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Markenrecht - Die wichtigsten Informationen zusammengefasst

Das Markenrecht gewährt dem Markeninhaber ein alleiniges Nutzungsrecht und schützt ihn bzw. seine Marke vor unrechtmäßiger Verwendung durch andere. Im folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Fragen zum Markenrecht für Sie zusammengefasst:


Inhaltsübersicht


Was ist eine Marke?

Marken dienen der Kennzeichnung eines Produktes oder einer Dienstleistung.

Als Marke schutzfähig sind Zeichen aller Art wie bspw. Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung einer Ware, soweit diese Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die gängigsten Markenformen sind Wortmarken, Wortbildmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Slogans, Klangmarken und Farbmarken. Um einen Markenschutz zu erlangen, ist es notwendig, diese beim zuständigen Amt in das Markenregister registrieren zu lassen ("Registerprinzip“). Ohne Registrierung kann der Inhaber seine Marke nur dann gegen Dritte verteidigen, wenn sein Zeichen über Verkehrsgeltung (= ein wesentlicher Teil des betroffenen Verkehrskreises nimmt das Zeichen als Hinweis auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung wahr) verfügt.

Was besagt das Markenschutzgesetz?

Das österreichische Markenschutzgesetz 1970 (in der Folge auch kurz „MSchG“) enthält allgemeine Bestimmungen zur Markendefinition sowie zum Inhalt des Markenrechts. Wesentlich ist hier insbesondere das Ausschließungsrecht des Markeninhabers. Dem Markeninhaber steht nämlich das ausschließliche Recht zu, Dritten zu verbieten, seine Marke für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu benutzen.

Das Markenschutzgesetz enthält auch Regelungen, die für die Registrierung, Umschreibung und Löschung von Marken im Markenregister wesentlich sind. Das Markenrecht entsteht zum Zeitpunkt der Eintragung im Markenregister und behält für zehn Jahre Gültigkeit; Verlängerungen sind immer wieder möglich, sofern die Gebühr dafür entrichtet wird. 

Von der Registrierung als Marke (absolut) ausgeschlossen sind Zeichen, die ausschließlich aus Hoheitszeichen (zB Staats- oder Landeswappen), amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen oder Zeichen internationaler Organisationen bestehen. Ferner sind auch Zeichen, die ausschließlich aus der Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt sind, irreführende Zeichen, ordnungs- und sittenwidrige Zeichen, Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, traditionelle Bezeichnungen für Weine und Spezialitäten sowie Sortenschutzrechte von der Registrierung ausgeschlossen. Neben den genannten absoluten Registrierungshindernissen kennt das Markenschutzgesetz auch relative Registrierungshindernisse. Relative Registrierungshindernisse können bspw. bei einer fehlenden Unterscheidungskraft des Zeichens (freihaltebedürftige Begriffe, Allerweltsnamen), bei rein beschreibenden Zeichen (diese geben einen Hinweis auf die Beschaffenheit oder wesentliche Eigenschaft des Produktes) oder bei Gattungsbezeichnungen gegeben sein. Relative Registrierungshindernisse können durch die Vorlage eines Verkehrsgeltungsnachweises im Registrierungsverfahren überwunden werden.

Eine Marke kann gelöscht werden, wenn der Markeninhaber selbst einen entsprechenden Antrag stellt, er seine Marke nicht zeitgerecht verlängert oder wenn ein Dritter einen Widerspruch gegen die Markenanmeldung oder einen Löschungsantrag gegen eine bereits registrierte Marke beim zuständigen Amt einbringt.

Ferner sind im Markenschutzgesetz auch zivil- und strafrechtliche Regelungen enthalten, die der Markeninhaber bei der Verletzung seines Markenrechts geltend machen kann.

Interessantes Detail: Abschreibung Markenrecht

Da Markenrechte immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, müssen sie in der Bilanz aktiviert werden und können laut österreichischem Steuerrecht wie ein Firmenwert auf fünfzehn Jahre abgeschrieben werden. 

Welche Art von Marken gibt es/Territorialitätsprinzip?

