Update zum Schutz vertraulicher Unternehmensdaten: Keine allgemeine öffentliche Einsicht in das Register Wirtschaftlicher Eigentümer

Ende 2022 hat der EuGH überraschend die sog „EU-Geldwäsche-Richtlinie“ teilweise für ungültig erklärt.  In der Vergangenheit konnte jedermann einen öffentlichen Auszug aus dem Register Wirtschaftlicher Eigentümer anfordern. Diesem Prinzip hat der EuGH einen Riegel vorgeschoben. Eine unbeschränkte Einsicht in das Register stellt nämlich einen schwerwiegenden Eingriff in geschützte Grundrechte dar.


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EuGH-Urteil mit Folgen

Wir haben darüber berichtet: Ende 2022 hat der EuGH überraschend die sog. „EU-Geldwäsche-Richtlinie“ teilweise für ungültig erklärt>>.  

Diese Richtlinie gibt für bestimmte Berufsgruppen (sog „Verpflichtete“) strenge Compliance-Pflichten in der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vor. Im Zentrum steht dabei die Identifikation von Kunden („KYC“ = Know Your Customer). Verpflichtete haben angemessene Schritte zu setzen, um die Identität ihrer Geschäftspartner festzustellen und zu prüfen.

Darüber hinaus ist aber auch die Identität der sog „wirtschaftlich Berechtigten“ festzustellen und zu prüfen. Das sind (als eigentliche Profiteure einer Transaktion) die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger kontrollieren oder in deren Auftrag ein Rechtsträger handelt. Dafür wurden EU-weit sog „Transparenzregister“ eingerichtet, in die Unternehmen ihre „wirtschaftlichen Eigentümer“ eintragen müssen. In Österreich wurde dazu das „Wirtschaftliche Eigentümer Register“ ins Leben gerufen.

In der Vergangenheit konnte jedermann einen öffentlichen Auszug aus dem Register anfordern. Diesem Prinzip hat der EuGH einen Riegel vorgeschoben. Eine unbeschränkte Einsicht in das Register stellt nämlich einen schwerwiegenden Eingriff in geschützte Grundrechte dar. Regelungen, die vorsehen, dass Informationen zu den im Gebiet der EU eingetragenen juristischen Personen in allen Fällen für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sind, sind demnach unzulässig.

Novelle des WiEReG

Mit der jüngsten Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz („WiEReG“) hat der Gesetzgeber auf die Vorgaben des EuGH reagiert. Ende Juli 2023 wurde eine Änderung des WiEReG im BGBl I 2023/97 kundgemacht; die relevanten Bestimmungen sind seit Anfang September 2023 in Kraft.

Was ist neu?

Vorweg: Im Rahmen der Ausübung ihrer Sorgfaltspflichten kommt Verpflichteten so wie bisher ein Einsichtsrecht in das Register zu. Dieses Recht haben sie im Fall der Beratung von Mandanten betreffend deren wirtschaftliche Eigentümer und der Unterstützung von wirtschaftlichen Eigentümern selbst. Neuerdings können Verpflichtete für ihre Mandanten auch dann Registerinformationen einsehen, wenn ihre Kunden ein berechtigtes Interesse an einer Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger nachweisen.

Gänzlich neu geregelt wurde die sog „öffentliche Einsicht“ für natürliche Personen und Organisationen in § 10 WiEReG. Diese können nur dann im elektronischen Weg Einsicht in das Register nehmen, wenn sie ein berechtigtes Interesse haben.

Ein solches Interesse ist bei Angehörigen journalistischer Berufe, Angehörigen der Wissenschaft und von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Dafür muss ein entsprechender Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche oder der Durchführung von Sanktionsmaßnahmen vorliegen.

Außerdem besteht ein berechtigtes Interesse, wenn jemand mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen.

Einschränkung der Einsicht

Im Wesentlichen unverändert bleibt die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Eigentümers, einen Antrag zu stellen, dass Daten, die ihn betreffen, in einem Auszug nicht angezeigt werden (§ 10a WiEReG). Dafür muss er nachweisen, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Das ist der Fall, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist oder naheliegt, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer bestimmter Straftaten zu werden. Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich keine unverhältnismäßige Gefahr dar.

Fazit

Der Begriff des „berechtigten Interesses“ ist einigermaßen unbestimmt. Die neuen Regelungen geben damit viel Raum für unterschiedliche Sichtweisen. Es ist zu erwarten, dass die Registerbehörde angesichts der EuGH-Judikatur einen eher restriktiven Zugang wählen wird, was die Einsicht in das Register für „jedermann“ betrifft. Wirtschaftliche Eigentümer werden damit besser geschützt.



Autor: Alexander Wöß