Schnäppchenjäger aufgepasst: Keine Nichtigkeit bei grobem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Warenwert

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung vom 12.11.2014 (VIII ZR 42/14) mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Ebay-Internetauktion abgeschlossenen Kaufvertrags befasst, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert des Kaufsache besteht. Nach dessen Auffassung mache es gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu einem Schnäppchenpreis zu erwerben, während umgekehrt der Veräußerer die Chance wahrnehme, einen für ihn vorteilhaften Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.

Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte bot seinen Gebrauchtwagen bei Ebay zum Kauf an und setzte ein Mindestgebot von EUR 1,00 fest. Der Kläger bot kurz nach dem Beginn der Ebay-Auktion EUR 1,00 für den PKW und setzte dabei eine Preisobergrenze von EUR 555,55. Einige Stunden später brach der Beklagte die Ebay-Auktion ab. Per Email teilte er dem Kläger, der mit seinem Anfangsgebot Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer gefunden, der bereit sei EUR 4.200,00 zu zahlen. Der Kläger begehrte Schadenersatz wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis von EUR 1,00 geschlossenen Kaufvertrags und machte geltend, der PKW habe einen Wert von EUR 5.250,00. Die Vorinstanzen haben der auf Schadenersatz in Höhe von EUR 5.249,00 gerichteten Klage dem Grunde nach stattgegeben.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes lasse ein solches grobes Missverhältnis nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters zu und könne daher auch nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit des Kaufvertrages wegen Sittenwidrigkeit führen. Dass das Fahrzeug daher letztlich zu einem Preis von EUR 1,00 verkauft worden ist, beruhe auf einer freien Entscheidung des Beklagten, der das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises ohne Festsetzung eines Mindestangebots eingegangen sei. Durch den ungerechtfertigten Abbruch der Auktion habe der Beklagte selbst die Ursache dafür gesetzt, dass sich das Risiko auch verwirklicht hat.

Fazit:
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes bindet zwar nur die Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland. Nachdem aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay im gesamten deutschen Sprachraum gelten und deutsche Höchstgerichte im Rahmen der Rechtsentwicklung immer wieder eine Vorreiterrolle einnehmen, ist anzunehmen, dass die Überlegungen des Bundesgerichtshofes auch in die österreichische Rechtsprechung einfließen werden. Vor dem Hintergrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay sollte man sich daher stets vor Augen halten, dass mit dem Einstellen eines Artikels auf die Auktionsplattform ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel verbunden ist. Eine vorzeitige Beendigung des Angebotes ist daher nur bei Vorliegen berechtigter Gründe möglich (BGH 08.01.2014, XIII ZR 63/13).

Autor: Oskar Takacs (Wels)