Rumänien: Wichtige Änderungen bei der Öffentlichen Auftragsvergabe in Rumänien

Ab dem 01.01.2016 sollen zahlreiche und wichtige Änderungen des rumänischen Gesetzes für Öffentliche Akquisitionen (Anm: öffentliche Auftragsvergabe) eingeführt werden bzw. in Kraft treten.

Sinn und Zweck dieser Gesetzesänderungen ist es aufgrund der oftmals negativen Erfahrungen in der Vergangenheit, Verbesserungen betreffend die Zuteilungskriterien bei der öffentlichen Auftragsvergabe, Begrenzungen im Hinblick auf nachträgliche Erhöhungen von Zahlungen oder nachträgliche Vertragsänderungen und vor allem Verbesserungen betreffend die tatsächliche Durchführung entsprechender Aufträge, sowie eine Reduzierung von Bürokratie, einzuführen.

Einzelne wichtige Änderungen im Rahmen der Öffentlichen Auftragsvergabe
Eine wesentliche Änderung im Hinblick auf die Zuteilung von öffentlichen Aufträgen soll die Einführung zusätzlicher Zuteilungskriterien sein. Aktuell muss der Zuschlag für das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot, das heißt, für das günstigste Angebot, erfolgen. Kriterien, die auch zum Beispiel die Qualität der Arbeiten für die entsprechenden und zu vergebenden Aufträge berücksichtigen, sind dem aktuellen Gesetz fremd. Dieser Aspekt wurde oftmals auch im Falle der qualitativ minderwertigen Durchführung von entsprechenden Aufträgen angeführt bzw. bemängelt.

Entsprechend dem Gesetzesprojekt soll beim Zuschlag für das wirtschaftlich vorteilhafteste Angebot nun auch als zusätzlicher Aspekt das beste Preis-Leistungs-Verhältnis mit in Betracht gezogen werden. Hierbei sollen nun auch Kriterien, wie zum Beispiel nachträgliche Dienstleistungen und Assistenz, Material oder innovative und umweltschonende Ausführungstechniken, Erfahrung und Qualifikation des ausführenden Personals berücksichtigt werden.

Das Gesetzesprojekt sieht ferner die Möglichkeit der Sanktionierung der ausschreibenden Behörde in Form einer Ausschreibungssperre vor. In diesem Zusammenhang ist als Sanktion in gewissen Fällen unter anderem das Verbot der Organisierung einer Ausschreibung für einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren vorgesehen. Die Sinnhaftigkeit einer entsprechenden Sanktion ist jedoch mehr als fraglich, da Leidtragender in einem solchen Fall der Bürger sein würde. Insofern erscheint ein entsprechendes und verhältnismäßig langes Verbot als unangemessen.

Ein weiterer interessanter und wichtiger Aspekt ist die Einführung einer Reglementierung im Hinblick auf nachträgliche Vertragsmodifikationen, die ohne eine erneute Ausschreibung vorgenommen werden können. Aktuell bestehen dazu keine klaren gesetzlichen Regelungen , so dass in der Praxis nicht selten entsprechende Modifikationen und damit auch Preissteigerungen eingetreten sind.

Das Gesetzesprojekt sieht dazu die Übernahme von Regelungen der EU-Richtlinie 2014/24 des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe vor. Dadurch sollen nun die Fälle, in denen eine nachträgliche Änderung des Vertrages ohne öffentliche Ausschreibung möglich ist, explizit aufgeführt und dadurch eingeschränkt werden. Durch die Einführung entsprechender Bestimmungen soll der oben erwähnten Praxis entgegengewirkt werden.

Im Hinblick auf die Reduzierung von Formalismus und Bürokratie sollen die Bewerber eine Haftungserklärung darüber, dass sie die Auswahlkriterien erfüllen, abgeben können. Eine entsprechende und nachweisende Dokumentation muss also zunächst nicht vorgelegt werden. Die ausschreibende Behörde ist aber jederzeit berechtigt, auf Grundlage der abgegebenen Erklärungen eine die Erfüllung der Auswahlkriterien nachweisende Dokumentation anzufordern.

Fazit
Insgesamt erscheinen die meisten in dem Gesetzesprojekt enthaltenen Regelungen sinnvoll und hilfreich. Inwiefern jedoch in der Praxis dadurch Verbesserungen, vor allem im Hinblick auf die Durchführungsqualität oder geringere Kosten im Rahmen von öffentlich vergebenen Aufträgen/Arbeiten eintreten werden, bleibt abzuwarten.

Autoren: Heinrich Nerlich & Helge Schirkonyer