Wie mehrseitige Testamente schnell ungültig werden

Hintergrund

Der Oberste Gerichtshof sprach in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung (2 Ob 143/19x) Entscheidung aus, dass ein fremdhändiges Testament formungültig ist, wenn es aus mehreren Blättern besteht, die weder fest verbunden sind, noch am Ende im Bereich der Unterschriften des Testators und seiner Zeugen explizit auf die vorangegangenen Inhalte verwiesen wird.

Ein fremdhändiges mehrseitiges Testament bedarf zur Formgültigkeit daher einer so genannten äußeren oder inneren Urkundeneinheit.

Formgültigkeit

Um die äußere Urkundeneinheit zu wahren, müssen mehrere lose Blätter als einzelne Bestandteile des Testaments so fest miteinander verbunden sein, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann.

Vor diesem Hintergrund ist (nunmehr) zu empfehlen, einzelne, lose Blätter eines Testaments beispielsweise binden, kleben oder nähen zu lassen, sodass die Verbindung mehrerer Seiten ausreichend gewahrt bleibt.

Gibt es keine äußere Urkundeneinheit, ist das Testament dennoch gültig, sofern zwischen den losen Blättern eine inhaltliche Urkundeneinheit besteht.

Für die Herstellung einer inhaltlichen Urkundeneinheit zwischen mehreren losen Blättern kann neben der Fortsetzung des Textes auch ein – vom Testator unterfertigter – Vermerk auf einem zusätzlichen Blatt mit Bezugnahme auf seine letztwillige Verfügung ausreichend sein. Dabei muss jedoch eindeutig erkennbar sein, auf welche inhaltliche Anordnung sich der Vermerk bezieht. Die bloße Unterschrift am Ende des Testaments durch den Testator selbst sowie dessen Zeugen reicht ebenso wenig aus wie die Verwendung von fortlaufenden Seitenzahlen.

Fazit

Vor diesem Hintergrund könnte die Gefahr bestehen, dass ältere Testamente, die vor dieser oberstgerichtlichen Entscheidung errichtet wurden, und bei welchen die oben genannten Kriterien nicht genau eingehalten wurden, Formmängel aufweisen.

Zusammengefasst empfehlen wir daher bestehende Testamente anhand der oben genannten Leitsätze auf die Einhaltung der nunmehrigen Formvorschriften hin zu prüfen oder von uns prüfen zu lassen und allenfalls neu zu errichten.

Für diesbezügliche Fragen und Beratungen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Autor: Birgit Leb