Frankreich: Rufschädigung vs. Meinungsfreiheit – Was kann nach französischem Recht gegen schlechte Bewertungen im Internet unternommen werden?

Wann ist eine negative Unternehmensbewertung in Frankreich als rechtswidrig einzustufen?

Eine negative Bewertung die sich direkt gegen das Unternehmen oder einen Mitarbeiter richtet, gilt als Verleumdung wenn sie folgendes beinhaltet: (1) eine Behauptung einer bestimmten Tatsache, (2) eine Verletzung der Ehre oder des Ansehens (und nicht eine bloße Kritik), (3) einer bestimmten oder leicht identifizierbaren Person.
Wenn die Kritik auf das Produkt oder die Dienstleistung gerichtet ist, kann die Mitteilung einen Fall von Verunglimpfung auf der Grundlage der Haftung nach allgemeinem Recht [Code civil, art. 1240] darstellen, wenn sie die Produkte oder Dienstleistungen oder das Markenimage beeinträchtigt und dadurch einen negativen Einfluss auf die Kunden ausübt. Eine Verunglimpfung kann vorliegen, wenn es dem Kommentar an Sorgfalt und Objektivität mangelt oder wenn der Kommentar keine präzisen Tatsachen anführt.

Welche Maßnahmen können gegen rechtswidrige Bewertungen ergriffen werden?

Die strafrechliche Verleumdungsklage, basierend auf dem Pressegesetz von 1881 (Loi sur la Liberté de la presse de 1881), folgt einem sehr strengen Beweisregime, bei dem die exceptio veritatis geltend gemacht wird, und mit einer sehr kurzen Verjährungsfrist von 3 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung. Daher ist es für ein Unternehmen sehr schwierig, auf dieser Grundlage eine Entschädigung zu erhalten.

Die Verunglimpfungsklage, die auf dem allgemeinen Recht der zivilrechtlichen Haftung (Art. 1240 des Code civils) beruht und von einer Verjährungsfrist von 5 Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung des Kommentars profitiert, ermöglicht es, eine Rufschädigung eines Unternehmens im Internet leichter sanktionieren und ausgleichen zu lassen, als dies mit der Verleumdungsklage möglich ist.

Darf man sich als Unternehmen positive Fake-Bewertungen kaufen?

Diese Praxis ist nach französischem Recht verboten, da sie eine irreführende Geschäftspraxis darstellt (Art. L. 121-2 des französischen Verbraucherschutzgesetzes). Es handelt sich in der Tat um eine Praxis, die den Verbrauchern (deren Auswahl verzerrt wird) und konkurrierenden Unternehmen (deren Produkte unter unlauterem Wettbewerb leiden) schadet. Irreführende Geschäftspraktiken werden mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und einer Geldstrafe von 300.000 Euro bestraft (Art. L. 132-2 des französischen Verbraucherschutzgesetzes).



Autor: Maurice Hartmann