschutzverletzung zur Verfügung:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Urteilsveröffentlichung
  • Anspruch auf angemessenes Entgelt
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
  • Anspruch auf Rechnungslegung
  • Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg
  • Beantragung der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung

Zusätzlich zu den bereits genannten Anspruchsgrundlagen sieht das Musterschutzgesetz auch die Möglichkeit vor, einen Antrag auf Nichtigerklärung (bspw. wegen fehlender Schutzvoraussetzungen) oder Aberkennung des Musterrechts beim Patentamt einzubringen.

Wann sollte man einen Anwalt für Geschmacksmusterrecht konsultieren?

Will man selbst ein Geschmacksmuster schützen lassen, empfiehlt es sich, einen Anwalt zum Thema Musterschutzrecht zu konsultieren. Er prüft, ob die Erscheinungsform des industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses (oder Teile davon) als Muster schutzfähig ist, unterstützt Sie bei der Vornahme der Klassifizierung nach der Locarno-Klassifikation, recherchiert, ob bereits ähnliche Muster eingetragen wurden (Risikoeinschätzung) und führt anschließend für Sie die Anmeldung beim zuständigen Amt durch. Nach erfolgter Registrierung steht Ihnen ein Anwalt auch bei der Überwachung und Verteidigung Ihres Musters beratend zur Verfügung.

Fazit

Das Musterschutzgesetz gewährt dem Inhaber eines Geschmacksmusters das alleinige Nutzungsrecht („Ausschließungsrecht“). Bevor Sie Ihr Muster schützen lassen, ist zu klären, ob die Erscheinungsform Ihres industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses (oder Teile davon) überhaupt als Muster schutzfähig ist. Darüber hinaus ist das Muster gemäß der Locarno-Klassifikation zu klassifizieren. Ferner sollte vorab recherchiert werden, ob bereits ähnliche oder idente Muster im Register eingetragen wurden.

Der Musterschutz entsteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Musterregister, ist für 5 Jahre gültig und kann viermal um weitere 5 Jahre verlängert werden (maximale Schutzdauer 25 Jahre). Musterrechte unterscheiden sich aufgrund ihrer geografischen Gültigkeit. Das heißt, dass das Musterrecht für jeden Staat gesondert erworben werden muss (Territorialitätsprinzip). Je nach Tätigkeitsbereich sollte daher entschieden werden, in welchen Ländern das Muster zur Anmeldung gebracht werden soll (nationales Muster, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, IR-Muster).

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zum Geschmacksmuster

Was ist ein Geschmacksmuster und wie unterscheidet es sich von anderen Schutzrechten?

Ein Geschmacksmuster ist die Erscheinungsform eines industriellen oder handwerklichen Erzeugnisses oder eines Teiles davon, insbesondere die Merkmale der Linien, der Konturen, die Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst und/oder seiner Verzierung. Geschmacksmuster zeigen somit an „wie Erzeugnisse aussehen“. Um einen umfassenden Geschmacksmusterschutz zu erlangen, sollte dieses beim zuständigen Amt in das Geschmacksmusterregister eingetragen werden. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre.  

Markenrechte dienen der Kennzeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre und kann beliebig oft verlängert werden. Technische Erfindungen können als Patent oder Gebrauchsmuster („kleines Patent“) geschützt werden. Die maximale Schutzdauer eines Patents beträgt 20 Jahre, die maximale Schutzdauer eines Gebrauchsmusters ist mit 10 Jahren begrenzt. Werke auf den Gebieten der Literatur, Tonkunst, bildenden Künste und Filmkunst unterliegen dem Urheberrecht und müssen daher nicht gesondert geschützt (bzw. in ein Register eingetragen) werden.

Wie lange ist die Schutzdauer für Geschmacksmuster?

Geschmacksmuster werden für die Dauer von fünf Jahren geschützt und können viermal um weitere fünf Jahre verlängert werden. Somit beträgt die maximale Schutzdauer 25 Jahre.  

Rechtliche Beratung zum Geschmacksmuster

Sie möchten mehr über das Thema Geschmacksmuster wissen? Unser kompetentes Team berät Sie gerne und unterstützt Sie bei all Ihren Fragen. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf! 

Kontakt aufnehmen >>

Sie haben ein anderes Anliegen im Bereich IP/IT-Recht? Erfahren Sie mehr über unser umfassendes IP/IT-Rechts-Leistungsportfolio.