Wann muss der Werkunternehmer Verbesserung leisten?

Anlassfall
Jüngst hat der Oberste Gerichtshof (OGH) präzisiert, unter welchen Voraussetzungen ein Werkunternehmer im Rahmen der Gewährleistung „Verbesserung“ leisten muss. Anlass hierfür war die Errichtung einer Erdwärmeheizung, die nicht dem Stand der Technik entsprach und dadurch zu einem erhöhten Stromverbrauch führte.

Was ist Inhalt der Leistung?
Bei jedem Vertrag steht die Frage im Mittelpunkt, welche Leistungen die Parteien zu erbringen haben. An diesen „Schuldinhalt“ knüpft nämlich die Frage, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Auch eine kaputte Sache kann z.B. (rechtlich) mangelfrei sein, wenn sie in diesem Zustand Vertragsinhalt wurde.

Eine Leistung ist dann mangelhaft, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem
Geschuldeten, also hinter dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Beim Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich (i) in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, (ii) hilfsweise aus der Natur und dem (erkennbaren) Zweck der Leistung, sowie (iii) letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln. Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, sind die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten.

Liegt ein Mangel vor?
Die Bestimmung des nach dem Vertrag Geschuldeten sowie die Beurteilung, ob das tatsächlich ausgeführte Werk dem vertraglich Vereinbarten entspricht, hat stets nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu erfolgen.

Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit: Behebbarkeit des Mangels?
Nach allgemeinen Regeln kann der Werkbesteller zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen. Dies aber nur dann, wenn diese Behelfe überhaupt möglich sind oder für den Übergeber nicht mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wären. Ansonsten steht Preisminderung oder Wandlung (Vertragsaufhebung) zu.

„Unbehebbar“ ist ein Sachmangel laut OGH nicht nur, wenn er technisch nicht behebbar ist, sondern auch dann, wenn seine Behebbarkeit zwar technisch möglich ist, dies jedoch nur mit unverhältnismäßigem Aufwand bewerkstelligt werden könnte. Die „Unverhältnismäßigkeit“ ist diesfalls eine „absolute“. Das bedeutet, dass die Unverhältnismäßigkeit bejaht werden kann, wenn der mit der Verbesserung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zu der Bedeutung des Mangels für den Besteller steht, wobei dabei insbesondere die für den Besteller durch den Verweis auf die bloßen Geldansprüche (Preisminderung) verbundenen zusätzlichen Unannehmlichkeiten zu berücksichtigen sind. Ist die Beeinträchtigung des Bestellers als wesentlich anzusehen, so werden auch über dem Wert des Werks liegende Kosten für die Verbesserung aufzuwenden sein. Wenn der Mangel eher nur ein geringer Nachteil im Gebrauch ist, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein. Wenn der Mangel den Gebrauch aber entscheidend beeinträchtigt, sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die
Verbesserung abzulehnen.

Der Verbesserungsaufwand wird in der Regel dann nicht unverhältnismäßig sein, wenn der aus der Verbesserung erwachsende Vorteil so hoch anzusetzen ist, dass ein redlicher und vernünftiger Verkehrsteilnehmer die Reparatur auch auf eigene Kosten durchführen würde. Der Wert des Werks als solcher ist nicht zwingend die Grenze für die Verbesserungsaufwendungen. Entscheidend ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller im Verhältnis zu den für den Unternehmer entstehenden Aufwendungen. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit des Verbesserungsaufwands ist die konkrete Bedeutung der Behebung des Mangels für den Besteller und seine Beeinträchtigung maßgeblich.

Fazit
Ob ein Mangel vorliegt, bestimmt sich wesentlich nach der vertraglichen Vereinbarung. Darauf ist bei jeder Vereinbarung besonders Bedacht zu nehmen. Oft setzen die Parteien Eigenschaften oder Qualitäten einer Leistung übereinstimmend voraus, ohne diese vertraglich nachvollziehbar festzulegen. Im Streitfall bedarf es dann einer vielfach komplizierten und risikobehafteten Vertragsauslegung. Eine gewissenhafte Leistungsbeschreibung im Vertrag ist daher essentiell. Ansonsten hängen die Gewährleistungsfolgen wie so oft von den Umständen des Einzelfalles ab.


Autor: Alexander Wöß (Linz)