Allianz: Stiftungen als Schlüssel zur erfolgreichen Nachfolgeplanung: Chancen, Risiken und rechtliche Aspekte

Die Stiftung ist zunehmend ein zentrales Element in der Nachfolgeplanung, insbesondere bei der Organisation von Unternehmensgruppen und der Vermögensübertragung. Sie kann dabei nicht nur eine tragende Rolle in der Sicherung des Erbes und der Unternehmensstruktur spielen, sondern auch in der Risikominimierung und steuerlichen Optimierung.

Wundersame Wirkungen werden der Stiftung bei der Organisation von Unternehmensgruppen nachgesagt, insbesondere wenn diese inhabergeführt sind. Ohne das Augenmaß eines fachlich fundierten Rates kann ein vielversprechendes Vorhaben aber auch schnell in einem Fiasko enden.

In diesem Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragestellungen rund um Stiftungen und bieten einen rechtlichen Überblick aus einigen unserer Allianzländer, um Ihnen ein fundiertes Verständnis für die verschiedenen Aspekte und Herausforderungen zu vermitteln.


Inhalt


Welche Bedeutung hat die Stiftung für die Nachfolgeplanung?

Deutschland & Österreich

Tatsächlich ist die Errichtung einer Stiftung immer häufiger in mehrgliedrigen, d. h. aus einer Vielzahl von einzelnen Gesellschaften bestehenden Unternehmensstrukturen anzutreffen. Ebenso bietet sich die Errichtung einer Stiftung für die Übertragung von wesentlichen Vermögensteilen bei Einzelpersonen an. Die Gründe für die Wahl einer Struktur mit einer Stiftung sind dabei vielfältig. Zum einen kann dem Stifter daran gelegen sein, sein Vermögen oder sein Lebenswerk in einer bestimmten Form zu erhalten, was er mit Blick auf den üblichen Erbgang mit seinen Erben als nicht sicher gewährleistet ansehen mag. Die Stiftung ist aber auch ein geeignetes Instrument, um Haftungsrisiken abzufedern. Eine ganz wesentliche Rolle spielen aber auch steuerliche Gesichtspunkte, die sich sehr günstig auf den Erhalt des Stiftungsvermögens und dessen Erträge auswirken können. Gerade das letztere Thema wird als ein Hauptantrieb für die Errichtung einer Stiftung wahrgenommen.

Polen

Was die Frage der Stiftungen betrifft, so war die Stiftung in Polen bis zur Einführung der Familienstiftung (2023) keine Einrichtung, die der Nachfolgeplanung oder dem Vermögensschutz nach dem Vorbild beispielsweise der österreichischen Privatstiftungen diente. Eine Stiftung in Polen ist eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, die meist gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Im Folgenden wird daher ausschließlich Bezug auf die Familienstiftung genommen, da lediglich diese im Kontext der polnischen Rechtslage von Relevanz ist.

Eine Familienstiftung ermöglicht die Trennung des Familienvermögens von dem der einzelnen Familienmitglieder. Dies schützt das Vermögen vor einer Aufteilung infolge von z.B. Streitigkeiten. Sie stellt sicher, dass das Vermögen in der Familie bleibt und nach dem Willen des Stifters verwaltet wird. Mit einer Familienstiftung ist es möglich, die Regeln für die Vererbung und die Verwaltung des Vermögens nach dem Tod des Stifters genau zu definieren. Dadurch wird das Risiko von Konflikten zwischen den Erben minimiert. Die Stiftung kann Anteile am Familienunternehmen halten, was eine stabile Unternehmensführung ermöglicht, auch wenn die nachfolgenden Generationen nicht direkt am operativen Geschäft beteiligt sind. Eine Familienstiftung ist eine dauerhafte Einrichtung.

Slowakei

Stiftungen spielen allgemein eine bedeutende Rolle bei der Nachfolgeplanung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz und die Weitergabe von Familienvermögen über Generationen hinweg. Durch die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Stiftung wird sichergestellt, dass das Vermögen gemäß den festgelegten Zielen verwaltet und vor potenziellen externen Ansprüchen geschützt wird. Dies bietet Stabilität und Kontinuität für Familienunternehmen und erleichtert einen geordneten Übergang des Vermögens an die Nachkommen. Allerdings haben Stiftungen im oben genannten Sinne (Privatstiftungen) in der Slowakei noch keine gesetzliche Grundlage und daher keine Tradition.

