Spanien: Gültigkeit des "pactum marcianum" bei der Vollstreckung von dinglichen Sicherheiten

Zusammenfassung
Die Generaldirektion für Register und Notariate hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung die Gültigkeit des sogenannten "pactum marcianum" anerkannt, einer Verwertungsklausel, aufgrund derer der Gläubiger im Verwertungsfall den Gegenstand unmittelbar selbst verwerten bzw. sich selbst zuschlagen kann.

Der Fall
Auf die "Madrid Spirit", einem unter spanischer Flagge fahrenden Öltanker wurde eine Schiffshypothek mit dem vorstehend beschriebenen "pactum marcianum" eingetragen. Das Mobiliarregister von Teneriffa lehnte die Eintragung dieser Klausel ab, woraufhin die Generaldirektion im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26.12.2018 deren Gültigkeit erstmalig in Spanien grundsätzlich anerkannte und deren Gültigkeitsvoraussetzungen im Einzelnen festlegte (welche im vorliegenden Fall nicht gegeben waren). Voraussetzung ist, dass die Verwertung mindestens zu demjenigen Wert erfolgt, der zuvor durch zwei unabhängige Gutachter festgelegt wird und, wenn dieser über dem Wert der gesicherten Forderung liegt, die Differenz den übrigen Gläubigern (oder, sollte es diese nicht geben, dem Sicherungsschuldner selbst) gerichtlich oder notariell zur Verfügung gestellt wird.

Rechtlicher Hintergrund
Der "pactum marcianum" ist eine Ausnahme vom Verbot der Verwertungsvereinbarung (pactum commissorium). Das spanische Recht verbietet es dem Grundpfandrechtsgläubiger im Falle der Nichtleistung des Schuldners grundsätzlich, sich das Pfandobjekt direkt anzueignen (Art. 1859 Código Civil), anstatt seinen Verkauf über eine öffentliche Versteigerung im Rahmen eines gerichtlichen oder notariellen Verfahrens zu betreiben: Zum einen, weil es dabei zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Gläubigers kommen kann (wenn das Sicherungsgut einen höheren Wert als die Sicherungssumme hat) und zum anderen zum Schutz der nachfolgenden Gläubiger, die ihre Forderungen ggfs. nicht aus dem bei der Verwertung erzielten Überschuss befriedigen können. Ausnahmen von diesem Grundsatz gab es vereinzelt bereits zuvor, bspw. innerhalb der Kapstadt-Konvention vom 16.11.2001 über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung, durch das Königliche Gesetzesdekret 5/2005 wenn die Sicherheit in Geld, börsenfähigen Wertpapiere oder Kreditrechten besteht, sowie e contrario nach den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vom 24.06.2010 und 21.02.2017, wenn ein objektives Bewertungsverfahren stattfindet.

Fazit
Obgleich sich der zitierte Beschluss auf eine Schiffshypothek bezieht, gibt es keinen Grund, die Entscheidung nicht auch auf andere dingliche Sicherungsrechte anzuwenden. Berücksichtigt man die Kosten und Dauer gerichtlicher Verfahren zur Durchsetzung von Sicherungsrechten und die bei Versteigerungen regelmäßig erzielten niedrigen Preise, bedeutet die Zulässigkeit des "pactum marcianum" einen Mehrwert für diese Art von Sicherungsmitteln und eine Beschleunigung ihrer Durchsetzung, insbesondere wenn es sich um Vermögenswerte handelt, deren Wert objektiv bewertet werden kann.

Autor: Carlos Fernández