Zwangsstrafe ohne Vorwarnung bei Verletzung der Offenlegungspflicht

Für Verstöße gegen die Offenlegungspflicht, die ab 01.01.2011 gesetzt werden ( § 906 Abs 23 UGB), wird o h n e vorausgehendes Verfahren eine Zwangsstrafe von € 700,00 verhängt, es sei denn, es lag ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vor, das die rechtzeitige Offenlegung gehindert hat.

Bis der Jahresabschluss tatsächlich offengelegt wird, kommt es alle zwei Monate zur Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe.

Autor: Dr. Peter Baumann, Linz