Tschechien

In der Tschechischen Republik gewinnt die Nachfolgeplanung zunehmend an Bedeutung, insbesondere für Familienunternehmen, die in den 1990er Jahren gegründet wurden und nun vor einem Generationswechsel stehen. Ein effektives Instrument hierfür kann die Gründung einer Stiftung sein, die als juristische Person aus einem für einen bestimmten Zweck gewidmeten Vermögen besteht. Das tschechische Recht unterscheidet zwischen Stiftungen mit Stiftungskapital, das ihre langfristige Nachhaltigkeit sichert, und Stiftungsfonds, die ein solches Kapital nicht benötigen. Die Nutzung einer Stiftung kann die Kontinuität des Familienunternehmens gewährleisten, Vermögenswerte vor Risiken schützen und spezifische Ziele des Gründers erfüllen.

Türkei

Nach türkischem Recht sind Stiftungen vor allem für gemeinnützige oder kulturelle Zwecke vorgesehen, können jedoch auch für familiäre Zwecke eingesetzt werden. Da eine Stiftung durch Übertragung eines bestimmten Vermögens des Stifters auf die Stiftung entsteht, werden Werte – von Unternehmensanteilen bis hin zu Immobilien – vor Zersplitterung oder Veräußerung geschützt und nach dem Willen des Stifters verwaltet. Um familiäre Konflikte zu vermeiden und das Erbe nicht zu zerstückeln, kann eine Stiftung gewählt werden; per Satzung wird geregelt, zu welchem Zweck das Vermögen verwendet wird. Zugleich können Familienunternehmen oder sonstige Vermögenswerte mögliche Steuervorteile (z.B. Einkommens-, Körperschafts-, Erbschaftssteuer) nutzen. Das Ausmaß hängt von Zweck und Status der Stiftung ab.

Welche Schritte sind bei der Errichtung einer Stiftung zu beachten?

Deutschland

Die Errichtung einer Stiftung bedarf einer sehr genauen Planung, was sich auf Seiten des Stifters gemeinsam mit der Beraterseite als regelmäßig herausfordernd erweist. Der formale Gründungsaufwand ist deutlich höher als dies etwa bei der Konstitution einer GmbH (unter üblichen Umständen) oder jeder anderen gesetzlich normierten Gesellschaft der Fall ist. Im Stadium der Planung einer Stiftungslösung ist vor allem darüber zu entscheiden, ob es sich um eine rechtsfähige oder nichtrechtsfähige Stiftung handeln soll, ob die Stiftung gemeinnützig oder auf partikulare (Familien-) Interessen bezogen sein soll und wo die Stiftung ihren Sitz haben soll. Letzteres folgt aus dem Umstand, dass die Rechtsgrundlagen für die Stiftung in den Gesetzen der Länder der Bundesrepublik Deutschland verankert sind und ihre Regulierung über die zuständigen Landesbehörden erfolgt. Aus diesem Grund werden Stiftungen regional unterschiedlich behandelt.

Österreich

Für die Stiftungserrichtung bedarf es einer Stiftungserklärung durch einen oder mehrere Stifter (natürliche oder juristische Personen). Die Stiftungserklärung kann entweder nur aus der Stiftungsurkunde oder auch zusätzlich aus einer Stiftungszusatzurkunde bestehen, welche in Notariatsaktsform zu errichten sind. Die Stiftungsurkunde muss dabei einen gesetzlich vorgegebenen Mindestinhalt aufweisen. Für den Fall, dass die Stiftungserklärung aus einer Stiftungsurkunde und einer Stiftungszusatzurkunde besteht, muss ein entsprechender Verweis in der Stiftungsurkunde enthalten sein. Im Firmenbuch öffentlich zugänglich ist lediglich die Zusatzurkunde. Der Privatstiftung muss ein Vermögen von mind. EUR 70.000,00 gewidmet werden. Die Stiftung entsteht mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch.

