Telearbeit: Homeoffice im Wandel der Zeit

Mit BGBl I 110/2024 wurde das Telearbeitsgesetz (TelearbG) vom Nationalrat beschlossen und damit grundlegend die rechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit und Homeoffice erneuert. Erstmals wird nun Telearbeit gesetzlich definiert, wobei zugleich der Begriff „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt wird. Das Gesetz tritt mit 01.01.2025 in Kraft und ist auf alle bestehenden Homeoffice-Vereinbarung gem § 2h AVRAG sowie alle neu abgeschlossenen Telearbeit-Vereinbarungen anzuwenden.


Inhalt


Gesetzliche Definition „Telearbeit“

Telearbeit liegt gem § 2h AVRAG (neu) vor, wenn ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere (jedoch nicht notwendigerweise) unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Telekommunikationstechnologie in der Wohnung oder einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt. Es wird also nun im Gegensatz zum Homeoffice wie bisher nicht mehr lediglich die Arbeitsleistung in der eigenen Wohnung erfasst, sondern auch gänzlich „fremde“ Örtlichkeiten, wie Hotels, Cafes, Co-working-spaces etc.

Regelmäßig bedeutet, dass die Arbeitstätigkeit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden soll. Anlassbezogene oder notfallbedingte Telearbeit ist davon nicht erfasst. Der Einsatz von IT-Technologie ist nicht zwingend Voraussetzung, daher kann auch das Arbeiten mit ausgedruckten Unterlagen unter die Telearbeit fallen.

Kostentragung

Gemäß § 2h Abs 3 AVRAG (neu) hat der Arbeitgeber die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Dazu zählen beispielsweise Laptop, Mobiltelefon, Internetverbindung.

In der Vereinbarung kann von der Kostentragung durch den Arbeitgeber abgewichen werden, wenn der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die vom Arbeitnehmer gestellten Arbeitsmittel trägt. Alternativ können diese Kosten auch pauschaliert ersetzt werden, wobei dies keine Sittenwidrigkeit iS einer krassen Benachteiligung einer Vertragspartei begründen darf.

Dienstnehmerhaftpflicht

Die bisher geltenden Bestimmungen des DHG in Bezug auf Homeoffice werden für die Telearbeit übernommen und somit der Anwendungsbereich deutlich erweitert. Der Anwendungsbereich erstreckt sich nun auch auf im gemeinsamen Haushalt mit dem Dienstnehmer lebende Personen bei der Zufügung von Schäden im Zusammenhang mit Telearbeit.

Arbeitsunfälle

Im ASVG wird ab 01.01.2025 zwischen Telearbeit im engeren und im weiteren Sinn unterschieden.

Als Arbeitsunfälle gelten Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit ieS und iwS ereignen.

Örtlichkeiten bei Telearbeit im engeren Sinn sind der Haupt- oder Nebenwohnsitz, die Wohnung eines nahen Angehörigen, Räumlichkeiten eines Coworking-Space. Die Wohnung eines nahen Angehörigen oder der Coworking-Space gelten nur als Örtlichkeit für Telearbeit im engeren Sinne, wenn eine Nähe zur eigenen Wohnung oder zur Arbeitsstätte besteht. Diese Nähe darf den üblichen Arbeitsweg nicht überschreiten.

Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinne sind alle oben nicht genannten Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom Arbeitnehmer selbst gewählt werden. Diese Örtlichkeiten gelten nicht als Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 ASVG. Wegunfälle bei Telearbeit im weiteren Sinne sind daher vom Versicherungsschutz nicht abgedeckt.

Kündigung der Telearbeit-Vereinbarung

Die Vereinbarung kann von einer Arbeitsvertragspartei, also entweder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Monats gekündigt werden. Ein solch wichtiger Grund wird beispielsweise ein (gravierender) Verstoß gegen die Telearbeit-Vereinbarung sein. Im Gesetz ist die Möglichkeit vorgesehen, Kündigungsmodalitäten sowie eine Befristung festzulegen. Wir empfehlen ausdrücklich, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Telearbeit-Vereinbarung

Wie bei der Regelung zum Homeoffice bisher ist auch die Erbringung der Arbeitsleistung in Telearbeit schriftlich (zu Beweiszwecken) zu vereinbaren. Dabei sind in der Vereinbarung auch die Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung festzuhalten. Wie konkret diese Örtlichkeiten zu beschreiben sind, gibt das Gesetz nicht vor. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang insbesondere Risiken der Beschädigung oder des Verlusts / Diebstahls von Arbeitsgeräten sowie der Verletzung des Datenschutzes bei Arbeiten etwa am Strand oder in öffentlichen Parks.

Ein Recht auf Telearbeit hat weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer.

Fazit und Empfehlung

Mit der Erneuerung der Regelungen zur Telearbeit ändert sich einiges grundlegend an den Rahmenbedingungen. Für Arbeitgeber ist durch die Ausweitung der Möglichkeiten für Telearbeit wichtig, die möglichen Risiken gering zu halten. Dies betrifft die Gefahr der Beschädigung oder des Diebstahls von Arbeitsmitteln (insbesondere Mobiltelefon und Laptop) genauso wie die Datensicherheit und das Risiko des fehlenden Versicherungsschutzes bei Wegunfällen im Rahmen der Telearbeit im weiteren Sinne. Auch die sozial- und steuerrechtlichen Aspekte sowie die Kostentragung für Internetanbindung, Mietzinsen und ähnliches sollten bei der Einführung von mobiler Arbeit bedacht werden.

Mit einer detaillierten und durchdachten Regelung der betroffenen Themen in der Telearbeit-Vereinbarung können die Gefahren und Haftungsrisiken deutlich minimiert werden.



Autor: Roland Heinrich
Autor: Lukas Reiter