Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß § 364c ABGB

Gemäß § 364c ABGB verpflichtet ein vertragsmäßiges oder letztwilliges Veräußerungs- und Belastungsverbot (nachfolgend „VV-BV“ genannt) hinsichtlich einer Sache oder eines dinglichen Rechts nur den ersten Eigentümer, nicht aber seine Erben oder sonstige Rechtsnachfolger. Gegen Dritte wirkt das VV-BV, wenn es zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern vereinbart und im Grundbuch eingetragen wurde.

Bisherige Judikatur

Bei einem grundbücherlichen VV-BV ist es für die Durchführbarkeit der beabsichtigten Veräußerung/Belastung erforderlich, dass der Verbotsberechtigte hierzu seine Zustimmung erteilt. Andernfalls wird die beabsichtigte Eintragung im Grundbuch nicht durchgeführt.

Sollte vom Grundbuchgericht trotz Bestehens eines grundbücherlichen VV-BV dennoch die Einverleibung des Eigentumsrechts zugunsten des Erwerbers vorgenommen worden sein, so kann der Verbotsberechtigte diese im Grundbuchsverfahren mit Rekurs bekämpfen. Zudem hat der Verbotsberechtigte einen Anspruch auf Löschung der verbotswidrigen Eintragung.

Nach st Rsp wird unter der Zustimmung des Verbotsberechtigten zur beabsichtigten Veräußerung/Belastung stets die Aufgabe des Rechtes, nicht jedoch auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen VV-BV verstanden. Demnach führt die Erteilung der Zustimmung durch den Verbotsberechtigten zum Erlöschen des VV-BV (vgl OGH 22.12.2010, 2 Ob 25/10 f). Die Zustimmung zur Veräußerung vorbehaltlich der Aufrechterhaltung des VV-BV ist rechtlich nicht möglich (vgl OGH 27.04.2000, 5 Ob 100/00 t).

Hingegen ist es den Vertragsparteien möglich ein neues VV-BV zugunsten des bisherigen Verbotsberechtigten einzuverleiben, sofern das von § 364c S 2 ABGB geforderte Angehörigenverhältnis auch zum nunmehrigen Erwerber besteht.

Neue Entscheidung des OGH

In seiner jüngsten Entscheidung 5 Ob 39/12 w vom 09.08.2012 hat der OGH nun auch klargestellt, dass eine Zustimmung zur Veräußerung „unter Fortbestand“ des zugunsten des Erklärenden eingetragenen VV-BV nicht als Aufgabe des Rechts zu verstehen ist. Das bedeutet, dass die für die beabsichtigte Veräußerung/Belastung notwendige Zustimmung des Verbotsberechtigten tatsächlich nicht vorliegt. Demzufolge steht das grundbücherlich einverleibte VV-BV weiterhin der grundbücherlichen Durchführung der beabsichtigten Veräußerung/Belastung entgegen.

Stimmt der Verbotsberechtigte daher der Veräußerung/Belastung zu, möchte er aber, dass das VV-BV weiterhin wirksam ist, so ist letztendlich die Einverleibung eines neuen VV-BV zu seinen Gunsten erforderlich. Dabei ist das gesetzlich zwingend geforderte Angehörigenverhältnis zum nunmehrigen Erwerber zu beachten.

Autoren: Roland Reiter & Christoph Luegmair (Linz)