Zinshaus ist ein Unternehmen und unterliegt nicht der ehelichen Aufteilung

Der ehelichen Aufteilung unterliegen unter anderem nicht Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, oder Anteile an einem Unternehmen, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen (§ 82 Abs 1 Z 3 und Z 4 EheG). Bis dato war unklar, ob schon die Vermietung einer kleineren Anzahl von Wohnungen ein Unternehmen als Unternehmen anzusehen ist.

Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung wurde bisher ein Zinshaus mit 37 Wohnungen, deren Vermietung einen nicht unbeträchtlichen Organisationsaufwand bedarf, als Unternehmen qualifiziert (vgl OGH 9 Ob 42/99p, 1 Ob 89/01x). Die Dauervermietung von zwei Wohnungen stellte jedoch noch kein Unternehmen dar (vgl OGH 3 Ob 631/86). Vom OGH wurde nunmehr entschieden, dass ein Miethaus mit neun Wohnungen, das angesichts einer größeren Anzahl von Mietverhältnissen eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ein Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG ist. Begründet wurde dies damit, dass neben der Kontrolle der Mietzinszahlungen und der Durchführung der Betriebskostenabrechnung die Buchhaltung durch eine Steuerberatungskanzlei und Kontrolllisten für die Reinigung und Schneeräumung geführt wurden (vgl. OGH 6 Ob 87/10b vom 24.06.2010).

Autor: Dr. Peter Baumann, Linz