Zur Formpflicht iZm der Befristung eines Mietvertrages

Zur Formpflicht iZm der Befristung eines Mietvertrages

Aus Gründen der Beweissicherung, zum Zwecke des Übereilungsschutzes und zu Gunsten des Mieters sieht § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG vor, dass ein Mietvertrag durch „Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer“ nur dann aufgelöst ist, wenn die Befristung des Mietverhältnisses schriftlich erfolgt. Die Schriftform erfordert dabei nach stRsp des Obersten Gerichtshofes grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text. In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung (6 Ob 192/19g) sah sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage konfrontiert, inwieweit eine von den beiden Parteienvertretern unterfertigte Befristungsabrede den Formvoraussetzungen des § 29 Abs 1 Z 3 lit a MRG entspricht.

In dieser Entscheidung stellt der Oberste Gerichtshof ein weiteres Mal klar, dass das österreichische Recht bei rechtsgeschäftlichen Erklärungen nicht danach unterscheidet, ob diese von einer Vertragspartei selbst oder ihrem Rechtsvertreter verfasst wurden. Die eigenhändige Unterfertigung der Befristungsvereinbarung durch die Parteienvertreter steht damit der Unterfertigung durch die Partei gleich.

Gegenständlich hat der Oberste Gerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach in der auf einem Korrespondenzstück schriftlich angebotenen und von beiden Parteienvertretern unterfertigten Befristungsabrede eine wirksame Befristung des Mietverhältnisses zu sehen ist, bestätigt.

Dr. Birgit Leb, MBA

Mag. Johannes Hofmann