Tschechien: Kontrollmeldung für die Zwecke der Umsatzsteuer

Einleitung
Zum 01.01.2016 wurde in der Tschechischen Republik eine neue Verpflichtung für alle umsatzsteuerpflichtigen Personen eingeführt; aufgrund der Änderung des Umsatzsteuergesetzes Nr. 235/2004 Slg. in der nun gültigen Fassung wurde ihnen die Pflicht zur Abgabe einer regelmäßigen Kontrollmeldung über den Rahmen der Umsatzsteuererklärung auferlegt.

Die neue umsatzsteuerrechtliche Kontrollmeldung
Es handelt sich dabei um ein neues Instrument der Finanzverwaltung zur Bekämpfung des Steuerbetruges (insbesondere in der Form des sogenannten Karussellbetruges).

Jeder Umsatzsteuerpflichtige hat eine Kontrollmeldung beim Finanzamt einzureichen, sobald er in dem kontrollierten Zeitraum die im Gesetz definierten Leistungen erbracht oder angenommen hat. Diese Kontrollmeldung ergibt sich größtenteils aus den Angaben, die in der Evidenz für die Zwecke der Umsatzsteuer aufgeführt werden.

In der Kontrollmeldung sind insbesondere sämtliche inländischen Leistungen im Wert von mehr als CZK 10.000,00 (incl. USt.) (was ungefähr EUR 370,00 entspricht) mit der UID-Nummer des Geschäftspartners anzugeben. Sonstige geringere Leistungen sind ohne UID-Nummer des Geschäftspartners auszuweisen. Die Kontrollmeldung ist ausschließlich in spezieller elektronischer Form einzureichen, wobei das System die in der Kontrollmeldung ausgewiesenen Leistungen nach den UID-Nummern automatisch zuordnen wird. Sollten die beim Leistungsbringer und dem Leistungsempfänger ausgewiesenen Angaben unterschiedlich sein, wird das Finanzamt die Korrektur verlangen.

Die juristischen Personen haben die Pflicht, diese Kontrollmeldung regelmäßig monatlich bis spätestens zum 25. Tag des Folgemonats beim Finanzamt einzureichen. Bei den natürlichen Personen mit der Quartals-Steuerpflicht ist die Kontrollmeldung jedes Quartal einzureichen.

Eine fehlende oder mangelhafte Kontrollmeldung wird sanktioniert.

Die Finanzverwaltung erwartet, dass infolge der Implementierung dieser Maßnahme die Steuereinnahmen über mehrere Milliarden CZK pro Jahr steigen werden.

Bewertung
Die Einführung dieser Pflicht wurde jedoch durch die Unternehmer und Fachleute sehr unterschiedlich angenommen.

Unserer Ansicht nach ist es zu früh, die tatsächlichen Auswirkungen zu beurteilen. Für alle Verpflichteten führt diese Regelung natürlich zu einem erhöhten bürokratischen Aufwand, der zu einer Erhöhung der Betriebskosten führt. Die Kritiker wenden weiterhin ein, dass die Staatsverwaltung über einen komplexen Datenbestand über die durchgeführten Transaktionen und zusammenhängenden Geschäftsbeziehungen von allen inländischen Rechtssubjekten verfügen wird, wobei der Missbrauch dieser vertraulichen Daten droht.

Die Pflicht, die Kontrollmeldung abzugeben, umfasst auch diejenigen Rechtssubjekte, die ex lege der Verschwiegenheitspflicht über ihre Mandantenbeziehungen unterliegen (Rechtsanwälte, Steuerberater etc.). Es besteht also die Frage, ob nicht durch die Abgabe der Kontrollmeldung die Verschwiegenheitspflicht verletzt wird.

Fazit
Die endgültige Stellungnahme zu der neuen Rechtsregelung wird das Verfassungsgericht aussprechen. Eine Gruppe von 21 Senatoren des tschechischen Parlaments hat bereits den Antrag auf die Aufhebung dieser Plicht beim Verfassungsgericht eingereicht. Die Entscheidung des Gerichtes ist also in Kürze zu erwarten.

Autorin: Eva Scheinherrová