Urheberrechtsverletzung bei Up-/Download von (Erotik)Filmen

Einleitung
Die jüngsten Massen-Abmahnungen einer deutschen „Fake-Anwaltskanzlei“ wegen Urheberrechtsverletzungen aufgrund der unerlaubten Verwertung eines Erotikfilms, nehmen wir zum Anlass, die Rechtslage zum Thema „Urheberrechtliche Aspekte iZm Up-/Download von (Erotik)Filmen“ näher darzulegen.

Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick über die Rechtslage geben und zudem darlegen, wie mit einer derartigen Abmahnung umzugehen ist.

Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?
Gemäß § 14 ff UrhG hat der Urheber eines Werks das ausschließliche Recht, das Werk zu verwerten, vervielfältigen, verbreiten, etc. D.h. der Urheber bzw. der Rechteinhaber hat das Recht zu bestimmen, wer, zu welchen Preis und zu welchen sonstigen Bedingungen seinen Film ansehen, vervielfältigen etc. darf.

Es stellt sich vorerst allerdings die grundlegende Frage, ob ein Erotikfilm überhaupt als Werk iSd UrhG zu qualifizieren ist. Damit ein Werk vorliegt, muss es sich bei dem Film um eine eigentümlich geistige Schöpfung handeln. Das Landesgericht in München[1] hat in einer Entscheidung festgehalten, dass ua 20 Minuten lange Sexfilmchen, welche nur „sexuelle Handlungen in primitiver Art und Weise“ zeigen, keine persönliche geistige Schöpfung darstellen. In Österreich gibt es dazu allerdings kein derartiges Urteil. Sollten die österreichischen Gerichte der deutschen Judikatur folgen, kommt es in gar keinem Fall zu einer Urheberrechtsverletzung, wenn im Internet Pornofilme up-/downgeloadet werden, weil das UrhG keine Anwendung findet.

Da es wohl von der Handlung der jeweiligen pornografischen Darstellung abhängen wird, ob ein Erotikfilm als Werk iSd UrhG qualifiziert wird, muss man im Zweifel davon ausgehen, dass ein Erotikfilm urheberrechtlich geschützt ist.

Es wird nun kurz dargelegt, wann das Up-/Downloaden von Filmen eine Urheberrechtsverletzung darstellt:

Grundsätzlich darf gemäß § 42 Abs 4 UrhG eine natürliche Person zum privaten Gebrauch Filme ohne Zustimmung des Urhebers herunterladen (= vervielfältigen). Dabei ist jedoch folgende Einschränkung zu beachten (§ 42 Abs 5 UrhG):

Eine Vervielfältigung von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen oder privaten Gebrauch ist – ohne Zustimmung des Urhebers – dann rechtswidrig, wenn

  • sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder
  • wenn hiefür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Die Vorlage ist ua dann offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden, wenn ein Film, der gerade erst im Kino angelaufen ist, bereits online zur Vervielfältigung (= zum Download) angeboten wird.

Zudem sind Webseiten wie Peer-to-Peer-Tauschbörsen (Filesharing-Plattformen), in denen Privatpersonen Inhalte untereinander wechselseitig teilen, rechtswidrig. Einerseits stellt das Uploaden von Filmen auf eine derartige Plattform eine Rechtsverletzung dar, weil ein privater Nutzer nicht das Recht hat seine Werkskopie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Andererseits ist auch das Downloaden von derartigen Plattform unrechtmäßig, weil es sich dabei meist um eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage handelt.[2]

Anders ist dies, wenn die Internetplattform nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte verbreitet. Auf Internetseiten, wie youporn.com ist wohl eher nicht offensichtlich erkennbar, ob und welche der Filme urheberrechtlich geschützt sind. Es kann daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Herunterladen von Filme für private Zwecke von derartigen Internetseiten keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch youtube.com fällt darunter.

Up-/Download von urheberrechtlich geschützten Filmen durch Mitarbeiter im Unternehmen
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Up-/Downloaden von Filmen für unmittelbare und mittelbare kommerzielle (= geschäftliche) Zwecke eine Zustimmung des Urhebers bzw. des Rechtsinhabers bedarf. Die Ausnahme gemäß § 42 Abs 4 UrhG (vgl. oben in Punkt 32) greift dabei explizit nicht.

Es stellt sich nun die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn ein Mitarbeiter mit seinem Arbeitscomputer Filme herunterlädt bzw. vervielfältigt und dabei gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt.

Gemäß §§ 81 Abs 1 und 88 UrhG haftet ein Unternehmer grundsätzlich für Urheberrechtsverletzungen seiner Mitarbeiter. Ansprüche gegen angemessenes Entgelt, Schadenersatz und Gewinnentgang sind daher unmittelbar gegen den Unternehmensinhaber zu richten. Der Unternehmensinhaber haftet gemäß § 88 Abs 2 allerdings bloß dann für Urheberrechtsverletzungen durch seine Mitarbeiter, wenn ihm die Zuwiderhandlung bekannt war oder bekannt sein musste.

