Slowakei: Arbeitsrechtsnovelle stärkt Rechte der Arbeitnehmer

Januar 2013 ist eine weitere Novelle des slowakischen Arbeitsgesetzbuchs (Gesetz Nr.361/2012 Slg.) in Kraft getreten. Die Novelle stärkt die Stellung von Gewerkschaften bzw. Arbeitnehmervertretern und erweitert den Schutz der Privatsphäre des Arbeitnehmers. Das Verbot der Überwachung von Arbeitnehmern wurde insofern ausgeweitet, als jeder Eingriff des Arbeitgebers wie z.B. das Überwachen von Emails, der Post oder eine sonstige Überwachung einer vorherigen Zustimmung der Arbeitnehmervertreter bedarf. Im Folgenden finden Sie eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen.

Befristetes Arbeitsverhältnis
Im Vergleich zu der bisher zulässigen Befristung von drei Jahren darf ein befristetes Arbeitsverhältnis nun für lediglich bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden. Außerdem dürfen kürzere Arbeitsverträge innerhalb dieses Zeitraums höchstens zwei Mal verlängert werden.

Kündigungsfrist und Abfindung
Die Kündigungsfrist beträgt mindestens einen Monat. Besteht das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr, verlängert sich die Kündigungsfrist auf mindestens zwei Monate. Auch die Abfindung wurde neu geregelt. Danach steht die Abfindung dem Arbeitnehmer auch dann zu, wenn ihm das Gehalt während einer Kündigungsfrist auszuzahlen ist. Einen Anspruch auf Abfindung haben allerdings nur die Arbeitnehmer, die bei dem Arbeitgeber mindestens zwei Jahre beschäftigt waren.

Wettbewerb mit dem Arbeitgeber
Ein Arbeitnehmer kann eine mit der Tätigkeit des Arbeitgebers konkurrierende Erwerbstätigkeit ausüben, sofern diese zuvor vom Arbeitgeber schriftlich genehmigt wurde.

Arbeitszeitkonto
Weitere Änderungen betreffen das Arbeitszeitkonto. Dieses kann nun nur im Rahmen eines Kollektivvertrages vereinbart werden. Andernfalls muss es durch die Arbeitnehmervertreter genehmigt werden.

Gleichstellung von Arbeitnehmern
Arbeitnehmer, die außerhalb eines ordentlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigt sind, d.h. ohne einen ordentlichen Arbeitsvertrag, werden den sonstigen Arbeitnehmern gleichgestellt. Die gesetzlichen Beschränkungen bezüglich des Mindestlohns, der Arbeitspausen oder des Arbeitsschutzes sind folglich auch bei diesen Arbeitnehmern einzuhalten.

Beschäftigung von Studenten
Arbeitsverträge mit Studenten dürfen nur noch bis zum 26. Lebensjahr des Studenten abgeschlossen werden.

Autoren:
Michal Marhefka

Veronika Pinterová (Bratislava)