Vereinbarung zum Ausbildungskostenersatz

Die vertragliche Vereinbarung von Klauseln zum Ausbildungskostenrückersatz bereitete in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Zum Einen war unklar, ob eine solche Klausel vorweg pauschal im Dienstvertrag zulässig vereinbart werden kann und zum Anderen inwieweit eine Aliquotierungsregelung notwendig ist bzw. wie diese ausgestaltet sein muss.

Pauschale Vorwegvereinbarung

In seiner Entscheidung vom 21.12.2011 (9 Ob A 125/11e) hat der OGH deutlich ausgesprochen, dass eine pauschale Vorwegvereinbarung des Rückersatzes von Ausbildungskosten ohne Angabe über die konkrete Ausbildung und die anfallenden Kosten unzulässig ist. Wesentliche Begründung dafür ist, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung des § 2d AVRAG darin liegt, transparente Bedingungen zum Kostenrückersatz für den Dienstnehmer zu schaffen. Das bedeutet aber auch, dass die Vereinbarung vor einer bestimmten Ausbildung erfolgen muss und aus der Vereinbarung auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorzugehen hat. Zulässig wäre eine solche pauschale Vorwegvereinbarung jedoch dann, wenn sie bereits im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung konkret definiert ist.

Aliquotierungsregelung

In einer Entscheidung vom 28.06.2011 (9 Ob A 74/11i) hat der OGH auch zur Aliquotierungsregelung des § 2d AVRAG Stellung genommen und – zur Überraschung für viele – eine Aliquotierung nach Jahressprüngen als zulässig angesehen. Diese in der Judikatur heftig diskutierte Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Argumentation, dass der gesetzliche Wortlaut keine Definition der Aliquotierung vorsieht und daher auch eine Reduktion der zurückzuerstattenden Kosten in Jahressprüngen als zulässig erachtet. In dieser Entscheidung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass eine Jahresaliquotierung zu unrechtmäßigen Benachteiligungen führen und dadurch das Kündigungsrecht des Dienstnehmers einschränkt werden kann. Bei genauer Betrachtung der jährlichen Aliquotierungsregelung wäre innerhalb dieser noch weiter zu differenzieren, da es jedenfalls einen Unterschied macht, ob die Verringerung pro angefangenem Jahr oder pro abgeschlossenem Jahr seit dem Ende der Ausbildung berechnet wird. Ein weiterer Kritikpunkt zu dieser Entscheidung liegt auch darin, dass bei einer jährlichen Aliquotierung wohl nur dann von einer Aliquotierung gesprochen werden kann, wenn die Gesamtdauer der Vereinbarung in Relation dazu berücksichtigt wird, da es einen Unterschied macht, ob die Gesamtdauer 2 oder 3 Jahre oder 5 bis maximal 8 Jahre dauert. Der Begriff „Aliquotierung“ meint jedenfalls eine anteilige Berechnung eines Anspruches nach Maßgabe einer (Gesamt)Zeitraumbetrachtung. Eine monatliche Betrachtungsweise ist daher wohl nicht zwingend aus dem Gesetzeswortlaut direkt ableitbar. Jedoch erscheint es schlüssig, dass die jeweiligen Aliquotierungsperioden in Relation zum Gesamtzeitraum zu sehen sind. Es bleibt daher abzuwarten, ob die derzeitige Judikatur aufrecht zu erhalten ist.

Zusammenfassung und Empfehlung

Für die tägliche Arbeitspraxis empfiehlt es sich daher, Vereinbarungen über den Ausbildungs-kostenrückersatz jedenfalls immer möglichst konkretisiert und vor dem Beginn der tatsächlichen Ausbildung abzuschließen. Die dabei zu vereinbarende zeitabhängige Kostenreduktion sollte – entgegen der oben zitierten OGH Entscheidung – bei Betrachtungszeiträumen von bis zu 3 Jahren sicherheitshalber eine Aliquotierung nach Monaten vorsehen. Bei Betrachtungszeiträumen über 3 Jahren wäre allenfalls eine Aliquotierung nach Jahren oder Halbjahresschritten vertretbar.

Autoren: Mag. Alois Hutterer (Wels) & Dr. Roland Heinrich (Wels)