Wenn ein Mitarbeiter sich auf seinem Arbeitscomputer zu privaten Zwecken Erotikfilme ansieht und dadurch gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßt, wird man wohl nicht davon ausgehen können, dass der Arbeitgeber dies hätte wissen müssen. Ist dies der Fall, trifft dem Arbeitgeber keine Haftung.

Um von vornherein das Risiko einer derartigen Haftung für seine Mitarbeiter zu minimieren, ist es ratsam und empfehlenswert ua

  • die Mitarbeiter darüber aufzuklären, unter welchen Umständen eine Urheberrechtsverletzung begangen wird,
  • seine Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung des Urheberrechtsgesetzes zu verpflichten (unternehmensinterne Policy und/oder Arbeitsvertrag),
  • seinen Mitarbeiter vertraglich vorzuschreiben, welche Webseiten (nicht) besucht werden dürfen (Policy),
  • technische Schranken einzurichten, damit es den Mitarbeiter gar nicht möglich ist urheberrechtlich geschützt Filme zu verbreiten oder herunterzuladen etc.

Wird letztlich der Unternehmer dennoch aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 88 UrhG in Anspruch genommen, so kann er sich unter Umständen gemäß § 4 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) beim Mitarbeiter regressieren. Die Ersatzpflicht des Mitarbeiters entfällt jedoch bei einem minderen Grad des Versehens.

Aus aktuellem Anlass: Haftung von Unternehmen, welche der Öffentlichkeit bzw. seinen Kunden kostenloses WLAN zur Verfügung stellen

Erst kürzlich hat sich der EuGH in seiner Entscheidung vom 15.09.2016, C-484/14 mit der Haftung für Geschäftsinhaber, welche der Öffentlichkeit kostenlos ein WLAN-Netz zur Verfügung stellen, auseinandergesetzt.

Der EuGH bestätigt, dass das Unternehmen nicht für Urheberrechtsverletzungen der WLAN-Nutzer haftet (§ 18 E-Commerce-Gesetz). Der EuGH weist allerdings darauf hin, dass als Abschreckungseffekt und zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen technische Maßnahmen dahingehend gesetzt werden sollen, dass der WLAN-Nutzer vor der Nutzung seine Identität offenbaren muss. Dies kann unter anderem dadurch umgesetzt werden, dass der Kunde das Passwort für den WLAN-Zugang nur dann erhält, wenn er seine E-Mail-Adresse bekannt gibt.

Verstößt ein WLAN-Nutzer gegen das Urheberrechtsgesetz, indem er beispielsweise einen Film rechtswidrig downloadet bzw. vervielfältigt, haftet der Unternehmer, welcher das WLAN zur Verfügung stellt, nicht.

Mögliche zivilrechtliche Sanktionen
Grundsätzlich hat der Urheber bzw. Rechteinhaber bei rechtswidrigem Up-/Download von urheberrechtlich geschützten Filmen einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz.

Der Schadenersatz beträgt gemäß § 87 UrhG die doppelte angemessene Lizenzgebühr. Würde man den heruntergeladenen Film etwa um EUR 20,00 digital erwerben können, wäre der Schadenersatz somit EUR 40,00.

Deutlich höher sind die Schadenersatzansprüche, wenn man – ua in Tauschplattformen – urheberrechtlich geschützte Filme der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. In diesem Fall ist der Schaden deutlich höher, weil der Film dadurch vielen zugänglich ist, welche keine Lizenzgebühr an den Urheber bezahlt.

In diesem Zusammenhang ist allerdings erwähnenswert, dass der Urheber bzw. Rechteinhaber die Urheberrechtsverletzung nachweisen muss. Da in Österreich Internetanbieter nicht dazu berechtigt sind, bei Urheberrechtsverstößen die IP-Adresse ihrer Kunden weiterzugeben, ist es für Urheber beinahe unmöglich, in dieser Konstellation die Rechtsverletzer ausfindig zu machen und eine Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen.

Rechtsunsicherheit bei Streamen von Filmen
Beim Streamen wird der Film, wie im UrhG gefordert, nicht vervielfältigt; das betrachtete Werk wird nur für die Dauer des Werkgenusses am Computer gestreamt. Es erfolgt kein direkter Download.

Es stellt sich allerdings die Frage, ob ein derartiges Streamen für private Zwecke ebenso eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des UrhG darstellen kann. Da dies weder gesetzlich geregelt ist noch Judikatur diesbezüglich vorliegt, besteht in dieser Hinsicht eine enorme Rechtsunsicherheit. Es ist somit unklar, ob Urheber nicht nur beim Downloaden, sondern auch beim Streamen von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen urheberrechtliche Ansprüche geltend machen können.

