Volle Anrechnung von Karenzzeiten bei dienstzeitabhängigen Ansprüchen seit 01.08.2019

Bisher wurden für die Bemessung von Kündigungsfristen, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall maximal zehn Karenzmonate gemäß der gesetzlichen Lage (§ 15f Mutterschutzgesetz) angerechnet.

Seit 01.08.2019 ist es gesetzlich vorgegeben, dass bei der Bemessung aller Ansprüche, die sich nach der Dienstzeit richten, für jedes Kind bis zu maximal 24 Karenzmonate angerechnet werden.

Die neue Regelung gilt auch für Väter in Karenz (§ 7c VKG).

In der Vergangenheit war eine über die gesetzliche Anrechnung hinausgehende Anrechnung bereits in zahlreichen Kollektivverträgen enthalten.

Konkret bedeutet diese neue Regelung, dass für Karenzen, die in Folge der Geburt eines Kindes ab 1.8.2019 angetreten werden, die maximale in Karenz (gemäß MSchG bzw VKG) verbrachte Zeit, d.h. maximal 24 Monate pro Kind, anzurechnen ist. Diese Anrechnung gilt für die Bemessung aller dienstzeitabhängigen Ansprüche, wie etwa:

  • Urlaub
  • Kündigungsfristen
  • Gehaltsvorrückungen
  • Jubiläumsgelder
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Abfertigung Alt

Autorin: Irene Meingast