Polen

Das grundlegende Dokument bei der Errichtung einer Stiftung ist die Satzung, die vom Stifter verfasst wird. Sobald der endgültige Wortlaut der Satzung festgelegt ist, errichtet der Stifter die Stiftung durch eine notarielle Urkunde, in der auch der Begünstigtenkreis der Stiftung festgelegt wird. Ab dem Zeitpunkt ihrer Errichtung befindet sich die Stiftung im Stadium „in Gründung“, was bedeutet, dass sie Verpflichtungen eingehen, klagen und verklagt werden kann. Eine Stiftung erlangt volle Rechtspersönlichkeit, wenn sie in das Register der Familienstiftungen eingetragen wird. Jede Stiftung muss einen eigenen Sitz haben, eine NIP-, REGON-Nr., Bankverbindung erhalten und im Zentralen Register der Wirtschaftlich Berechtigten eingetragen sein.

Slowakei

In der Slowakei bedeutet „Stiftung“ eine Vermögensgemeinschaft, die der Unterstützung eines gemeinnützigen Zwecks dient. Eine gesetzliche Regelung privater Stiftungen fehlt noch. Gründung einer Stiftung in der Slowakei umfasst die Erstellung einer Stiftungsurkunde, die den Namen und Sitz der Stiftung, den gemeinnützigen Zweck, die Identifikation der Stifter, den Wert des Stiftungskapitals (mindestens EUR 6.638,00) und weitere Angaben enthält. Der Wert der Vermögenseinlage jedes Stifters muss mindestens EUR 663,00 betragen. Anschließend werden die Organe der Stiftung bestellt. Die Stiftung ist im Stiftungsregister einzutragen.

Tschechien

Die Gründung einer Stiftung in der Tschechischen Republik erfordert die Erstellung einer öffentlichen Stiftungsurkunde mit Angaben zum Namen, Sitz, Zweck, Stifter, Einlagenhöhe (mindestens CZK 500.000,00), den Organen und den Bedingungen für die Gewährung von Stiftungsbeiträgen. Der Stifter muss ein Vermögen im Wert von mindestens CZK 500.000,00 einbringen, das entweder aus Geld oder Sachwerten bestehen kann, sofern es ertragssicher und nicht rechtlich belastet ist. Ein mindestens dreiköpfiger Verwaltungsrat sowie ein Aufsichtsrat oder Revisor müssen bestellt werden. Abschließend erfolgt die Eintragung in das vom Registergericht geführte Stiftungsregister.

Türkei

Der Stifter legt Zweck, Vermögen und Organisationsstruktur (z.B. Vorstand, Kuratorium, Kontrollorgane) der Stiftung fest, die Details werden in der Satzung geregelt. In der Türkei muss die Satzung notariell beurkundet, gerichtlich eingetragen und bei der Generaldirektion für Stiftungen registriert werden. Erst mit Registrierung erhält die Stiftung ihre Rechtspersönlichkeit und das Vermögen geht auf die Stiftung über. Oft ist dies nicht komplizierter als eine Unternehmensgründung, erfordert aber sorgfältige Gestaltung. Per Gesetz gelten Mindestvermögen und Zweckvorgaben; wer gemeinnützig werden will, muss Vorgaben der Generaldirektion für Stiftungen und anderer Behörden einhalten.

Warum ist die Unumkehrbarkeit der Vermögenszuweisung so entscheidend?

Deutschland & Österreich

Bei der Errichtung einer Stiftung muss man sich von Anfang an das Wesen einer Stiftung vergegenwärtigen. Die Stiftung verselbstständigt sich mit dem ihr aktuell und künftig zugewiesenen Vermögen vom Stifter und dessen Familie. Das eingebrachte Vermögen hat dem Stiftungszweck zu dienen und kann von dem Stifter bzw. seiner Familie nicht ohne weiteres zurückgeholt werden. Auf dieser Grundlage können auch die Statuten nach der Errichtung der Stiftung grundsätzlich nicht mehr verändert werden. Es ist keineswegs so, wie bei einer GmbH oder jeder anderen Gesellschaftsform, dass der Stifter die Stiftung beherrscht und aus einer entsprechenden Machtposition heraus deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung jederzeit ändern kann, um sie auf sachlicher oder persönlicher Ebene geänderten Bedürfnissen anzupassen. Eine unzureichende Planung der Errichtung einer Stiftung kann folglich katastrophale Folgen haben.