Markenrechte unterscheiden sich aufgrund ihrer geografischen Gültigkeit. Das heißt, dass das Markenrecht für jeden Staat gesondert erworben werden muss (Territorialitätsprinzip). Grundsätzlich kann zwischen nationalen Marken, Unionsmarken sowie IR-Marken unterschieden werden:

  • Nationale Marken: Bieten nur in dem Land Schutz, in dem die Marke registriert wurde. Zuständig ist in Österreich das Österreichische Patentamt (ÖPA), in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA).
  • Unionsmarken: Bei Anmeldung einer Unionsmarke gilt der Schutz innerhalb des gesamten EU-Binnenmarkts. Zuständig dafür ist das Amt der EU für Geistiges Eigentum (EUIPO). 
  • IR-Marke: Durch die Anmeldung einer IR-Marke bei der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO), kann ein (kostengünstiger) Markenschutz in derzeit mehr als 120 Ländern erreicht werden. Bei der IR-Marke handelt es sich um ein „Bündel an nationalen Schutzrechten“.

Verstoß gegen Markenrecht: Was sind die Folgen?

Missachtet jemand das Markenrecht eines Dritten bzw.  wird dessen Marke unrechtmäßig verwendet, kann sich der Markeninhaber – je nach Sachverhalt – mit folgenden Angriffs- und Abwehrmittel verteidigen:

  • Widerspruch: Bringt ein Dritter eine ähnliche/idente Marke (in der Folge kurz „Kollisionsmarke“) zur Anmeldung, besteht die Möglichkeit, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Marke beim jeweils zuständigen Amt einzubringen. Um entsprechend auf ähnliche/idente Kollisionsmarken aufmerksam zu werden, empfiehlt es sich, eine Markenüberwachung zu installieren.
  • Löschungsanträge: Das österreichische Markenschutzgesetz bietet auch die Möglichkeit gegen bereits registrierte Marken Löschungsanträge einzubringen. 

Das Markenschutzgesetz sieht neben den bereits genannten Möglichkeiten auch zivil- und strafrechtliche Konsequenzen vor.

Zivilrechtlich stehen folgende Ansprüche zur Abwehr einer Markenrechtsverletzung zur Verfügung:

  • Unterlassungsanspruch
  • Beseitigungsanspruch
  • Anspruch auf angemessenes Entgelt
  • Schadenersatz und Herausgabe des Gewinns
  • Anspruch auf Rechnungslegung
  • Anspruch auf Auskunft
  • Urteilsveröffentlichungsanspruch
  • Beantragung der Erlassung einer Einstweiligen Verfügung

So verhindern Sie einen Verstoß gegen das Markenrecht 

Damit eine Marke erfolgreich im Markenregister eingetragen wird und nicht mit verwechselbar ähnlichen Marken kollidiert, sollte vor der Anmeldung eine ausführliche Markenrecherche durchgeführt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass sich Inhaber älterer Kollisionsmarken mit Widersprüchen gegen die Markenanmeldung zur Wehr setzen und/oder auch zivilrechtlich gegen die die unrechtmäßige Verwendung vorgehen.

Welche Markenformen gibt es? Die gängigsten Markenformen sind:

  • Wortmarken
  • Wortbildmarken
  • Bildmarken
  • dreidimensionale Marken
  • Slogans
  • Klangmarken 
  • Farbmarken

Durch die Umsetzung der RICHTLINIE (EU) 2015/2436 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken, wurden die Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Markenformen geöffnet. Die Eintragung im Markenregister ist seither nicht mehr an die grafische Darstellbarkeit geknüpft.

Es sind nun grundsätzlich Zeichen aller Art als Marke schutzfähig, sofern diese geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und im Markenregister in einer Weise darstellbar sind, dass die zuständigen Behörden und das Publikum den Gegenstand des ihrem Inhaber gewährten Schutzes klar und eindeutig bestimmen können. Es können daher neben den gängigen Markenformen etwa auch Hologramm-Marken, Bewegungsmarken, Multimedia-Marken oder fluide Marken zur Anmeldung gebracht werden, vorausgesetzt, diese lassen sich mit einer allgemein verfügbaren Technologie darstellen. 

