Virtuelle Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach Ende der Covid-Gesetzgebung

Mit Beginn der Corona-Pandemie wurden die prinzipiellen Möglichkeiten geschaffen – vorerst zeitlich befristet – auch unabhängig von der jeweiligen Satzung virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Die ursprünglich im März 2020 erlassene gesellschaftsrechtliche Covid-19-Verordnung mit den gesellschaftsrechtlich relevanten Bestimmungen wurde immer wieder verlängert, zuletzt bis zum 31.12.2021.

Allerdings ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine sogenannte „Ablaufgesetzgebung“ handelt, demnach die durch die Covid-19-Verordnung erlassenen Bestimmungen mit 31.12.2021 auslaufen.

Dahingehend ist eine Vorausschau vorzunehmen, welche mögliche Bestimmungen aus der jetzigen Covid-19-Gesetzgebung auch noch nach Ende der Pandemie dem Gesellschaftsrecht erhalten bleiben könnten bzw. welche Schritte dafür gesetzt werden müssen.

Was besagt das Aktiengesetz?

Nach aktueller Rechtslage des Aktiengesetzes (vgl. § 102 AktG) ist sowohl eine elektronische Teilnahme als auch die Übertragung einer Hauptversammlung grundsätzlich vorgesehen. Diese Entscheidung liegt ganz bei der Gesellschaft, wobei in dessen Satzung der Vorstand dazu ermächtigt werden kann. Demnach muss die Möglichkeit einer Fernabstimmung iSd § 126 AktG bzw. einer Abstimmung nach per Brief gemäß § 127 AktG schon durch die Satzung vorgesehen sein. Dahingehend muss schon bei der Einberufung das Verfahren zur jeweiligen Fernteilnahme festgelegt werden.

Was besagt die Covid-19-Verordnung?

Während der aufrechten Covid-19-Gesetzgebung können diese Formen der Beschlussfassung auch ohne entsprechende Beinhaltung in der Satzung vorgenommen werden, obliegt diese Entscheidung nun doch dem Vorstand.

§ 3 Abs 4 COVID-19-GesV besagt, dass wenn die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft oder einer Gesellschaft mit Namensaktien oder einer Gesellschaft mit mehr als 50 Aktionären übertragen wird, die Stellung eines Beschlussantrags, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs nur durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen kann.

Als solche besonderen Stimmrechtsvertreter sind vier unabhängige Personen von der Gesellschaft vorzuschlagen. Dahingehend ist auszuführen, dass diese Form der Ausübung auch nach Beendigung der Covid-19-Gesetzgebung möglicherweise erhalten bleiben könnte, allerdings unter der Prämisse, dass eine reguläre Bevollmächtigung nach § 113 AktG nach wie vor möglich sein sollte, eben für den Fall, dass ein Aktionär nicht an einer Hauptversammlung teilnehmen kann. Schließlich sind die besonderen Stimmrechtsvertreter zwar als unabhängig von der Aktiengesellschaft einzuordnen, aber auch nicht von jedem einzelnen Gesellschafter ausgewählt worden. Demnach wäre es wünschenswert, wenn eine zukünftige Gesetzgebung diese Form der hybriden Stimmrechtsabgabe berücksichtigt, sodass ein Aktionär das zugehörige Stimmrecht durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter oder einen regulären Bevollmächtigten oder eben persönlich ausüben kann.

Fazit

Auch wenn die vorübergehende Covid-Gesetzgebung mit Ende 2021 ausläuft, so werden doch einige Aktiengesellschaften, soweit sie es noch nicht getan haben, die jeweiligen Bestimmungen über eine Fernteilnahme bzw. Fernabstimmung in ihrer Satzung mitaufnehmen. Dahingehend wäre allerdings eine Satzungsänderung der Aktiengesellschaft notwendig. Eine Möglichkeit wäre aber die Beibehaltung der Möglichkeit der Ablaufgesetzgebung, wäre dies doch zeitgemäß angemessen. Dahingehend bleibt zu beachten, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen ja eine virtuelle Hauptversammlung übertragen werden kann, solange dies akustisch und allenfalls auch optisch in Echtzeit passiert. Demnach ist nur eine akustische Verbindung zwingend, die jedoch in Form einer Zweiweg-Verbindung vorliegen muss, was so viel bedeutet, dass der teilnehmende Aktionär demnach zumindest akustisch in der virtuellen Hauptversammlung reagieren kann. Anders sieht dies nach der noch geltenden Bestimmung des § 3 (1) COVID-19-GesV aus, welche eine akustische und auch optische Verbindung vorschreibt, jedoch nur im Zuge einer Einweg-Verbindung.

Diskussionswürdig wäre darüber hinaus die Beibehaltung der besonderen vier Stimmrechtsvertreter, allerdings unter Berücksichtigung der Beibehaltung der Bestimmungen, wonach ein Vertreter stellvertretend für einen Aktionär die Hauptversammlung besuchen darf, allerdings muss die persönliche Anwesenheit an einer Hauptversammlung eines Aktionärs so schnell als möglich wiedergegeben sein. Abschließend bleibt festzuhalten, dass durch die Covid-Gesetzgebung im Bereich des Gesellschaftsrechts doch einiges an Bewegung reingekommen ist. Eine Rückkehr ohne – zumindest teilweise – „Mitnahme“ der Covid-Gesetzgebung scheint nicht mehr gegeben zu sein.