Weitere Neuerungen im Recht der persönlichen Vorsorge

Ausgangslage

Erst jüngst wurden mit dem „2. Erwachsenenschutzgesetz“ die Regelungen zur persönlichen Vertretung und Vorsorge geändert. Nunmehr hat der Gesetzgeber weitere Anpassungen vorgenommen. Die individuelle Vorsorge in Bezug auf medizinische Behandlungen soll dadurch effizienter werden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

In einer Vorsorgevollmacht können Dispositionen für den Fall getroffen werden, dass man eines Tages seine Entscheidungsfähigkeit verlieren sollte. Das kann nahezu alle Lebensbereiche betreffen.

Seit 2006 können mit einer Patientenverfügung im Vorhinein bestimmte medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Die gesetzlichen Regelungen hierfür waren allerdings unausgegoren. Wohl auch deshalb haben bislang nur rund 4 % der Österreicher eine Patientenverfügung errichtet.

Neuerungen für die Patientenverfügung

Von einer am 16.01.2019 in Kraft getretenen aktuellen Novelle zum „Patientenverfügungs-Gesetz“ erhofft man sich maßgebliche Impulse. Kern der Reform sind Verbesserungen in den Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Patientenverfügung und Maßnahmen zur zentralen Abfragemöglichkeit. Insgesamt sollen Patientenverfügungen damit einfacher und attraktiver werden.

Verfügungen, die verbindlich sein sollen, bedürfen unverändert der Einhaltung einiger formaler Voraussetzungen. So bedarf es z.B. einer umfassenden ärztlichen Aufklärung. Damit eine Patientenverfügung jedenfalls Berücksichtigung findet, muss sie zudem vor bestimmten Personen errichtet werden, die über die juristischen Folgen belehren müssen. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere Rechtsanwälte.

Neu ist, dass die Gültigkeitsdauer verbindlicher Patientenverfügungen von fünf auf acht Jahre ausgedehnt wurde. Das betrifft auch Patientenverfügungen, die am 16.01.2019 bereits errichtet waren. Nach Ablauf dieser Frist kann sie erneuert werden. Solange ein Patient mangels Entscheidungsfähigkeit zu keiner Erneuerung fähig ist, gilt die Verfügung unverändert weiter.

Auch wenn Patientenverfügungen nicht „verbindlich“ sind, kann dem darin geäußerten Patientenwillen Bedeutung zukommen. Als Faustregel gilt dabei: Je „näher“ eine Verfügung einer verbindlichen Urkunde kommt, umso eher wird sie zu berücksichtigen sein.

Besonderes Augenmerk wird auch auf die Transparenz und die „Auffindbarkeit“ der Urkunden gelegt. Eine Patientenverfügung, die nicht rasch zur Hand ist, verliert im Anlassfall naturgemäß an Wert. Daher sollen Patientenverfügungen (samt deren Erneuerung, Änderung oder Ergänzung) entsprechend registriert werden. Hierfür steht u.a. das Patientenverfügungsregister der österreichischen Rechtsanwälte zur Verfügung. Neu ist, dass Patientenverfügungen in der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) gespeichert werden. Jedem Patienten wird zudem das ausdrückliche Recht eingeräumt, neue oder geänderte Verfügungen ebenso in ELGA speichern zu lassen. Für Personen, die nicht ELGA-Teilnehmer sind, gilt all das nicht.

Fazit

Die Möglichkeit, seine Zukunft individuell nach seinen eigenen Wünschen und Bedürfnissen zu gestalten, sollte man ergreifen. Testament, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung stellen dafür ein breites Spektrum zur Verfügung. Dennoch bedarf es genauer Überlegungen und der Einhaltung von strengen Formvorschriften, um seinem Willen verlässlich zum Durchbruch zu verhelfen.

Autor: Alexander Wöß