Wie hält der letzte Wille?

Eigenhändiges oder fremdhändiges Testament

Bekanntlich kann ein Testament eigenhändig oder fremdhändig (etwa am Computer) erklärt

werden. Wer schriftlich ohne Zeugen letztwillig verfügen will, muss die Verfügung eigenhändig schreiben und eigenhändig mit seinem Namen unterschreiben. Die Beisetzung von Ort und Datum der Errichtung ist zwar nicht notwendig, aber ratsam.

Wird die letztwillige Verfügung (das Testament) nicht eigenhändig verfasst, sondern fremdhändig, so muss der Testator in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält (sogenannter „nuncupatio“). Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen die Zeugen jedoch nicht kennen.

Formvorschriften

Soweit so gut: Im ABGB sind dann noch weitere Formen letztwilliger Verfügung (beispielsweise ein Nottestament) geregelt. Weiters gibt es Sonderbestimmungen für Verfügende, die nicht schreiben oder nicht lesen können.

Davon abgesehen existieren aber keine expliziten Regelungen zur Fälschungssicherheit. Insbesondere ist nicht explizit geregelt, auf welchem Papier bzw. welchen oder wie vielen Blättern der letzte Wille verfügt werden muss.

Ein fremdhändiges, mehrseitiges Testament bedarf zur Formgültigkeit einer sogenannten äußeren oder inneren Urkundeneinheit. Damit die äußere Urkundeneinheit gewahrt wird, müssen mehrere lose Blätter als einzelne Bestandteile des Testaments so fest miteinander verbunden sein, dass die Verbindung nur mit Zerstörung oder Beschädigung der Urkunde gelöst werden kann. Gibt es keine äußere Urkundeneinheit, ist das Testament dennoch gültig, wenn zwischen den losen Blättern eine inhaltliche Urkundeneinheit besteht.

Weil sich die Unterschrift des Erblassers auf einem losen Blatt Papier (nicht geklammert oder geheftet) befand, war nach aktuellen oberstgerichtlichen Entscheidungen (OGH 2 Ob 143/19x und 2 Ob 145/19s) die inhaltliche Urkundeneinheit nicht eindeutig erkennbar. Seither wird dringend empfohlen, keine losen Blätter zu verwenden, sondern beispielsweise einen Bogen mit mehreren Seiten zu bedrucken oder die Testamente vor der Unterfertigung oder zumindest während des Testiervorganges fix zu binden.

Wenn beispielsweise einzelne Blätter unmittelbar nach Übergabe an das Sekretariat eines Notars oder Anwalts gebunden werden, wird die äußere geforderte Urkundeneinheit eben nicht (mehr) hergestellt; dies wäre dann zu spät. Die Seitennummerierung in der Kopfzeile (des zweiten Blattes) oder der darauf befindliche Name samt Adresse des Notars vermögen auch deswegen schon die innere Urkundeneinheit nicht zu begründen, weil sich daraus kein inhaltlicher Bezug zum Text der letztwilligen Verfügung auf dem ersten Blatt ergibt (OGH 2 Ob 218/19a).

Testamentszeugen

Im Zusammenhang mit den Zeugen ist weiters bedeutend, dass der auf die Zeugeneigenschaft hinweisende Zusatz von den Zeugen eigenhändig geschrieben werden muss. Es ist nicht ausreichend, wenn der Zeuge bloß identifizierbar ist (OGH 2 Ob 35/20s).

Nach der Absicht des Gesetzgebers im Zusammenhang mit dem ErbRÄG 2005 sollen fremdhändige Testament fälschungssicherer als bisher gemacht werden, sodass aus der letztwilligen Verfügung die Identität des Zeugen, insbesondere durch Vor- und Familienname sowie Geburtsdatum oder Berufsadresse, eindeutig hervorgehen muss. Diese Angaben können fremdhändig oder auch vom Verfügenden oder von den Zeugen eigenhändig geschrieben werden. Die Zeugen müssen aber in jedem Fall auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz unterschreiben. Dieses Formerfordernis entfällt nicht, wenn der Zeuge bloß identifizierbar ist (OGH 2 Ob 35/20s).

Ad COVID-19

In Coronazeiten kann sich ein zusätzliches Problem ergeben. Für den Fall, dass ein fremdhändiges Testament errichtet werden soll, ergibt sich im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der drei gleichzeitig anwesenden Zeugen, dass möglicherweise der geforderte Mindestabstand der vier Personen – von je einem oder (nunmehr) zwei Metern – die Infektionsgefahr erhöhen kann. Auch die Voraussetzungen für ein Nottestament – es muss aus der Sicht des letztwillig Verfügenden unmittelbar eine Gefahr drohen, in dem der Testator stirbt oder die Testierfähigkeit verliert, bevor er seinen letzten Willen auf andere Weise zu erklären vermag – wird auch nicht (immer) vorliegen. Es stellt sich daher die Frage, ob zumindest aus Anlass der Covid-19-Pandemie nicht auch unsere Rechtsordnung geändert werden sollte, indem eine andere (weitere) Form des Testaments geregelt wird.

Insgesamt lohnt es sich aber jedenfalls die einzuhaltenden Formvorschriften im Zusammenhang mit der Erstellung eines fremdhändigen Testaments penibel genau zu prüfen.

Für Rechtsfragen steht Ihnen unsere Rechtsanwältin und Partnerin Dr. Birgit Leb, MBA in Kürze auch im Zug eines Online-Seminars zur Verfügung.

Autorin: Dr. Birgit Leb, MBA