Was bringen die neuen Europäischen Güterrechtsverordnungen ab 29.01.2019?

Vorbemerkungen

Mit dem freien Personenverkehr innerhalb der Europäischen Union stieg in den letzten Jahren in logischer Konsequenz auch die Anzahl der grenzüberschreitenden Ehen und eingetragenen Partnerschaften (= EPG). Aufgrund des sich daraus ergebenden grenzüberschreitenden Bezugs, bedingt durch unterschiedliche Staatsbürgerschaften oder eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland, hat sich in der Vergangenheit vielfach Rechtsunsicherheit im Hinblick auf die Trennung von Ehegatten und Lebensgemeinschaften (insb eingetragenen Partnern) ergeben. Während die Europäische Union im Hinblick auf sich ergebende internationale familienrechtliche Problematiken in der Vergangenheit bereits durch diverse Verordnungen, wie zum Beispiel die Rom III-VO oder die Brüssel IIa-VO, Vorsorge getroffen hat, waren die betroffenen Paare im Güterrecht bisher dem Schicksal des jeweiligen nationalen Verfahrens- und Kollisionsrechts der einzelnen Staaten ausgeliefert.

Konkret zu den EU-Güterrechtsverordnungen

Am 29.01.2019 erfolgt nunmehr ein weiterer, wesentlicher Schritt in Sachen Vereinheitlichung des Kollisions- und Zuständigkeitsrechts sowie der Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung in der Europäischen Union. Mit den sodann in Geltung tretenden Europäischen Güterrechtsverordnungen (EuEheGütVO/EuPartGütVO) hat die Vereinheitlichung nun endlich auch das Güterrecht erreicht.

In Anbetracht der Tatsache, dass seit dem 01.01.2019 neben der Ehe auch die Eingetragene Partnerschaft (EPG) für heterosexuelle Paare zugänglich ist, wurde auch die „Verordnung über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften“ (= EuPartGütVO) geschaffen, die für Partner anwendbar ist, die ihre Partnerschaft nach dem 29.01.2019 eintragen haben lassen. Diese entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Güterrechtsverordnung und weicht – abgesehen von gewissen Klarstellungen und sprachlichen Anpassungen – von der Europäischen Güterrechtsverordnung (EuEheGütVO) nicht ab. Nicht eingetragene Partnerschaften – dh nur faktisch gelebte Partnerschaften – sind aber vom Anwendungsbereich der Verordnungen nicht umfasst.

Sachlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich der beiden Verordnungen erfasst die ehelichen Güterstände bzw. die Güterstände der eingetragenenen Partnerschaften. Dabei sind unter „ehelichem Güterstand“ im Sinne der Verordnung sämtliche vermögensrechtliche Regelungen zu verstehen, die zwischen den Ehegatten/Partnern selbst und auch zu Dritten aufgrund der Ehe oder Auflösung der Ehe gelten. Die Europäische Güterrechtsverordnung findet dabei auf eheliche Güterstände mit grenzüberschreitendem Bezug Anwendung. Der Begriff Güterstand wird unionsrechtlich-autonom ausgelegt.

Zweck der Verordnung ist es, zu klären, welches Gericht in güterrechtlichen Fragen international zuständig und welches Recht anzuwenden ist. Weiters soll die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedsstaaten erleichtert werden. Keine Anwendung finden die Verordnungen auf unterhaltsrechtliche Streitigkeiten und auf die Rechtsnachfolge nach dem Tode eines Ehegatten oder eingetragenen Partner.

Voraussetzung für die Anwendung ist auch das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts; reine Inlandssachverhalte (kein Bezug zu einem anderen Staat) sind demnach nicht umfasst.

Durch die Verordnungen selbst wird das jeweils zu Grunde liegende Institut der „Ehe“ oder der eingetragenen Partnerschaft (EPG) selbst jedoch nicht angetastet. Die Auslegung des Begriffs der „Ehe“ wird dem innerstaatlichen Begriff der Mitgliedstaaten überlassen, sodass auch Ehen von gleichgeschlechtlichen Personen als Ehen iSd EuEheGütVO gelten können. Die EPG wird hingegen unionrechtlich-autonom ausgelegt.

Die Verordnungen werden jedoch mangels Einstimmigkeit nicht in sämtlichen EU-Staaten gelten, sondern nur in jenen, die sich im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit beteiligen. Nach derzeitigem Stand (05.01.2019) sind dies Belgien, Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Zypern.

Vereinbarungen in Bezug auf die Zuständigkeit und Rechtswahl

Die Ehegatten/Partner können Gerichtsstandsvereinbarungen treffen, die der Schriftform bedarf, datiert werden und von den Ehegatten/Partner unterzeichnet werden muss, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit begründet wird. Diese Voraussetzungen gelten auch für Vereinbarungen in Bezug auf das anwendbare Recht, wobei zusätzlich die nationalen Formvorschriften maßgeblich sind.

Für die Erstellung von Vereinbarungen und diesbezügliche Beratung steht unsere Partnerin und Rechtsanwältin Dr. Birgit Leb, MBA gern zur Verfügung.

Autoren: Birgit Leb