Polen: Strompreis-Subventionen für Unternehmen

Hintergrund
2018 sind die Preise für CO2-Emissionszertifikate stark gestiegen. Eine direkte Auswirkung davon war der rasante Anstieg der Strompreise. Trotz gegenteiliger Versprechungen hatte die Regierung diese Preiserhöhung nicht verhindert. Für 2019 wurden allerdings Ausgleichsmaßnahmen vorgeschlagen. Für einige Unternehmen sollen diese Interventionen auch darüber hinaus gelten, maximal jedoch bis 2028.

Kleinst- und Kleinunternehmen
Bei Kleinst- und Kleinunternehmen (KKU), deren Stromkosten nach Abschluss neuer bzw Änderung bestehender Stromlieferverträge nach dem 30.06.2018 gestiegen sind, hatten Energieversorgungsunternehmen (EVU) bis zum 13.09.2019 wieder günstigere Strompreise (nämlich die vom 30.06.2018) anzusetzen.

Die Preise sollten rückwirkend vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 bzw 31.12.2019 eingefroren werden. Dies in Abhängigkeit davon, ob das jeweilige Kleinst- oder Kleinunternehmen die gesetzlich vorgeschriebene Selbsterklärung zum KKU-Status gegenüber dem EVU rechtzeitig abgegeben hatte.

Hat das EVU eine Abrechnung mit dem jeweiligen Kleinst- oder Kleinunternehmen bisher nicht durchgeführt oder dies nicht einmal versucht (zB durch Übersendung eines Nachtragsentwurfs), empfiehlt es sich zu überprüfen, ob das Unternehmen nicht zu Unrecht unberücksichtigt geblieben ist.

Mittel- und Groẞunternehmen
Mittlere und große Unternehmen (MGU) haben die eingefrorenen Strompreise in der ersten Jahreshälfte 2019 zu gleichen Bedingungen wie KKU in Anspruch genommen, allerdings ohne eine Statuserklärung gegenüber dem EVU abgeben zu müssen. Ist die Abrechnung bisher noch nicht erfolgt, ist zu prüfen, ob möglicherweise nicht ein Versehen seitens des EVU vorliegt.

Um die Förderung für die zweite Jahreshälfte 2019 in Anspruch nehmen zu können, müssen MGU sog De-minimis-Beihilfen zum Ausgleich erhöhter Stromkosten beantragen. Die Frist für die Antragstellung läuft zwar erst am 30.06.2020 ab, die ersten Anträge können aber schon nach Ablauf des 3. Quartals 2019 gestellt werden.

Energieintensive Sektoren bzw. Teilsektoren
Für Branchen mit hohem Energieverbrauch wurde ein gesondertes Förderprogramm vorgesehen. Stromintensive Unternehmen (ua Hersteller von Aluminium, Stahl, Papier, Chemiefasern, außerdem viele andere Industriezweige) können demnach jährlich, längstens aber bis 2028, eine Strompreiskompensation erhalten. Antragsberechtigten Betrieben werden ihre Stromkosten ausgeglichen, sofern sie den komplexen Beihilfeantrag für das jeweilige Abrechnungsjahr bis zum 31.03. des Folgejahres stellen.

Die Kompensation für das Jahr 2019 fällt mit anderen Fördermaßnahmen für diesen Zeitraum zusammen. Eine Beihilfe zu den für MGU geltenden Bedingungen steht energieintensiven Unternehmen für die zweite Hälfte 2019 grundsätzlich nicht zu. Sie können aber von den eingefrorenen Strompreisen wie sonstige Unternehmen profitieren. Sollten sie auf dieses Recht nicht bis Mitte September 2019 verzichtet haben, können sie die Kompensation erst für das Abrechnungsjahr 2020 – und zwar bis zum 31.03.2021 – beantragen.

Autoren: Kinga Słomka & Bartosz Frydel