Vorgehensweise bei Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung eines Erotikfilms

Unmittelbare To-Do's:

  • Bitte überweisen Sie auf gar keinen Fall den geforderten Betrag. Auch die Unterlassungserklärung darf nicht unterfertigt werden.
  • Es sollte jedenfalls – noch vor Ablauf der in der Abmahnung genannten Frist – anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
  • Zu prüfen ist, ob auf dem Aufforderungsschreiben die betroffene IP-Adresse genannt wird und, wenn ja, ob diese eine Unternehmens-IP-Adresse darstellt.

Zur Rechtslage:
Folgende grundsätzliche Informationen zur Rechtslage sind zu beachten:

Auch wenn nicht eindeutig klar ist, ob ein Erotikfilm überhaupt als Werk iSd UrhG zu qualifizieren ist, weil es sich dabei unter Umständen nicht um eine eigentümliche geistige Schöpfung handelt, ist im Zweifel davon auszugehen.

Für das Verwerten, Vervielfältigen, Verbreiten, etc von Filmen für unmittelbare und mittelbare kommerzielle (= geschäftliche) Zwecke ist eine Zustimmung des Urhebers bzw des Rechteinhabers erforderlich. Dies erfolgt z.B. im Rahmen einer Lizenz- oder Kaufvereinbarung.

Das Downloaden von urheberrechtlich geschützten Werken zum eigenen oder privaten Gebrauch ist grundsätzlich nicht rechtswidrig. Eine Urheberrechts-verletzung liegt (mangels Zustimmung des Urhebers) nur dann vor, wenn

  • sie zu dem Zweck vorgenommen wird, das Werk mit Hilfe des Vervielfältigungsstückes der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, oder
  • wenn hierfür eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Wenn sich ein Mitarbeiter auf seinem Arbeitscomputer zu privaten Zwecken Erotikfilme ansieht oder diese veröffentlicht und dadurch gegen das Urheberrechtsgesetz verstößt, trifft den Arbeitgeber dann eine Haftung, wenn er die Rechtsverletzung gewusst hat oder hätte wissen müssen (§§ 81 Abs 1 und 88 UrhG). Wird das Unternehmen aufgrund einer Urheberrechtsverletzung gemäß § 88 UrhG in Anspruch genommen, kann uU eine Regressierung gemäß § 4 Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG) beim Mitarbeiter erfolgen. Die Ersatzpflicht des Mitarbeiters entfällt jedoch bei einem minderen Grad des Versehens. Zu beachten ist grundsätzlich, dass die Untersagung der privaten Nutzung der IT-Infrastruktur nicht ausreicht, um eine Haftung des Unternehmens auszuschließen; sie hat Auswirkungen auf Kontrollmaßnahmen des Unternehmens.

Um von vornherein das Risiko einer Haftung des Unternehmens für seine Mitarbeiter zu minimieren, ist daher dringend zu empfehlen,

  • die Mitarbeiter aufzuklären und das Download, Streamen etc. von jeglichen rechtswidrigen Inhalten zu untersagen
  • vertraglich zur Einhaltung des Urheberrechtsgesetzes und der unternehmensinternen Vorgaben der IT-Nutzung zu verpflichten (ua in Form einer internen Policy, die festlegt, ob bzw. in welchem Ausmaß die IT-Infrastruktur für private Zwecke genutzt werden darf; konkrete Richtlinien, wie private Endgeräte im Unternehmen genutzt werden dürfen (Bring your own device – BYOD);
  • zudem sollten technische Schranken eingerichtet werden, welche eine Urheberrechtsverletzung am Mitarbeiter-PC von vornherein verhindern
  • technische und vertragliche Sicherstellung, welche Software, Downloads oder Apps verboten sind und nicht installieren werden dürfen;
  • technische Zugriffs- und Betriebsbeschränkungen.

Stellt das Unternehmen seinen Mitarbeitern/Kunden/Besuchern ein WLAN-Netzwerk zur Verfügung, haftet dieses grundsätzlich nicht für Urheberrechtsverletzungen der WLAN-Nutzer (ganz aktuell: EuGH 15.09.2016, C-484/14).

Bei rechtswidrigem Up-/Download von urheberrechtlich geschützten Filmen haben Rechteinhaber zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, angemessenes Entgelt und Schadenersatz (doppelte angemessene Lizenzgebühr, § 87 UrhG).

Autor: Michael M. Pachinger

 

[1] Landesgericht München, Beschluss vom 29.05.2013, Az. 7 O 22293/12.

[2] Vgl. Burgstaller/Wrann, Die neue Reichweite der Privatkopieausnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf das Streaming, ÖBl 2016/4, 15.