Anmeldung einer Marke/Erlangung und Aufrechterhaltung des Markenschutzes: Darauf muss man achten

Bevor ein Zeichen als Marke zur Anmeldung gebracht wird, sind einige Aspekte abzuklären:

  • Festlegung der Markenform: es ist zu prüfen, ob das geplante Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig ist und in welcher Markenform es angemeldet werden soll (Wortmarke, Wortbildmarke…);
  • Festlegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses: welches Produkt oder welche Dienstleistung soll mit der Marke gekennzeichnet werden? Bei der Markenanmeldung ist exakt anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen ein Markenschutz erlangt werden soll. Die Klassifizierung erfolgt anhand der Einteilung der Nizza-Klassifikation (Klassen 1-34 Warenklassen; Klassen 35-45 Dienstleistungsklassen);
  • Klärung, in welchen Ländern ein Markenschutz erzielt werden soll: Markenrechte unterscheiden sich aufgrund ihrer geografischen Gültigkeit: Das heißt, dass das Markenrecht für jeden Staat gesondert erworben werden muss (Territorialitätsprinzip). Grundsätzlich kann zwischen nationalen Marken, Unionsmarken sowie IR-Marken unterschieden werden. 
  • Durchführung einer Markenrecherche/juristische Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zu älteren Rechten besteht.
  • schnelle Durchführung der Anmeldung beim zuständigen Amt: im Markenrecht gilt der Grundsatz der Priorität (= Das ältere Recht ist das Stärkere).
  • Nach erfolgreicher Registrierung: Installierung einer Markenüberwachung zur Verteidigung der Marke.

Wann benötigt man einen Anwalt zum Thema Markenrecht?

Will man selbst eine Marke schützen lassen, empfiehlt sich noch vor ausgiebigen Investitionen in den Markenaufbau, einen Anwalt zum Thema Markenrecht zu konsultieren. Er prüft, ob und in welcher Form das geplante Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig ist, unterstützt Sie bei der Festlegung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, recherchiert, ob bereits ähnliche oder idente Marken im Register eingetragen wurden, ob und in welchem Umfang eine Verwechslungsgefahr zu den bereits eingetragenen Marken besteht (Risikoeinschätzung) und führt anschließend für Sie die Anmeldung bei den zuständigen Markenämtern durch. Nach erfolgter Registrierung steht Ihnen ein Anwalt auch bei der Überwachung und Verteidigung Ihrer Marke beratend zur Verfügung.

Fazit

Das Markenschutzgesetz gewährt dem Inhaber einer Marke das alleinige Nutzungsrecht („Ausschließungsrecht“). Bevor Sie Ihre Marke schützen lassen, ist zu klären, ob und in welcher Form das geplante Zeichen überhaupt als Marke schutzfähig ist. Darüber hinaus ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis festzulegen. Ferner sollte vorab recherchiert werden, ob bereits ähnliche oder idente Marken im Register eingetragen wurden bzw. ob und in welchem Umfang eine Verwechslungsgefahr zu diesen Marken besteht.

Der Markenschutz entsteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Eintragung ins Markenregister, ist für 10 Jahre gültig und kann beliebig oft verlängert werden. Markenrechte unterscheiden sich aufgrund ihrer geografischen Gültigkeit. Das heißt, dass das Markenrecht für jeden Staat gesondert erworben werden muss (Territorialitätsprinzip). Je nach Tätigkeitsbereich sollte daher entschieden werden, in welchen Ländern die Marke zur Anmeldung gebracht werden soll (nationale Marke, Unionsmarke, IR-Marke).


Häufig gestellte Frage (FAQ) zum Markenrecht

Was versteht man unter Markenrecht?

Das Markenrecht gewährt dem Markeninhaber ein alleiniges Nutzungsrecht und schützt ihn bzw. seine Marke vor unrechtmäßiger Verwendung durch andere (Ausschließungsrecht). Das Markenschutzgesetz enthält auch Regelungen, die für die Registrierung, Umschreibung und Löschung von Marken im Markenregister wesentlich sind. Das Markenrecht entsteht zum Zeitpunkt der Eintragung im Markenregister und behält für zehn Jahre Gültigkeit; Verlängerungen sind immer wieder möglich, sofern die Gebühr dafür entrichtet wird. Ferner sind im Markenschutzgesetz auch zivil- und strafrechtliche Regelungen enthalten, die der Markeninhaber bei der Verletzung seines Markenrechts geltend machen kann.

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