Update: Liegenschaftsübertragungen - Neuregelung der Grunderwerbsteuer

Wie bereits an dieser Stelle berichtet hat das BMF dem Nationalrat Ende März die geplanten Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) zur Begutachtung übermittelt. Nun hat der Gesetzesentwurf den Ministerrat passiert und wurde in eine Regierungsvorlage gegossen.

Die Änderung des GrEStG ist notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Zugrundelegung der historischen Einheitswerte bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen (zB Erbschaft, Schenkung) als Bemessungsgrundlage der GrESt als verfassungswidrig aufgehoben hat. Der VfGH befand die Diskrepanz zwischen den seit langem unveränderten Einheitswerten und dem bei entgeltlichen Liegenschaftstransaktionen heranzuziehenden „Wert der Gegenleistung“ (zB Kaufpreis) als zu groß. Das Einheitswertsystem an sich ist nach Ansicht des VfGH aber zulässig.

Neuregelung
In die Regierungsvorlage wurden leider nicht alle im Ministerialentwurf vorgeschlagenen Neuerungen übernommen

Beibehalten wurde das vom BMF vorgeschlagene System, dass es für die Bemessung der GrESt nicht länger darauf ankommen soll, ob ein Erbwerbsvorgang (zB Schenkung, Erbschaft, Kauf) entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, sondern, ob die Übertragung der Liegenschaft innerhalb oder außerhalb der Familie erfolgt.

Allerdings wurde der sehr weit gefasste Familienbegriff des Ministerialentwurfes, zu dem auch Geschwister, Nichten und Neffen sowie Großeltern ua. zählten nicht übernommen. Der begünstigte Steuersatz von 2 % von der günstigen Bemessungsgrundlage des dreifachen Einheitswertes kommt nur auf Übertragungen im engen Familienkreis (Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten (mit gemeinsamem Hauptwohnsitz), Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Wahlkinder und Schwiegerkinder) zur Anwendung. Außerhalb des definierten Personenkreises beträgt der anzuwendende Grunderwerbsteuersatz 3,5 % und wird darüber hinaus von der Gegenleistung (zB Kaufpreis) oder vom „gemeinen Wert“ (Marktwert) bemessen.

Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken soll bei Übertragungen im Familienkreis, Anteilsvereinigungen und Umgründungen iSd Umgründungssteuergesetzes der einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, in allen anderen Fällen der gemeine Wert.

Der Betriebsfreibetrag von EUR 365.000,00, der ursprünglich für entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen innerhalb der Familie zur Anwendung kommen sollte, findet nun - wie bisher - nur auf unentgeltliche Erwerbe im definierten Familienkreis Anwendung.

Die angekündigten Erleichterungen für Umstrukturierungen außerhalb des Umgründungssteuergesetzes sowie bei Zuwendung von Liegenschaftsvermögen an Privatstiftungen finden sich in der Regierungsvorlage nicht.

Die vorliegende Regierungsvorlage wurde nunmehr dem Budgetausschuss zugewiesen und das Grunderwerbsteuergesetz soll nach der Beschlussfassung durch den Nationalrat am 01.06.2014 in Kraft treten.


Autorin: Pia Ratzinger (Linz)