Der Oberste Gerichtshof hat zu 6 Ob 195/10k vom 24.02.2011 entschieden, dass einem abberufenen Stiftungsvorstand gegen die Löschung seiner Funktion im Firmenbuch ein Rekursrecht zusteht. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es dem Stiftungsvorstand offensteht, gegen seine Abberufung klagsweise vorzugehen, jedoch die unbeschränkte Wirksamkeit der Abberufung bis zur Entscheidung über diese Klage zu einer freien Abberufbarkeit des Stiftungsvorstandes führen könnte, was mit dessen Funktion unvereinbar sei. Bei der Anmeldung der Abberufung eines Stiftungsvorstandes trifft aufgrund der amtswegigen aktuellen Prüfungspflicht das Firmenbuchgericht die Verpflichtung zu einer „Plausibilitätsüberprüfung“ hinsichtlich der geltend gemachten Abberufungsgründe. Autor: Dr. Peter Baumann, Linz