Polen

Die Unumkehrbarkeit der Vermögenszuweisung ist aus mehreren Gründen, die sich aus dem Wesen und den Zielen einer Familienstiftung ergeben, entscheidend. Das auf die Familienstiftung übertragene Vermögen steht nicht mehr im Eigentum des Stifters, was bedeutet, dass es nicht Gegenstand von Ansprüchen aus persönlichen Verpflichtungen des Stifters sein kann. Dies ermöglicht es der Stiftung, unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Stifters tätig zu sein, was die Stabilität ihrer Tätigkeit und den Schutz ihres Vermögens vor potenziellen Gläubigern gewährleistet. Die Unumkehrbarkeit der Vermögenszuweisung schließt das Risiko aus, dass der Stifter seine Meinung ändert und das Vermögen entzieht, was die Verwirklichung der Ziele der Stiftung gefährden könnte.

Slowakei

Die Unumkehrbarkeit der Vermögensübertragung ist im slowakischen Rechtssystem von entscheidender Bedeutung, da sie gewährleistet, dass das Vermögen nach der Übertragung nicht willkürlich zurückgegeben oder anders verwendet werden kann als ursprünglich vereinbart. Dies sichert die Rechtssicherheit für den Erwerber und die Stabilität der Eigentumsverhältnisse. Beispielsweise gemäß dem Gesetz Nr. 92/1991 Slg. über die Bedingungen der Übertragung von Staatsvermögen auf andere Personen, ist die Übertragung ungültig, wenn der Erwerber die festgelegten Verfahren im Umgang mit dem übertragenen Vermögen nicht einhält.

Tschechien

Die Unumkehrbarkeit der Vermögenszuweisung ist im tschechischen Recht von entscheidender Bedeutung, da sie die dauerhafte Trennung des Vermögens vom Stifter und seinen Schutz vor zukünftigen Ansprüchen oder Änderungen gewährleistet. Diese Unumkehrbarkeit stärkt die Glaubwürdigkeit der Stiftung, da Spender und Unterstützer sicher sein können, dass das Vermögen ausschließlich für den festgelegten Zweck verwendet wird. Darüber hinaus verhindert die Unumkehrbarkeit eine mögliche Manipulation oder Missbrauch des Vermögens und sichert die Integrität und Stabilität der Stiftung. Es ist daher unerlässlich, bei der Gründung einer Stiftung und der Vermögensübertragung im tschechischen Recht alle relevanten Aspekte sorgfältig zu prüfen, um eine nachhaltige und effektive Verwaltung zu gewährleisten.

Türkei

Anders als bei Gesellschaftsformen wie der GmbH geht das in die Stiftung eingebrachte Vermögen endgültig auf die Stiftung über und gehört damit nicht mehr dem Stifter. Eine Rückforderung ist in der Regel ausgeschlossen. Diese Unumkehrbarkeit schützt das Stiftungskapital vor Zugriffen einzelner Familienmitglieder und der Stifterwille, wie in der Satzung und im Stiftungsregister festgelegt, wird langfristig gewahrt. Die unwiderrufliche Übertragung des Vermögens stärkt ferner das Vertrauen in die Stiftung. Da das Stiftungsvermögen nach dem Tod des Stifters nicht Teil des Nachlasses wird, lassen sich Erbstreitigkeiten oder Pflichtteilsansprüche weitgehend vermeiden.

Welche steuerlichen Vorteile und Risiken bietet eine Stiftung?

Deutschland

Die Chancen der Stiftung liegen – zumindest im Einzelfall – in einem substanziell verbesserten Erhalt des in die Stiftung eingebrachten Vermögens. Mit der Einbringung seines Vermögens in eine Stiftung kann der Stifter die Zerschlagung seines Vermögens durch die Erben nach seinem Ableben oder im Falle des vorweggenommenen Erbgangs zu seinen Lebzeiten vermeiden. Auf diese Weise können auch Streitigkeiten zwischen den Erben vermieden werden. Ebenso zählen erhebliche Steuervorteile für das in die Stiftung eingebrachte Vermögen zu den Chancen, die mit der Errichtung einer Stiftung verbunden sind. An dieser Stelle existieren aber eine ganze Reihe von Missverständnissen bis hin zu der Fehlvorstellung, dass mit der Errichtung einer Stiftung sämtliche Steuerlasten für das eingebrachte Vermögen beseitigt würden.

