Vereinbarung von AGB: Möglichkeit zur Kenntnisnahme via Internet

Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
AGB müssen, um rechtlich Geltung zu erlangen, vereinbart werden. Ein einseitiger Hinweis auf eigene AGB ist nicht ausreichend, sofern der Vertragspartner diese nicht akzeptiert. Nicht notwendig im Bereich B2B ist hingegen, dass der sich den AGB des anderen Teils unterwerfende Vertragspartner diese auch zur Kenntnis nimmt. Er muss allerdings die Möglichkeit haben, die AGB einzusehen, bevor sie Vertragsinhalt werden (sollen).

OGH-Entscheidung zur Kenntnisnahme von AGB via Internet
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat jüngst entschieden (6 Ob 167/12w), dass dem Erfordernis der Möglichkeit der Kenntnisnahme Genüge getan wird, wenn die AGB zum relevanten Zeitpunkt (Vertragsabschluss) auf der Website des Vertragspartners und via Google-Recherche zur Verfügung stehen (und solcher Art eben zur Kenntnis genommen werden können). – Im Anlassfall betont der OGH in Bezug auf die Abrufbarkeit von AGB im Internet, dass die Beklagte "bei Vertragsschluss die in ständiger Rechtsprechung (...) geforderte Möglichkeit (hatte), vom Inhalt dieser Bedingungen Kenntnis zu nehmen; dabei reichte es aus, dass sie die Möglichkeit hatte, sich Kenntnis zu verschaffen."

Fortführung der bisherigen Rechtsprechung
Diese Schlussfolgerung ist wohl keine überraschende bzw. revolutionäre Neuigkeit, sondern eher logische und naheliegende Konsequenz aus der technischen Entwicklung und den damit einhergehenden geschäftlichen Gepflogenheiten. Das Internet wird vom OGH stillschweigend offensichtlich als jedem Unternehmer zur Verfügung stehend vorausgesetzt. Insoweit haben Websites und Google bzw. das Internet als moderne Kommunikations- und Mitteilungsplattform dem "Aushang" in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten oder der faktischen Aushändigung de facto den Rang abgelaufen. Freilich hat der OGH nicht ausdrücklich thematisiert, inwieweit sich ein Unternehmer, wenn er selbst keinen Internetzugang hat, einen solchen verschaffen muss (Internetcafe etc.), zumal im Anlassfall feststand, dass der Beklagte, der die Geltung der AGB im Anlassfall bestritten hatte, "jedenfalls die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen". Der OGH ging aber offensichtlich davon aus, dass die Abrufbarkeit der AGB im www für sich alleine schon ausreichte, um die Möglichkeit der Kenntnisnahme anzunehmen.

Ausnahmen ?
Vorstellbar wäre, dass man der Möglichkeit der Kenntnisnahme von AGB via Internet in seltenen Ausnahmefällen dann erfolgreich Einwendungen entgegen setzen kann, wenn man im Einzelfall nachweist, im relevanten Zeitpunkt über keinen Internetzugang verfügt zu haben bzw. an der diesbezüglichen Möglichkeit gehindert war (so zB der „eingeschneite übriggebliebene Senner auf der abgeschotteten Alm“). Sofern man aber als Unternehmer selbst eine Website betreibt bzw. elektronisch kommuniziert (was heutzutage wohl überwiegend der Fall ist), wird man sich diesbezüglich wohl kaum aus der Affäre ziehen können.

Fazit
Keinesfalls macht das bloße Einstellen der AGB im Internet diese bereits zum Vertragsinhalt. Nach wie vor bedarf es zur Einbeziehung von AGB in den Vertrag einer entsprechenden Vereinbarung.

 

Autor: Alexander Wöß (Linz)