Verjährung des Anspruches des Handelsagenten auf Rechnungslegung und Buchauszug

Der Anspruch auf Rechnungslegung und der Anspruch auf Buchauszug sind Überprüfungs- bzw. Kontrollrechte und damit typische Nebenansprüche zur Durchsetzung der Provisionsansprüche des Handelsagenten.

Diese verjähren daher mit den Provisionsansprüchen (§ 18 Abs. 2 HVertrG). Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruches auf Rechnungslegung und Buchauszug beginnt daher frühestens mit dem Ende des Jahres in dem die Abrechnung der Provisionsansprüche stattgefunden hat (OGH vom 26.04.2011; 8 ObA22/11k).

Autor: Mag. Wolfgang Denkmair, Linz