Österreich

Stiftungen bieten nach wie vor gewisse steuerliche Vorteile. Die Besteuerung von Privatstiftungen in Österreich umfasst drei Ebenen: Zuwendungen an die Stiftung unterliegen der Stiftungseingangssteuer von 2,5%, was sie steuerlich schlechter stellt als andere Rechtsformen. Die laufende Besteuerung ähnelt der einer GmbH, wobei Gewinnausschüttungen steuerfrei sind, jedoch Einkünfte der Körperschaftsteuer unterliegen. Ein steuerlicher Vorteil besteht in der Übertragung stiller Reserven bei Beteiligungsverkäufen auf neue Investitionen. Ausschüttungen an Begünstigte werden mit 27,5% Kapitalertragsteuer belastet.

Polen

Ein charakteristisches Merkmal von Familienstiftungen ist es, dass die Verpflichtung zur Besteuerung der Einkünfte erst zum Zeitpunkt ihrer Auszahlung an die Begünstigten verlagert wird. Solange die Einkünfte der Stiftungen zu ihrer Verfügung stehen, sind sie also praktisch steuerfrei.

Es ist jedoch zu beachten, dass eine Familienstiftung nicht jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten darf. Der Katalog der für sie zulässigen Geschäftsbetriebe ist sehr begrenzt, und jede Abweichung von diesem Katalog hat zur Folge, dass diese Einkünfte mit einem Sanktionssatz von 25 % besteuert werden müssen.

Slowakei

Stiftungen können in der Slowakei mehrere steuerliche Vorteile nutzen. Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften oder dem Anteil an gezahlten Steuern unterliegen nicht der Einkommensteuer. Zudem sind Einnahmen aus den Tätigkeiten, für die sie gegründet wurden, steuerfrei, sofern es sich nicht um Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögen, Mieteinnahmen, Werbung oder Mitgliedsbeiträgen handelt. Auf der anderen Seite stehen Stiftungen auch vor steuerlichen Risiken. Erzielen sie Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit, unterliegen diese der Besteuerung. Die Stiftung ist verpflichtet, Buchhaltung zu führen und eine Steuererklärung abzugeben, wobei sie die Einnahmen aus der Haupttätigkeit strikt von den Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb trennen muss.

Tschechien

Stiftungen in der Tschechischen Republik können von steuerlichen Vorteilen profitieren, wie beispielsweise der Befreiung von der Einkommensteuer für bestimmte Einnahmen, etwa Einnahmen aus Spenden oder Erbschaften. Zudem können Spender die von ihnen geleisteten Zuwendungen an Stiftungen steuerlich absetzen. Andererseits unterliegen Stiftungen der Besteuerung für Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit oder Vermietung, sofern diese nicht steuerbefreit sind. Risiken bestehen in der möglichen missbräuchlichen Nutzung steuerlicher Vorteile, was zu Steuerprüfungen und Sanktionen führen kann. Es ist daher unerlässlich, die gesetzlichen Vorschriften konsequent einzuhalten und eine transparente Buchführung zu gewährleisten.

Türkei

Gemeinnützige Stiftungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sein. Einnahmen (Mieten, Dividenden, Spenden etc.) werden je nach Zweck unterschiedlich besteuert, Spenden bieten oft zusätzliche Vorteile. Bei rein privat oder familiär orientierten Stiftungen gelten hingegen meist die regulären Steuer-
sätze. Unklare Satzungsbestimmungen führen zu Problemen mit den Finanzbehörden, bei Zweckentfremdung drohen Auflösung oder Umbesetzung. Deshalb werden Stiftungen streng kontrolliert.

Was sind die Besonderheiten einer Familienstiftung?

Deutschland

Eine Familienstiftung verfolgt keinen gemeinnützigen Zweck. Prinzipiell ist diese Familienstiftung im Hinblick auf erb- und schenkungsrechtliche Übertragungsvorgänge wie ein außenstehender Dritter zu behandeln. Die Annahme, dass die Übertragung von Vermögensgegenständen auf die Familienstiftung steuerfrei sei, ist ein Irrtum. Gleichwohl gibt es hier aber auch Steuerprivilegien, die die Implementierung einer Familienstiftung in einem Unternehmenskonglomerat als steuerlich attraktiv erscheinen lassen können.

