Betriebsunterbrechungs- versicherungen auf dem COVID-19-Prüfstand – wann deckt die Versicherung Corona-Schäden?

Ausgangspunkt: fehlende, gesetzliche Entschädigungsmöglichkeit

Die diversen, zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen des Gesetzgebers bzw. der Verordnungsgeber stellen Unternehmer vor noch nie dagewesene wirtschaftliche Herausforderungen und führen zu zahlreichen – größtenteils noch unbeantworteten – Fragen im gesamten Rechtsbereich. Gerade die maßnahmenbedingt erfolgten und teils noch aufrechten Betriebsbeschränkungen bzw. Betriebsschließungen führten zu ganz massiven Einnahmenausfällen und – insbesondere vor dem Hintergrund oftmals gleichbleibender, laufender Kosten des Geschäftsbetriebs – teils existenzgefährdenden Unterbrechungsschäden.

Grundsätzlich sehen in Österreich die §§ 20 iVm 32 Epidemiegesetz 1950 einen Ersatzanspruch für den in Folge einer Betriebsbeschränkung oder Betriebsschließung entstandenen Verdienstentgang eines Unternehmers vor. Da eine solche Entschädigungsregel in dem zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona-Virus erlassenen COVID-19-Maßnahmengesetz fehlt, stellt sich für Unternehmen demnach die Frage, ob eine allfällige private Betriebsunterbrechungsversicherung (sog BUFT) den entstandenen Unterbrechungsschaden – zumindest teilweise – deckt.

Grundlagen der Betriebsunterbrechungsversicherung

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, welche allein den Betrieb, nicht jedoch die Person des Betriebsinhabers versichert und den Versicherten vor einem finanziellen, aus der Betriebsunterbrechung resultierenden Abstieg schützen soll.

Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist zwar von den unterschiedlichen Formulierungen in den Versicherungsbedingungen abhängig, grundsätzlich jedoch dann erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrunds in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Allgemeine Voraussetzung für einen Anspruch aus der Betriebsunterbrechungsversicherung ist nach der ständigen Rechtsprechung in Österreich aber jedenfalls die Fortführung des Betriebs nach der Unterbrechung, wobei es genügt, dass die Wiederaufnahme des Betriebs zwar ernstlich ins Auge gefasst, letztlich aber aus unvorhersehbaren Gründen nicht möglich war.

Die „Seuchenklausel“ iZm COVID-19

Der Versicherungsschutz von Betriebsunterbrechungsversicherungen erstreckt sich oftmals auch auf Fälle, in denen der in der Versicherungspolizze angeführte Betrieb von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung einer Seuche oder Epidemie geschlossen wird (so genannte „Seuchenklausel“). Gegen eine Deckungspflicht könnte seitens des jeweiligen Versicherers uU eingewendet werden, dass COVID-19 schon deshalb nicht tatbestandsmäßig ist, weil es sich nicht um eine Epidemie, sondern vielmehr um eine Pandemie handelt, die im Gegensatz zur Epidemie nicht regional begrenzt bleibt und sohin eine andere rechtliche Qualifikation zulässt. Sieht man hingegen den Begriff der Epidemie in diesem Sinn als bloßen „Oberbegriff“ an, dann wäre die COVID-19-Pandemie wohl regelmäßig vom Wortlaut der Klausel und damit vom Versicherungsschutz umfasst.

Sofern die jeweilige Versicherungsklausel nicht nur von einer Epidemie spricht, sondern alternativ auch den extensiveren Begriff der Seuche verwendet, wäre die COVID-19-Pandemie aber jedenfalls unter dieser Begrifflichkeit zu subsumieren, zumal ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer doch darauf vertrauen darf, dass bei der Auslegung der „Seuchenklausel“ eine allgemein gebräuchliche Definition des Begriffs „Seuche“ zum Tragen kommt.

Demgegenüber findet sich in österreichischen Betriebsunterbrechungsversicherungen häufig auch eine – vergleichsweise – spezifischer ausgestaltete Form der „Seuchenklausel“, wonach Versicherungsschutz nur für den Fall gewährt wird, dass der in der Versicherungspolizze angeführte Betrieb von der zuständigen Behörde auf Grund des Epidemiegesetzes 1950 (also nur Basis eines explizit erwähnten Gesetzes) zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.

Vor dem Hintergrund dieser Klausel und der Vielzahl an – maßnahmenbedingt – erfolgten Betriebsbeschränkungen bzw. Betriebsschließungen sowie der hieraus resultierenden, immensen Unterbrechungsschäden sehen sich österreichische Unternehmer gegenwärtig damit konfrontiert, dass Versicherungen – trotz im Versicherungsvertrag enthaltener „Seuchenklausel“ – den Deckungsschutz für Unterbrechungsschäden (auch) mit dem Argument verweigern, dass eine – vom Versicherungsschutz erfasste – Betriebsschließung iSd Epidemiegesetz 1950 nicht eingetreten ist, da sich die Verkehrsbeschränkungen bzw. Betretungsverbote aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den darauf basierenden Verordnungen und gerade nicht aus dem Epidemiegesetz 1950 ergeben haben und demnach kein Versicherungsfall im Sinne der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eingetreten ist.

Die Tatsache, dass die sich aus dem COVID-19-Maßnahmengesetz und den darauf basierenden Verordnungen ergebenden Verkehrsbeschränkungen bzw. Betretungsverbote für Unternehmer, die auf den Besuch bzw. das Betreten ihrer Betriebsstätte durch Kunden wirtschaftlich angewiesen sind, faktisch einer Betriebsschließung gleichzusetzen sind, lässt dieses Argument gänzlich unberücksichtigt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Versicherungsverträge privatrechtliche Verträge sind, sodass sich die Auslegung einer im Versicherungsvertrag enthaltenen „Seuchenklausel“ stets am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren hat und auf den – einem objektiven Betrachter erkennbaren – Zweck einer solchen Klausel abzustellen ist. Auch vor diesem Hintergrund kann ein Versicherungsvertrag also wohl nur dahingehend ausgelegt werden, dass jede faktische Betriebsschließung aufgrund einer Epidemie von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist.

Eine durch unterschiedliche Rechtsgrundlagen geschaffene, künstliche Differenzierung unmittelbaren Betriebsschließungen und – Betriebsschließungen gleichzusetzenden – Betretungsverboten vermag die Ablehnung der Versicherungsleistung durch den jeweiligen Versicherer sohin in aller Regel nicht zu rechtfertigen.

Unsere Experten der SAXINGER COVID-19-Unit stehen Ihnen in diesem Zusammenhang gerne beratend zur Seite.

Ansprechpartner
Dr. Raphael Höfer
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