Unfallversicherungsschutz bei Betriebsausflügen - Vorsicht: Mindestteilnehmerzahl

Im Zusammenhang mit Unfällen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen („Betriebsausflüge“) stellt sich immer wieder die Frage des Unfallversicherungsschutzes. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist der Unfallversicherungsschutz dann gegeben, wenn die Teilnahme am Betriebsausflug im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit steht. Der OGH qualifiziert betriebliche Veranstaltungen dann als Betriebsausflug wenn von mehreren Faktoren, die in einem beweglichen System mit unterschiedlicher Gewichtung zusammenspielen, zumindest ein Teil der Kriterien erfüllt ist. Zum einen muss es sich um eine Veranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen offen steht, und an der eine gewisse Mindestbeteiligung besteht. Zum anderen muss die Veranstaltung vom Betriebsleiter selbst veranstaltet worden sein bzw. unter seiner Aufsicht und Anweisung ausgeführt werden. Indizien dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Vertreters, die gänzliche oder teilweise Übernahme von Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung von arbeitsfreier Zeit. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass sämtliche dieser Kriterien vorliegen.

Mindesteilnehmerzahl
Der betriebliche Konnex wird vom OGH jedenfalls dann abgelehnt, wenn weniger als 6% der Betriebsangehörigen an der Veranstaltung teilnehmen (OGH 10 Obs 23/91, 10 Obs 54/12g). In der jüngsten dazu ergangenen Entscheidung des OGH zu 10 Obs 54/12g wurde die Gewährung des Unfallversicherungsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass weniger als 6% der Betriebsangehörigenteilgenommen haben. Im gegenständlichen Fall war es jedoch so, dass die Teilnehmer aus der Einladung zur Veranstaltung nicht erkennen konnten wie viele Personen teilnehmen würden. Zum anderen war es auch so, dass an dieser Veranstaltung in den vergangenen Jahren jedenfalls eine größere Anzahl von Personen bzw. Mitarbeitern teilgenommen hat. Der betroffene Dienstnehmer konnte daher nicht ahnen, dass so wenige Mitarbeiter an der Veranstaltung teilnehmen. Mit der vom Höchstgericht angeführten Argumentation wird allerdings der Grundsatz des berechtigten Vertrauensschutzes untergraben. Bei objektiver Betrachtung konnte der Kläger aufgrund der Anmeldeformalitäten und der Art und Weise der Durchführung in den vergangenen Jahren nur den Eindruck gewinnen, dass es sich beim Skiausflug um eine betriebliche Veranstaltung handelt. Die Schlussfolgerung aus dieser Rechtsprechung des OGH ist, dass neben dem Erfordernis der Mindestbeteiligung auch der Aspekt des berechtigen Vertrauens in die Qualifikation als betriebliche Veranstaltung zu berücksichtigen ist. Sofern kein Anlass besteht auf eine Mindestteilnehmerzahl zu vertrauen, besteht kein unfallversicherungsrechtlicher Schutz. Konnte der Mitarbeiter jedoch berechtigt darauf vertrauen, dass die Mindestanzahl (wie in den Vorjahren) bereits erfüllt ist, so ist er unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes schutzwürdig (vgl. dazu Schoditsch, ecolex 2013,157).


Autoren: Alois Hutterer (Wels) & Roland Heinrich (Wels)