Österreich

Charakteristisch für eine Familienstiftung ist, dass diese grundsätzlich generationenübergreifend ausgestaltet ist. Familienstiftungen sollen primär der Förderung und Versorgung von Familienangehörigen sowie dem Erhalt des Familienvermögens dienen (Schutz des Vermögens vor Zerschlagung durch Scheidung, Erbschaften oder Gläubiger). Sie werden daher häufig auch als „eigennützige“ Stiftungen bezeichnet. Familienstiftungen verfolgen somit keinen gemeinnützigen Zweck. Die Familienstiftung wird häufig als Instrument für die Unternehmensnachfolge gewählt. Der oder die Stifter legen konkret fest, wer Begünstigungen erhalten soll. Es können zur Trennung von Begünstigtensphären bzw -stämmen auch Substiftungen errichtet werden.

Polen

Eine Familienstiftung dient in erster Linie dazu, das Familienvermögen zu schützen und dessen Vermehrung und langfristige Verwaltung zu gewährleisten. Sie kann auch andere Ziele verfolgen, wie die Unterstützung bestimmter Familien-, Bildungs- oder Wohltätigkeitsinitiativen. Grundsätzlich unterhält eine Familienstiftung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Ausnahme bildet die Vermögensverwaltung, z.B. Immobilienvermietung, Anteile an Gesellschaften, Wertpapierhandel oder Investieren von Finanzüberschüssen. Das in eine Familienstiftung eingebrachte Vermögen geht in deren Eigentum über. Dies ist wichtig i.Z.m. der Absicherung gegen eine Vermögensaufteilung,
z.B. infolge von Scheidung.

Slowakei

Da es in der Slowakei noch keine gesonderte gesetzliche Regelung für Familienstiftungen gibt, betreiben Interessenten häufig den Schutz ihres Familienvermögens im Ausland. Aufgrund der Nähe der Slowakischen und Tschechischen Republiken (ähnliches rechtliches Umfeld, minimale Sprachbarriere, häufige Investitionen von Slowaken in der Tschechischen Republik usw.) nutzen slowakische Personen häufig die tschechische Lösung von Stiftungs- und Treuhandfonds.

Tschechien

Eine Familienstiftung ist im tschechischen Recht eine Stiftung oder ein Stiftungsfonds, der zur Unterstützung des Stifters oder ihm nahestehender Personen dient. Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen verfolgt sie einen privaten Zweck, was ihren steuerlichen Status beeinflusst. Das Vermögen wird aus dem Eigentum des Stifters ausgegliedert und von der Stiftung verwaltet, wodurch es vor Zersplitterung oder unerwünschten Eingriffen geschützt wird. Die Stiftung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, der oft aus dem Stifter selbst oder von ihm benannten Personen besteht. Bei der Gründung einer Familienstiftung ist es wichtig, rechtliche, wirtschaftliche und steuerliche Aspekte sorgfältig zu prüfen, um eine effiziente Verwaltung des Familienvermögens sicherzustellen.

Türkei

Anstelle des Gemeinwohls kann die Stiftung auch primär Familieninteressen verfolgen; dann gelten andere steuerliche Regeln als bei gemeinnützigen Stiftungen. Eine Familienstiftung dient der Unterstützung von Familienmitgliedern in Hinsicht auf ihre Erziehung und Ausbildung, ihre Ausstattung und sonstige finanzielle Unterstützung und soll Vermögen langfristig für Angehörige (z. B. Kinder, Enkel) sichern. In der Satzung lassen sich Regelungen zu Dividenden, Stipendien oder Bildungsförderung aufnehmen. Reine Familienzwecke schließen manche Steuerbefreiungen aus, doch kann man durch die Übertragung ins Stiftungsvermögen bestimmte Steuerplanungen betreiben.

Welche Herausforderungen bestehen bei grenzüberschreitenden Stiftungen?

Deutschland

Ein weiteres Spezialthema stellt die Errichtung einer Stiftung im Ausland dar, auf die (vornehmlich) im Inland belegene Vermögensgegenstände übertragen werden. Eine solche Gestaltung kann sich als durchaus attraktiv erweisen, wenn die im Ausland belegene Stiftung etwa mit Blick auf die Erträge, die ihr als Gesellschafterin zustehen, nochmals steuerlich günstiger behandelt werden, als das in Deutschland ansässige Pendant. Konzeptionen dieser Art sind allerdings besonders anspruchsvoll, weil eine internationale oder EU-rechtliche Harmonisierung der steuerlichen und rechtlichen Behandlung von Stiftungen dringend angezeigt wäre.

