Wie Drohnen unseren europäischen Rechts- und Luftraum verändern

Neue EU-Drohnenverordnung ab 01. Juli 2020

Ob Drohnen, die man zur Aufnahme von Luftbilddaten verwendet, Logistikdrohnen, zur Zustellung von Paketen oder Taxi-Drohnen, die von einem österreichischen Luftfahrzulieferer bereits nach China geliefert und früher oder später auch in Österreich bzw der EU zum Einsatz kommen werden – Drohnen werden zunehmend das Bild unseres Luftraums prägen. Die Europäische Kommission geht sogar davon aus, dass der europäische Drohnensektor bis 2035 mehr als 100.000 Menschen direkt beschäftigen und jährlich mehr als 10 Milliarden Euro Umsatz generieren wird.

Ab 01. Juli 2020 gilt die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (EU-Drohnenverordnung), welche einige Änderungen für die Drohnen-Betreiber mit sich bringen wird. Dadurch wird die Drohnennutzung innerhalb der EU erstmals einheitlich geregelt. Aktuell kommt in Österreich das Luftfahrtgesetz zur Anwendung.

Wichtige Regelungen in der neuen EU-Drohnenverordnung

Abhängig von Gewicht und Einsatzbereich werden Drohnen künftig in drei Kategorien unterteilt:

1. Offen

Diese Kategorie umfasst Drohnen mit einem Gewicht bis zu 25 Kilogramm, die in einer sicheren Entfernung von Menschen gehalten und nicht über Menschenansammlungen geflogen werden. Die bisherige Genehmigungspflicht nach dem österreichischen Luftfahrtgesetz entfällt. Stattdessen ist eine Registrierung bei der Austro Control vorgesehen, wofür eine Onlinetest bei der Austro Control absolviert werden muss. Die Drohnen-Betreiber erhalten eine Registrierungsnummer, die auf der Drohne anzubringen ist. Die maximal erlaubte Höhe beträgt 120 Meter und es muss direkte Sichtverbindung zur Drohne bestehen.

Für unbemannte Luftfahrzeuge, die nur bis zu 250 Gramm wiegen (= Spielzeug-Drohnen), ist keine Registrierung erforderlich, sofern diese über keine Kamera verfügen. Sobald die Drohne allerdings mit einer Kamera ausgestattet ist, ist eine Registrierung erforderlich. Die maximale Flughöhe für diese Drohnen beträgt 30 Meter.

2. Speziell

Darunter fallen Drohnen, die eine Dimension von unter drei Meter aufweisen, die unter direkter Sichtverbindungen betrieben werden bzw Drohnen, die in keiner Sichtverbindung zur Drohne betrieben werden. Für die Beantragung einer Betriebsgenehmigung ist eine Risikobewertung durchzuführen. Diese ist gemeinsam mit dem Antrag einzureichen, in dem auch geeignete Maßnahmen zur Risikominderung darzulegen sind.

3. Zulassungspflichtig

Darunter fallen Drohnen, die eine Dimension von über drei Meter vorweisen, mit denen Personen (= Taxi-Drohne) oder gefährliche Güter transportiert werden bzw deren Anwendung ein hohes Risiko für Menschen aufweisen. Diese Drohne darf nur betrieben werden, wenn sie eine entsprechende Zulassungsbescheinigung aufweist, der Betreiber eine Betriebsgenehmigung und der Fernpilot eine entsprechende Lizenz vorweisen kann.

Behördliche Bewilligungen braucht man künftig somit nur mehr für das Fliegen mit Drohnen der Kategorien „speziell“ und „zulassungspflichtig“. Für Drohnen der Kategorie „offen“ ist allenfalls eine Registrierung bei der Austro Control erforderlich.

Wichtig ist auch, dass man sich vorab genau erkundigt, ob im konkreten Gebiet der Betrieb einer Drohne erlaubt ist oder allenfalls eine Bewilligung einzuholen ist.

Autorin: Julia Spitzbart