Rufschädigung vs. Meinungsfreiheit – Was kann nach österreichischem Recht gegen schlechte Bewertungen im Internet unternommen werden?

Wann ist eine negative Unternehmensbewertung in Österreich als rechtswidrig einzustufen?

Bewertungen sind rechtswidrig, wenn diese nicht mehr vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sind, sondern darin unwahre bzw rufschädigende Tatsachen behauptet werden bzw ein herabsetzendes, ehrverletzendes Werturteil iSv § 1330 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch enthalten oder ein Straftatbestand (wie zB üble Nachrede gemäß § 111 Strafgesetzbuch) erfüllt wird. Beispiele für Äußerungen auf Bewertungsplattformen oder in Foren, die von Gerichten als Ehrenbeleidigung oder Rufschädigung gewertet wurden, sind „korrupter Trampel“, „Der schlechteste Wirt von Österreich – Unfreundlich, Teuer, Null Service, Null Bock“ oder „Abhäusler“. Weiters können Bewertungen gegen wettbewerbsrechtliche, datenschutzrechtliche und medienrechtliche Bestimmungen verstoßen.

Welche Maßnahmen können gegen rechtswidrige Bewertungen ergriffen werden?

Grundsätzlich hat ein Unternehmen einen Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung bzw Löschung, Schadenersatz und Widerruf, wenn in einer Bewertung falsche (rufschädigende) Tatsachen behauptet werden, diese ein ehrenverletzendes Werturteil enthalten oder rechtwidrig von einem Wettbewerber veröffentlicht wurden. In einem ersten Schritt ist es oftmals ratsam diese Ansprüche gegenüber dem Verfasser der Bewertung (sofern bekannt) und/oder den Betreiber der Bewertungsplattform im Rahmen eines Aufforderungsschreibens geltend zu machen. Reagieren diese nicht zufriedenstellend, können diese Ansprüche bei Gericht durch Klage und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden. Zudem können unter anderem strafrechtliche oder datenschutzrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auch das Gesetzespaket gegen „Hass im Netz“, welches am 01. Jänner 2021 in Kraft getreten ist, sieht diverse Maßnahmen zur Bekämpfung von Hass im Netz vor. Demnach kann zB nun auch ein Arbeitgeber einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung geltend machen, sofern ein Arbeitnehmer durch Behauptungen in einer Bewertung in seinem Ansehen verletzt wird.

Darf man sich als Unternehmen positive Fake-Bewertungen kaufen?

Bewertungen, die gegen Entgelt verfasst werden, obwohl überhaupt keine Erfahrungswerte mit den bewerteten Produkten oder Dienstleistungen bestehen, werden als unlauter angesehen. Der Kauf von positiven Fake-Bewertungen durch einen Unternehmer stellt demnach eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs dar und verstoßen gegen das UWG. Außerdem muss ein Verfasser von Bewertungen, der seine Bewertungen zwar auf Basis von Erfahrungswerten aber im Austausch gegen einen vermögenswerten Vorteil verfasst, auf den kommerziellen Hintergrund seiner Handlungen hinweisen; ansonsten ist die Bewertung als irreführend iSd UWG anzusehen.