Österreich

Primäre Herausforderung einer grenzüberschreitenden Stiftung ist die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit der Stiftung im Ausland. Unterschiedliche Länder haben verschiedene rechtliche Anforderungen an Stiftungen. In einigen EU-Mitgliedstaaten müssen Stiftungen z.B. gemeinwohlorientiert sein. Familienstiftungen wären daher in diesen Ländern unzulässig. Viele Länder fordern zusätzliche Erfordernisse, damit eine (im Inland) wirksam errichtete Stiftung im Ausland handeln kann. Ferner kann es aufgrund der grenzüberschreitenden Tätigkeit einer Stiftung zur Aufsicht durch mehrere Staaten kommen, wodurch sich unterschiedliche Pflichten für die Stiftung ergeben können. Letztlich können sich auch steuerrechtliche Herausforderungen ergeben.

Polen

Grenzüberschreitende Stiftungen stehen vor vielen Herausforderungen, die mit kulturellen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Unterschieden zusammenhängen. Jedes Land hat seine eigenen Vorschriften für Stiftungsaktivitäten, einschließlich Eintragungs-, Steuer- und Rechnungslegungsanforderungen. Die Harmonisierung dieser Vorschriften bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten ist in der Praxis sehr schwierig. Für Stiftungen, die grenzüberschreitend verwaltet werden, kann es schwierig sein, das Land ihrer tatsächlichen Gebietsansässigkeit zu bestimmen, wenn der Stiftungsvorstand in einem anderen Land ansässig ist als das Land ihrer Errichtung. Dann kann sich herausstellen, dass die Stiftung ihren Status des polnischen Steuerwohnsitzes verliert und ihre Transparenz nach ausländischem Recht beurteilt wird.

Slowakei

Die Gründung und Verwaltung einer grenzüberschreitenden Stiftung bringt Herausforderungen mit sich, wie die Angleichung unterschiedlicher Rechtsrahmen, die Einhaltung steuerlicher Vorschriften mehrerer Länder und die Erfüllung administrativer Anforderungen. Daher sind eine sorgfältige Planung und Beratung durch Experten für internationales Recht und Steuern unerlässlich.

Tschechien

Grenzüberschreitende Stiftungen stehen im tschechischen Recht vor mehreren Herausforderungen. Rechtliche Unterschiede zwischen den Staaten können die Anerkennung und Regulierung solcher Stiftungen erschweren, was ihre Funktionsweise beeinträchtigt. Steuerliche Hürden ergeben sich aus unterschiedlichen nationalen Steuervorschriften, die Steuererleichterungen für Spender und die Besteuerung von Stiftungseinkünften beeinflussen können. Der administrative Aufwand steigt aufgrund verschiedener Anforderungen an Berichterstattung und Verwaltung in den einzelnen Ländern. Darüber hinaus können kulturelle Unterschiede und Sprachbarrieren die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erschweren. Diese Faktoren können die Effizienz und Wirksamkeit grenzüberschreitender Stiftungen erheblich beeinträchtigen.

Türkei

Gründet ein türkischer Staatsbürger im Ausland eine Stiftung oder überträgt er in der Türkei befindliches Vermögen an eine ausländische Stiftung, so gilt sowohl türkisches Recht als auch das Recht des Gründungsstaates. Doppelbesteuerungsabkommen und internationale Normen sind zu beachten. Bei der Übertragung von beispielsweise Immobilien oder Geschäftsanteilen an Gesellschaften ins Ausland greifen türkische Steuer- und Devisenvorschriften. Ausländische Stiftungen unterliegen gegebenenfalls der Kontrolle durch die Generaldirektion für Stiftungen, die Finanz- oder andere Behörden, wobei grenzüberschreitende Prüfungen oft sehr komplex sind.


Autoren:

Deutschland: Dr. Johannes Thoma, Siegrid Lustig, Dr. Christian ReichmannGisbert Schnurbusch

Österreich: Mag. Michaela Nill

Polen: Marcin Śledzikowski

Slowakei: Mgr.Gabriela Janíková

Tschechien: Mgr. Monika Wetzlerova

Türkei: Gürkan Erdebil